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Bundestags-Drucksache 15/2477 - Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

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(1)

15. Wahlperiode

11. 02. 2004

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Rainer Funke, Jörg van Essen, Sibylle Laurischk, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Ernst Burgbacher, Otto Fricke, Hans-Michael

Goldmann, Christoph Hartmann (Homburg), Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Markus Löning, Dirk Niebel, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz – LPartGErgG)

A. Problem

Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist 2001 ein eigenes familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen worden. Das Gesetz sieht nur eine Teilregelung für einzelne Rechtsbereiche vor. Viele Rechtsbereiche, wie z. B. das Steuerrecht und das Sozialhilferecht wurden nicht berücksichtigt. Nach jetziger Rechtslage stehen Rechte und Pflichten der eingetragenen Lebenspart- ner in einem unausgeglichenen Verhältnis.

B. Lösung

Der Entwurf schlägt vor, in einem Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartner- schaftsgesetzes alle die wesentlichen Bereiche zu regeln, die das Lebenspartner- schaftsgesetz nicht erfasst und die zum Abbau von Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Paaren zwingend erforderlich sind. Insoweit folgt der Gesetzentwurf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002.

Der Entwurf sieht u. a. eine einheitliche Behördenzuständigkeit für die Begrün- dung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft vor, ein gemeinschaftliches Adoptionsrecht und Regelungen im Sozialhilfe-, Einkommens- und Erbschafts- steuerrecht.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsauwand

Keine

(2)

2. Vollzugsaufwand

Die für Lebenspartner vorgeschlagenen Regelungen werden zu Entlastungen

und Belastungen der öffentlichen Haushalte führen, die sich voraussichtlich in

etwa die Waage halten dürften. So könnten die Haushalte des Bundes und der

Länder im Bereich der Einkommensteuer mit gewissen Mindereinnahmen belas-

tet werden. Dies wird sich jedoch in Grenzen halten, da die Erfahrungen der

vergangenen beiden Jahre gezeigt haben, dass von dem Institut der Eingetrage-

nen Lebenspartnerschaft eher zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Für ge-

wisse Mindereinnahmen im Bereich der Grunderwerbsteuer und der Erbschafts-

steuer, sowie für gewisse Mehrausgaben durch die beamtenrechtlichen

Regelungen gilt das Gleiche. Den Belastungen im Sozialbereich dürften umfang-

reichere Einsparungen durch die Unterhaltsverpflichtungen und die Einbezie-

hung des Lebenspartners in die Bedürftigkeitsprüfung gegenüberstehen.

(3)

Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz – LPartGErgG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die ge- genüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Le- benspartnerinnen oder Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung und erst dann abgegeben werden, wenn die Erklärung der Lebenspartner über den Vermögensstand (§ 6 Abs. l) vorliegt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

(2) Der Standesbeamte trägt die Begründung der Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch ein.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

Lebenspartnerschaftsname§ 3

(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsamen Na- men (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Ge- burtsnamen eines der Lebenspartner bestimmen. Die Er- klärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschafts- namens soll bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(2) Ein Lebenspartner, dessen Geburtsname nicht Le- benspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung ge- genüber dem Standesbeamten dem Lebenspartnerschafts- namen seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklä- rung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsna- mens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Lebenspartnerschaftsname aus meh- reren Namen besteht. Besteht der Name eines Lebenspart- ners aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Na- men hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesbeamten widerrufen werden; in diesem Fall ist eine erneute Erklärung nach Satz l nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartner- schaftsnamen auch nach der Beendigung der Lebens- partnerschaft. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Le- benspartnerschaftsnamens geführt hat, oder seinen Ge- burtsnamen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstel- len oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsur- kunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen ist.

3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft haben sich die Lebenspartner gegenüber dem Standesbeamten über den Vermögensstand zu erklären. Die Erklärung er- folgt in der Weise, dass die Lebenspartner mitteilen, dass sie den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft ver- einbart haben, oder dass sie eine Ausfertigung eines Le- benspartnerschaftsvertrages (§ 7) überreichen.

4. Nach § 19 wird folgender Abschnitt 5 angefügt:

Abschnitt 5 Übergangsregelung Abgabe von Vorgängen§ 20

Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Landes- recht für die Mitwirkung bei der Begründung der Lebens- partnerschaft zuständigen Behörden haben die bei ihnen entstandenen Vorgänge einer jeden Lebenspartnerschaft an den Standesbeamtem abzugeben, der nach § 15f Abs. 2 des Personenstandsgesetzes für die Entgegennahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig gewesen wäre.

Sind danach mehrere Standesbeamten zuständig, so sind die Unterlagen an denjenigen der in Frage kommenden Standesbeamten abzugeben, in dessen Bezirk beide Le- benspartner ihren Wohnsitz haben, oder, falls sich danach keine Zuständigkeit ergibt, an den Standesbeamten, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz hat. Verbleiben danach mehrere Zuständigkeiten, so ist die zuständige Behörde bei der Wahl unter den zuständi- gen Standesbeamten frei. Der Standesbeamte hat die in

§ 15g Abs. 2 des Personenstandsgesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf die Behörde, vor der die Le- benspartnerschaft begründet worden ist, in ein gesonder- tes Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen und den Ein- trag zu unterschreiben.

Artikel 2

Änderung sonstigen Bundesrechts Bürgerliches Gesetzbuch§ 1

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekannt- machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, ber. S. 2909 und

(4)

BGBl. I 2003 S. 738), zuletzt geändert durch … wird wie folgt geändert:

1. In § 1306 werden nach den Wörtern „einer dritten Person eine Ehe“ die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft“

eingefügt.

2. § 1741 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„Wer nicht verheiratet ist oder keine Lebenspartnerschaft führt, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar oder beide Lebenspartner können ein Kind nur gemein- schaftlich annehmen. Ein Ehegatte oder ein Lebenspart- ner kann ein Kind seines Ehegatten oder seines Lebens- partners allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte oder Lebens- partner das Kind nicht annehmen kann, weil er ge- schäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

3. In § 1742 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter

„oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 1743 Satz 2 werden jeweils hinter dem Wort „Ehe- gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

5. § 1749 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat- ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „und Lebenspartner“ eingefügt.

6. § 1763 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehepaar“ die Wörter „oder beiden Lebenspartnern“ und hinter dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“

eingefügt.

b) In Absatz 3 Buchstabe a werden hinter dem Wort „Ehe- gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

7. § 1764 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„Besteht das Annahmeverhältnis zu einem Ehepaar oder zu beiden Lebenspartnern und erfolgt die Aufhebung nur im Verhältnis zu einem Ehegatten oder Lebenspartner, so treten die Wirkungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten oder Lebenspartner und dessen Verwandten ein; die Wir- kungen des Absatzes 3 treten nicht ein.“

8. In § 1766 werden hinter dem Wort „Ehe“ die Wörter

„oder Lebenspartnerschaft“ eingefügt.

9. In § 1772 Abs. 1 Buchstabe c werden hinter dem Wort

„Ehegatten“ die Worte „oder Lebenspartners“ eingefügt.

Verwaltungsverfahrensgesetz§ 2

§ 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

l. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. der Lebenspartner,“.

b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:

„6a. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,“.

2. In Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a ein- gefügt:

„1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Be- ziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,“.

Personenstandsgesetz§ 3

Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten berei- nigten Fassung, zuletzt geändert durch … vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geändert:

1. § l Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein Fa- milienbuch, ein Lebenspartnerschaftsbuch, ein Geburten- buch und ein Sterbebuch (Personenstandsbücher).“

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Lebenspartnerschaftsbuch dient der Eintra- gung der Lebenspartnerschaften im Sinne des Le- bens-Partnerschaftsgesetzes.“

3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Zweiter Abschnitt. Eheschließung, Heiratsbuch und Fa- milienbuch; Begründung der Lebenspartnerschaft und Lebenspartnerschaftsbuch“.

4. § 14 Abs. l Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft,“.

5. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. l wird wie folgt gefasst:

„1. wenn das Kind die Ehe schließt oder eine Lebens- partnerschaft begründet,“.

b) Absatz 4 Satz l und 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fort- geführt, wenn es die Ehe geschlossen oder die Lebens- partnerschaft begründet hat. Es wird jedoch im Fami- lienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft eingetra- gen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz l erfüllt sind.“

6. Dem Zweiten Abschnitt wird folgender Unterabschnitt d angefügt:

,,d) Begründung der Lebenspartnerschaft und Lebens- partnerschaftsbuch.“

§ 15f

(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben dies bei einem der nach Absatz 2 zuständigen Standes- beamten anzumelden.

(5)

(2) Für die Prüfung der Voraussetzungen gilt § 5 Abs. l bis 3, für die Feststellung der Voraussetzungen und die Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklä- rungen gilt § 6 entsprechend.

(3) Für den Fall der lebensgefährlichen Erkran- kung eines Erklärenden gilt § 7 entsprechend.

§ 15g

(1) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartner und der bei der Be- gründung anwesenden Zeugen zu beurkunden.

(2) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden ein- getragen

1. die Vor- und Familiennamen der Lebenspartner, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre recht- liche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Welt- anschauungsgemeinschaft,

2. die Vor- und Familiennamen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesender Zeugen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,

3. die Erklärungen der Lebenspartner zur Begrün- dung der Lebenspartnerschaft,

4. der Lebenspartnerschaftsname, wenn dieser bei der Begründung der Lebenspartnerschaft be- stimmt wird,

5. die von den Lebenspartnern gemeinschaftlich als Kind angenommen Kinder,

6. die von einem Lebenspartner als Kind angenom- men Kinder des anderen Lebenspartner.

(3) Die Eintragung ist von den Lebenspartnern, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschrei- ben.

§ 15h

Im Lebenspartnerschaftsbuch sind unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartner- schaft zu vermerken

1. der Tod der Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse,

2. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

3. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebens- partnerschaft,

4. die Änderung oder allgemein bindende Feststel- lung des Namens,

5. der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Reli- gionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemein- schaft,

6. die erneute Begründung einer Lebenspartner- schaft oder die Eheschließung eines Lebenspart- ners,

7. Berichtigungen.

§ 15i (1) Die Erklärung,

1. durch die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestimmen, 2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsna-

men oder den zurzeit der Erklärung über die Be- stimmung des Lebenspartnerschaftsnamens ge- führten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Er- klärung widerruft,

3. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsna- men oder den bis zur Bestimmung des Lebens- partnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt,

kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.

(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der das Lebenspartner- schaftsbuch führt; er vermerkt auf Grund der Erklä- rungen die geänderte Namensführung im Lebens- partnerschaftseintrag. Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem deutschen Lebenspartnerschaftsbuch beurkundet, so ist der Standesbeamte des Standes- amts I in Berlin zuständig.

7. § 37 Abs. l Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder des Lebenspartners oder ein Vermerk, dass der Verstorbene eine Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht geführt hat,“.

8. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

㤠41a

(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspart- nerschaft begründet, so kann die Lebenspartnerschaft auf Antrag eines Lebenspartners in das vom Standesbe- amten des Standesamts I in Berlin geführte Lebenspart- nerschaftsbuch eingetragen werden. Gleiches gilt, wenn ein Lebenspartner Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit ge- wöhnlichem Aufenthalt im Inland ist.

(2) Für die Anlegung und Fortführung des Lebens- partnerschaftsbuchs gelten die §§ 15g und 15h, für die Grundlagen der Eintragung gilt § 15b entsprechend.“

9. In § 44 Abs. l wird nach dem Wortteil „Heirats-,“ der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ eingefügt.

10. In § 44a Abs. l Satz l wird nach dem Wortteil „Heirats-,“

der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ eingefügt.

11. § 44b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz l Satz l wird nach dem Wort „Heirats- buchs,“ das Wort „Lebenspartnerschaftsbuchs,“ ein- gefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz l werden nach dem Wort „Heirat,“ die Wörter „Begründung einer Lebenspartner- schaft,“ eingefügt.

(6)

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Heirat,“

die Wörter „der Begründung einer Lebenspart- nerschaft,“ eingefügt.

12. § 46a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz l Satz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a. im Lebenspartnerschaftsbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Lebenspartner so- wie die Angaben über die Vor- und Familienna- men der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und Wohnort,“.

b) In Absatz 2 wird nach dem Wortteil „Heirats-,“ der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ eingefügt.

13. In § 46b Satz l und 2 wird jeweils nach dem Wortteil

„Heirats-,“ der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ einge- fügt.

14. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz l werden nach dem Wort „Eheschließung,“

die Wörter „Begründung der Lebenspartnerschaft,“

eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wortteil „Hei- rats-,“ der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“ einge- fügt.

15. In § 61 Abs. l Satz l wird nach dem Wort „Ehegatten,“

das Wort „Lebenspartnern,“ eingefügt.

16. § 61a Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Geburts-, Heirats-, Lebenspartnerschafts- und Ster- beurkunden,“.

17. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:

㤠63a

In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufge- nommen

1. die Vornamen und der Familienname der Lebens- partner, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzu- gehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörig- keit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist, 2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartner-

schaft.“

18. § 64 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners oder ein Vermerk, dass der Ver- storbene nicht verheiratet war und keine Lebens- partnerschaft führte,“.

19. In § 65 Abs. l Satz l wird nach dem Wortteil „Heirats-“

ein Komma und der Wortteil „Lebenspartnerschafts-,“

eingefügt.

20. In § 68a werden nach den Wörtern „des Familien- buchs,“ die Wörter „des Lebenspartnerschaftsbuchs“

eingefügt.

21. In § 70 wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a ein- gefügt:

„9a. die Anmeldung und Begründung der Lebenspart- nerschaft,“.

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen§ 4 Gerichtsbarkeiten

§ 43b des Personenstandsgesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 20. Mai 1898 (BGBl. III 315-1), zuletzt geändert durch … vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „einer der annehmenden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart- ner“ eingefügt.

2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „einer der annehmenden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart- ner“ eingefügt.

3. In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „einer der annehmenden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart- ner“ eingefügt.

4. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „einer der annehmenden Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart- ner“ eingefügt.

Beamtenrechtsrahmengesetz§ 5

§ 48 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGB1. I S. 654), das zuletzt durch … vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehe- gatten beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner sinngemäß anzuwenden.“

Bundesbeamtengesetz§ 6

§ 79 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch … vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz l.

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetrage- nen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Be- stimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten und ihre Angehörigen beziehen, sind auf eingetragene Le- benspartner und ihre Angehörigen sinngemäß anzuwen- den. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechts- verordnungen auf Grund dieses Gesetzes.“

Bundesbesoldungsgesetz§ 7

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekannt- machung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt

(7)

durch … vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § l Abs. l wird folgender Absatz l a eingefügt:

„(1a) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetra- genen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Be- stimmungen, die sich auf Ehegatten und ihre Ange- hörigen beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und ihre Angehörigen sinngemäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes.

2. § 57 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Mietzuschuss wird demjenigen Ehegatten gewährt, den die Ehegatten bestimmen; treffen sie keine Bestim- mung, erhält jeder Ehegatte die Hälfte des Mietzuschus- ses; § 6 findet keine Anwendung.“

Bundesreisekostengesetz§ 8

Nach § l Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch … vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 ange- fügt:

„(3) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen in Rechtsverord- nungen auf Grund dieses Gesetzes sind entsprechend anzu- wenden.“

Bundesumzugskostengesetz§ 9

Nach § l Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegat- ten beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner sinnge- mäß anzuwenden. Gleiches gilt für derartige Bestimmungen in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes.“

Sonderurlaubsverordnung§ 10

§ 12 Abs. 3 Satz l der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 978), die durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge- ändert:

1. In Nummer l werden nach dem Wort „Ehefrau“ die Wör- ter „oder der eingetragenen Lebenspartnerin“ eingefügt.

2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Tod des Ehegatten, eines Kindes, eines Elternteils oder des eingetragenen Lebenspartners 2 Arbeits- tage“.

Erziehungsurlaubsverordnung§ 11

In § l Abs. l Nr. l der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 983), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehepartners“ die Wörter „oder eingetrage- nen Lebenspartners“ eingefügt.

Bundeslaufbahnverordnung§ 12

In § 10 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, ber. S. 2671), die zuletzt durch 8. ÄndVO vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3664) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „eingetrage- nen Lebenspartner“ eingefügt.

Trennungsgeldverordnung§ 13

Nach § l Abs. 4 der Trennungsgeldverordnung in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die durch … geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf Ehe- gatten beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartnerschaf- ten sinngemäß anzuwenden.“

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen§ 14 (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz) In § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie- rungsgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Geset- zes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „der eingetragene Lebens- partner“ eingefügt.

Bundessozialhilfegesetz§ 15

Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekannt- machung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch … vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. l Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspart- nern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehe- gatten oder Lebenspartner zu berücksichtigen;“.

2. In § 28 Abs. l Satz l werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. § 79 Abs. l wird wie folgt geändert:

a) Vor Nummer l werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Nummer 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehe- gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt so- wie nach dem Wort „Hilfesuchenden“ ein Komma ein- gefügt und das Wort „oder“ gestrichen.

(8)

4. In § 81 Abs. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ und nach dem Wort „Ehe- gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

5. § 90 Abs. l wird wie folgt geändert:

a) In Satz l wird nach dem Wort „Eltern“ das Wort „oder“

gestrichen und ein Komma eingefügt und werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder sein Lebens- partner“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör- ter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

6. § 92c wird wie folgt geändert:

a) Absatz l wird wie folgt geändert:

aa) Satz l wird wie folgt gefasst:

„Der Erbe des Hilfeempfängers, seines Ehegatten oder Lebenspartners, falls der Ehegatte oder Lebenspartner vor dem Hilfeempfänger stirbt, ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Aus- nahme der vor dem 1. Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberkulosehilfe verpflichtet.“

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten oder Lebenspartners besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während des Getrenntlebens der Ehegatten oder Lebenspartner gewährt worden ist.“

cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“

die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz l wird nach dem Wort „Hilfe- empfängers“ das Wort „oder“ gestrichen und ein Komma eingefügt und werden nach dem Wort „Ehe- gatten“ die Wörter „oder seines Lebenspartners“ ein- gefügt.

7. § 108 wird wie folgt geändert:

a) Absatz l wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „den Lebenspartner“ einge- fügt.

8. In § 116 Abs. l Satz l und Abs. 2 werden nach dem Wort

„Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“

eingefügt.

9. In § 119 Abs. 5a werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

10. In § 140 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter

„oder Lebenspartner“ eingefügt.

Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8§ 16 des Bundessozialhilfegesetzes

§ l Abs. l der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz l Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Hilfesuchen- den und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abhängig ist, der nach Nummer l Buchstabe a oder b maßgebende Betrag zuzüglich eines Betrages von 614 Euro für den Ehegatten oder Lebenspartner und eines Betrages von 256 Euro für jede Person, die von dem Hilfesuchenden, seinem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhal- ten wird,“.

2. In Absatz l Satz 2 werden nach dem Wort „Eheleute“ die Wörter „oder beide Lebenspartner“ eingefügt.

HIV-Hilfegsesetz§ 17

§ 15 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Leistungen aus der Stiftung erhalten auch Perso- nen, die als Ehepartner, Verlobte, Lebenspartner oder Le- bensgefährten durch Personen nach Absatz 1 infiziert worden sind.“

2. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Nicht infizierte Kinder, Ehepartner oder Lebens- partner von Personen, die Infizierte oder Erkrankte nach den Absätzen 1 bis 3 sind, sind ebenfalls anspruchsbe- rechtigt. Als Kinder werden auch von der infizierten oder erkrankten Person in ihrem Haushalt aufgenommene Kin- der ihres Ehepartners oder Lebenspartners berücksich- tigt.“

3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Im Falle des Absatzes 2 ist durch ärztliche Be- scheinigung nachzuweisen, dass eine HIV-Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit durch den Ehepartner, Ver- lobten, Lebenspartner oder Lebensgefährten übertragen worden ist. Absatz 5 gilt für den Nachweis der HIV-Infek- tion des Ehepartners, Verlobten, Lebenspartners oder Lebensgefährten entsprechend. Es ist nachzuweisen, dass die Ehe, das Verlöbnis, die Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt der Infektion bestan- den hat. Die Lebensgemeinschaft ist insbesondere anzu- nehmen, wenn später die Ehe geschlossen oder die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, gemeinsame Kinder vorhanden sind oder durch Bescheinigung der zu- ständigen Meldebehörde der gemeinsame Hausstand nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann der Nach- weis nach Satz 2 auch durch eine eidesstattliche Erklä- rung erfolgen.“

4. Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

(9)

„Im Falle des Absatzes 4 ist das Kindschaftsverhältnis, die Ehe oder die Lebenspartnerschaft durch entspre- chende Urkunden nachzuweisen.“

Bundesausbildungsförderungsgesetz§ 18

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 Förderbanken- neustrukturierungsgesetz vom 15. August 2003 (BGBl. I S. 1657), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. la Satz l Nr. 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 45 Abs. l Satz 2 Nr. l werden jeweils nach dem Wort „verhei- ratet“ die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft ver- bunden“ eingefügt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz l und Absatz 4 Satz l werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebens- partners“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort

„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge- fügt.

3. § 18a Abs. l wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. l werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör- ter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

4. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz l Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „oder Lebenspartnern“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz l Nr. 4 werden nach dem Wort „Ehe- gatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz l wird wie folgt geändert:

aa) In Satz l Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „verheirateten“

die Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft füh- renden“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat- ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

c) Dem Absatz 4 Nr. 4 wird der Halbsatz „; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des früheren oder dauernd getrennt lebenden Lebenspartners“ angefügt.

6. In § 24 Abs. l werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter „oder Lebenspart- ners“ angefügt.

b) In Absatz l werden Satz l Nr. 2 und Satz 2 ersetzt durch folgende Nummer 2:

„2. vom Einkommen der Elternteile, die dauernd voneinander getrennt leben, und vom Einkom-

men des Ehegatten oder Lebenspartners jeweils 960 Euro.“

c) In Absatz 3 Satz l Nr. 2 und Satz 4 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspart- ner“ eingefügt.

d) In Absatz 4 und 5 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehe- gatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartners“ ein- gefügt.

8. In § 26 Abs. 2 Satz l werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt und nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“.

9. In § 29 Abs. l Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

10. In § 36 Abs. l Satz l werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

11. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer l werden nach dem Wort „Ehegat- ten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge- fügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegat- ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ einge- fügt.

12. In § 47a Satz l werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

13. In § 50 Abs. 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegat- ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

14. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz§ 19

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

l. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

2. In § 16 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter

„oder sein Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 21 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 22 werden in der Überschrift und in Satz l nach dem Wort „Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“

eingefügt.

(10)

5. In § 23 Abs. 2 Satz l Nr. 5 und 8 werden nach dem Wort

„Ehegatten“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“

eingefügt.

6. In § 27 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Berufliches Rehabilitierungsgesetz§ 20

§ 8 Abs. 3 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

l. In Satz l werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter

„oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In Satz 2 werden nach dem ersten Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach dem zweiten Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein- gefügt.

Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes§ 21 Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz l Satz l werden nach der Angabe „§17 Abs. 1“ die Wörter „oder § 27a Satz 1“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz l Nr. l werden nach dem Wort „Ehe- schließung“ die Wörter „oder Begründung einer Le- benspartnerschaft“ eingefügt.

2. In § 15 Abs. l Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem Wort

„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Ausländergebührenverordnung§ 22

In § 9 Abs. l Nr. l und 2 der Ausländergebührenver- ordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), die durch … geändert worden ist, wird jeweils nach dem Wort

„Ehegatten“ das Wort „, Lebenspartner“ eingefügt.

Ausländerdatenübermittlungsverordnung§ 23

§ 2 der Ausländerdatenübermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 1997, 1991 I S. 1216), die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„a) die Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe,

b) die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,“.

2. Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„Tag und Grund der Beendigung

a) bei einer Scheidung, Nichtigkeitserklärung oder Auf- hebung einer Ehe,

b) bei einer Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,“.

Gesetz über das Ausländerzentralregister§ 24

Das Gesetz über das Ausländerzentralregister vom 2. Sep- tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Nr. 5 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör- ter „oder des Lebenspartners“ eingefügt.

2. In § 23 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „oder des Lebenspartners“ eingefügt.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Auslän-§ 25 derzentralregister

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695) die zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän- dert:

1. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „Geburten- oder Familienbuch“ durch die Wörter „Geburten-, Familien- oder Lebenspartnerschaftsbuch“ ersetzt.

2. In der Anlage werden in Abschnitt I Spalte A Position 4 Buchstabe h nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter

„oder des Lebenspartners“ eingefügt.

Aufenthaltsgesetz/EWG§ 26

Das Aufenthaltsgesetz/EWG vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 32 6. Euro-Einfüh- rungsG vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306), wird wie folgt geändert:

1. Nach § l wird folgender § l a eingefügt:

㤠la Lebenspartner

Auf die Einreise und den Aufenthalt des nicht freizü- gigkeitsberechtigten Lebenspartners einer nach § l Abs. l freizügigkeitsberechtigten Person sind die für den Le- benspartner eines Deutschen geltenden Vorschriften des Ausländergesetzes anzuwenden.“

2. In § 15a Abs. 3 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter

„oder die Lebenspartner der durch diese Richtlinien be- günstigten Personen betrifft“ eingefügt.

Freizügigkeitsverordnung/EG§ 27

Nach § 9 Satz l der Freizügigkeitsverordnung/EG vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810), die durch … geändert wor- den ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Auf Lebenspartner von Personen, deren Recht auf Einreise und Aufenthalt sich aus § l Abs. l bis 3 ergibt, findet § 18 Abs. l des Ausländergesetzes mit der Maßgabe entspre- chende Anwendung, dass anstelle der dort genannten Voraus- setzungen der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EG genügt.“

Konsulargesetz§ 28

Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 12 Eheschließungs-

(11)

rechtsG vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833), wird wie folgt ge- ändert:

1. In § 5 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“

die Wörter „sowie seinen Lebenspartner“ eingefügt.

2. § 8 Abs. l und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) In den vom Auswärtigen Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern besonders bezeichne- ten Konsularbezirken sind die Konsularbeamten befugt, Eheschließungen und Begründungen von Eingetragenen Lebenspartnerschaften vorzunehmen und zu beurkunden, sofern mindestens einer der Eheschließenden oder der die Lebenspartnerschaft Begründenden Deutscher und keiner von ihnen Angehöriger des Empfangsstaates ist. Sie gel- ten dabei als Standesbeamte im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Lebenspartnerschaftsge- setzes, des Personenstandsgesetzes und der zu diesen Ge- setzen ergangenen Ausführungsvorschriften; sie haben diese Vorschriften, soweit sie die Anmeldung der Ehe- schließung oder der Begründung der Lebenspartner- schaft, die Prüfung der Ehefähigkeit oder der Vorausset- zungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft, die Vornahme und Beurkundung der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und die Ausstellung von Personenstandsurkunden über die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft betreffen, anzuwenden. Aufsichtsbehörde im Sinne des § 45 Abs. l des Personenstandsgesetzes ist das Auswärtige Amt; als Sitz des Standesbeamten im Sinne des § 50 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt der Sitz der Bundesregie- rung. Für die Befreiung eines ausländischen Verlobten von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.

(2) Der bei der Eheschließung errichtete Heiratseintrag oder der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft er- richtete Lebenspartnerschaftseintrag ist zusammen mit den von den Eheschließenden oder den die Lebenspart- nerschaft Begründenden beigebrachten Urkunden und sonstigen die Eheschließung oder die Begründung der Lebenspartnerschaft betreffenden Vorgängen unverzüg- lich, die für das Zweitbuch bestimmte Abschrift des Heiratseintrags oder des Lebenspartnerschaftseintrags am Jahresende dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin zu übersenden. Dieser gilt nach Zugang des Hei- ratseintrags oder des Lebenspartnerschaftseintrags als der Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen oder die Le- benspartnerschaft begründet worden ist.“

3. In § 19 Abs. 2 Satz l Nr. 4 und in § 24 Abs. l Satz l werden jeweils nach dem Wort „Eheschließungen“ die Wörter

„und Begründungen von Eingetragenen Lebenspartner- schaften“ eingefügt.

Wohngeldgesetz§ 29

Das Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2002 (BGBl. I S. 474), zuletzt geändert durch … vom 19. Juli 2002, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. l wird nach Nummer l folgende Nummer la eingefügt:

„1a. Der Lebenspartner,“.

2. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. bis zu 6 000 Euro für einen nicht zum Haushalt rech- nenden früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner;“.

3. In § 25 Abs. l Nr. 3 werden jeweils nach dem Wort „Ehe- gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

4. § 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz l wird nach dem Wort „Ehegatte“ das Wort

„, Lebenspartner“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wör- ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Abgabenordnung§ 30

Die Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 G vom 31. Juli 2003 / 1550, wird wie folgt geändert:

l. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz l wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- gefügt:

„2a. der Lebenspartner,“, bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Ehegatten oder Lebenspartner der Ge- schwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,“.

b) In Absatz 2 wird nach Nummer l folgende Nummer l a eingefügt:

„1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6 die die Be- ziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;“.

2. § 122 Abs. 7 Satz l wird wie folgt gefasst:

„Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Lebenspartner oder Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird.“

3. Dem § 183 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz l gilt entsprechend für Lebenspartner.“

4. § 263 wird wie folgt gefasst:

㤠263

Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner Für die Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebens- partner sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend an- zuwenden.“

Einführungsgesetz zur Abgabenordnung§ 31

Dem Artikel 97 § l des Einführungsgesetzes zur Abgaben- ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird fol- gender Absatz … angefügt:

(12)

,,(…) Die durch § 9 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geänderten Vorschriften sind auf alle beim Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

Grunderwerbsteuergesetz§ 32

In § 3 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden die Nummern 3 bis 7 wie folgt gefasst:

„3. der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Mit- erben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemein- schaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben steht der überlebende Lebenspartner gleich, wenn ihm in Anrech- nung auf eine Ausgleichsforderung am Überschuss oder Zugewinn des verstorbenen Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder Lebens- partner gleich;

4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;

5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Ver- mögensauseinandersetzung nach der Scheidung oder nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;

6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den Ab- kömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwand- ten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten oder Lebenspartner gleich;

7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemein- schaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegat- ten oder Lebenspartner gleich;“.

Einkommensteuergesetz§ 33

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekannt- machung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Abs. l Satz l wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Wörter „, des Lebenspartners“ eingefügt.

b) In Nummer l Satz l werden nach dem Wort „Ehegat- ten“ die Wörter „oder an den Lebenspartner“ einge- fügt.

1a. Dem § 9a wird folgender neuer Satz 3 angefügt:

„Von Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1a, die von einem Lebenspartner bezogen werden, der nicht dau- ernd getrennt lebt, ist der Pauschbetrag nach Satz 1 Nr. 3 nicht abzuziehen.“

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

aa) Nummer 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Sätze l bis 4 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe sowie in Fällen der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und des Getrenntlebens von Lebenspartnern entspre- chend. In Fällen der Lebenspartnerschaft, in der die Lebenspartner unbeschränkt einkommensteu- erpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, gelten Unterhaltsleistungen von dem Lebenspart- ner mit dem höheren Gesamtbetrag der Einkünfte bis zur Höhe der Hälfte des Differenzbetrags zu dem niedrigeren Gesamtbetrag der Einkünfte des anderen Lebenspartners, höchstens bis zu 20 000 Euro, als erbracht und können insoweit auf An- trag des Gebers mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben abgezogen werden; die Sätze 2 bis 4 gelten sinngemäß.“

bb) Nummer 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Leben zwei Alleinerziehende oder Lebenspart- ner in einem Haushalt zusammen, können sie den Höchstbetrag insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Lebenspartner werden hinsichtlich der Ermittlung des Vorwegabzugs wie zusammenveranlagte Ehegat- ten behandelt.“

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer l wird das Wort „Familienangehörige“

durch das Wort „Angehörige“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steu- erpflichtigen, seinem Ehegatten oder seinem Le- benspartner gesetzlich unterhaltsberechtigte Per- son oder deren Ehegatten oder Lebenspartner, auch wenn diese Zuwendungen auf einer beson- deren Vereinbarung beruhen;“.

4. § 32 Abs. 7 Satz 1 EStG wird wie folgt gefasst:

„Ein Hauhaltsfreibetrag von 2 340 Euro wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden ist, der auch nicht als Ehegatte (§ 26 Abs. 1) getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, und bei dem es sich nicht um einen Le- benspartner handelt, vom Einkommen abgezogen, wenn er einen Freibetrag nach Absatz 6 oder Kindergeld für mindestens ein Kind erhält, das in seiner Wohnung im In- land gemeldet ist.“

Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz§ 34 Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

(13)

1. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Leben die Lebenspartner im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft (§ 6 Abs. 2 des Lebenspartner- schaftsgesetzes), sind bei Beendigung der Ausgleichsge- meinschaft die Absätze l und 2 entsprechend anzuwen- den.“

2. § 7 Abs. l Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Ge- setzbuchs) erfährt. Regeln die Lebenspartner ihre vermögensrechtlichen Verhältnisse durch Lebens- partnerschaftsvertrag (§ 7 Abs. l des Lebenspartner- schaftsgesetzes) entsprechend der Gütergemein- schaft, ist Satz l entsprechend anzuwenden.“

3. In § 13 Abs. l Nr. 4a wird am Ende des Satzes 2 das Semi- kolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz ange- fügt:

„Die Sätze l und 2 gelten für Zuwendungen unter Leben- den eines Lebenspartners an den anderen Lebenspartner entsprechend;“.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz l wird wie folgt geändert:

aa) In Steuerklasse I wird nach Nummer l folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. der Lebenspartner,“.

bb) In Steuerklasse II wird am Ende der Nummer 7 das Semikolon durch ein Komma ersetzt und fol- gende Nummer 7a eingefügt:

„7a. der Lebenspartner einer aufgehobenen Le- benspartnerschaft;“.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetz- buchs und soweit der überlebende Ehegatte oder Le- benspartner an die Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartner näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten oder Lebenspart- ners noch vorhanden ist. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“

5. § 16 Abs. l Nr. l wird wie folgt gefasst:

„1. des Ehegatten oder des Lebenspartners in Höhe von 307 000 Euro;“.

6. In § 17 Abs. l wird das Wort „Ehegatten“ jeweils durch die Wörter „Ehegatten und dem überlebenden Lebens- partner“ ersetzt.

7. In § 25 Abs. l wird das Wort „Ehegatten“ durch die Wör- ter „Ehegatten oder Lebenspartner“ ersetzt.

8. § 37 Abs. l wird wie folgt gefasst:

„(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem … entstanden ist oder entsteht.“

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung§ 35 der Landwirte

§ 2 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver- sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt ge- ändert:

1. In Satz 3 werden nach den Wörtern „Ehegatten“ und

„Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ ein- gefügt.

2. In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Wörter

„oder Lebenspartner“ eingefügt.

Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –§ 36

§ 48 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge- meiner Teil – (Artikel l des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „Le- benspartner“ eingefügt.

2. In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter

„dem Lebenspartner“ eingefügt.

Viertes Buch Sozialgesetzbuch§ 37

– Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vor- schriften für die Sozialversicherung – (Artikel l des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

§ 47 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In Absatz 3 Nr. l werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch§ 38 – Gesetzliche Krankenversicherung –

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran- kenversicherung – (Artikel l des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 24776), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 103 Abs. 4 Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatte“

die Wörter „der Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 173 Abs. 2 Nr. 6 werden nach dem Wort „Ehegatte“

die Wörter „oder der Lebenspartner“ eingefügt.

Sechstes Buch Sozialgesetzbuch§ 39 – Gesetzliche Rentenversicherung –

In § 104 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (Artikel l des Ge- setzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 S. 1337), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehegatten“ das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.

(14)

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch§ 40 – Gesetzliche Unfallversicherung –

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfall- versicherung – (Artikel l des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Satz l werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wör- ter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 6 Abs. l Nr. l werden im ersten und zweiten Halbsatz jeweils nach dem Wort „Ehegaten“ die Wörter „oder Le- benspartner“ eingefügt.

3. § 83 wird wie folgt gefasst:

㤠83

Jahresverdienst kraft Satzung

Für kraft Gesetzes versicherte selbständig Tätige, für kraft Satzung versicherte Unternehmer, Ehegatten oder Lebenspartner und für freiwillig Versicherte hat die Sat- zung des Unfallversicherungsträgers die Höhe des Jahres- arbeitsverdienstes zu bestimmen. Sie hat ferner zu be- stimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die kraft Gesetzes versicherten selbständig Tätigen und die kraft Satzung versicherten Unternehmer, Ehegatten oder Lebenspartner auf ihren Antrag mit einem höheren Jah- resarbeitsverdienst versichert werden.“

4. In § 101 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat- ten“ die Wörter „, Lebenspartner“ eingefügt.

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren –§ 41 Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfah- ren – (Artikel l des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

l. § 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz l wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- gefügt:

„2a. der Lebenspartner,“.

bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein- gefügt:

„6a. Lebenspartner der Geschwister und Ge- schwister der Lebenspartner,“.

b) In Satz 2 wird nach Nummer l folgende Nummer la eingefügt:

„1a. in den Fällen der Nummern 2a, 3 und 6a die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,“.

2. In § 99 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“ ein Komma und die Wörter „der frühere Lebenspartner“ ein- gefügt.

3. § 116 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Ersatzanspruch nach Absatz l kann dann nicht gel- tend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Ge- schädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses

1. die Ehe geschlossen hat oder

2. eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häus- licher Gemeinschaft lebt.“

Elftes Buch Sozialgesetzbuch§ 42 – Gesetzliche Pflegeversicherung –

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Pflegever- sicherung – (Artikel l des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

1. In § 91 Abs. 4 werden nach dem Wort „Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

2. In § 94 Abs. 3 werden nach dem Wort „Angehörigen“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

3. In § 100 werden nach dem Wort „Angehörigen“ die Wör- ter „oder dem Lebenspartner“ eingefügt.

4. In § 101 Satz 2 werden nach dem Wort „Angehörigen“ die Wörter „oder dem Lebenspartner“ eingefügt.

Rehabilitations-Angleichungsgesetz§ 43

In § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. l des Rehabilitations-Anglei- chungsgesetzes vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), das zuletzt durch … geändert worden ist, werden nach dem Wort

„Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.

Artikel 3

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 3 §§ 13 bis 16, 18, 20 bis 33, 36, 43, 44, 46, 69, 92, 95, 96, 100, 101 und 112 beruhenden Teile der dort ge- änderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geän- dert werden.

Artikel 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Berlin, den 10. Februar 2004

Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion

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Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

Die Bundestagsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben den Ursprungsgesetzentwurf zum Lebens- partnerschaftsgesetz (Bundestagsdrucksache 14/3751) auf- geteilt in einen zustimmungsfreien und einen zustimmungs- bedürftigen Teil (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungs- gesetz – LPartGErgG – Bundestagsdrucksachen 14/4545, 14/4550). Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist zum 1. August 2001 in Kraft getreten. Das Lebenspartnerschaftsgesetzer- gänzungsgesetz hat nicht die Zustimmung des Bundesrates gefunden. Die Beratungen im Vermittlungsausschuss sind er- gebnislos verlaufen.

Die Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen haben ge- gen das Lebenspartnerschaftsgesetz ein Normenkontrollver- fahren vor dem Bundesverfassungsgericht angestrengt. Sie vertraten die Ansicht, das Gesetz sei zustimmungsbedürftig und verstoße gegen den besondern Schutz der Ehe gemäß Artikel 6 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01) die Verfassungsgemäßheit des Lebenspartnerschaftsgesetzes be- stätigt. Das Gericht führte in seinem Urteil u. a. aus, dass die Aufteilung des Gesetzes in einen zustimmungsfreien und einen zustimmungsbedürftigen Teil nicht automatisch auch die Zustimmungsbedürftigkeit des Lebenspartnerschaftsge- setzes auslöse. Ein Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 GG sei auch nicht gegeben. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft berühre nicht die grundrechtlich geschützte Eheschließungs- freiheit, da verschiedengeschlechtlichen Paaren die Ehe grundsätzlich verschlossen bleibe. Das Strukturprinzip der Ehe sei durch das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht betrof- fen. Die Ehe werde durch das Gesetz weder beschädigt noch sonst beeinträchtigt. Aus der Zulässigkeit, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lasse sich kein Ge- bot herleiten, diese gegenüber der Ehe zu benachteiligen.

Die Tatsache, dass das Urteil im Senat eine denkbar knappe 5:3-Mehrheit gefunden hat, zeigt, dass die im Vorfeld der po- litischen Diskussion um das Lebenspartnerschaftsgesetz ge- äußerten juristischen Bedenken nicht gegenstandslos waren.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts herrscht jetzt Klarheit und Rechtssicherheit. Es gibt nach dem Urteil recht- lich keinen Grund, gleichgeschlechtlichen Paaren wesent- liche Rechte, die Ehepartnern gewährt werden, zu versagen.

Das Lebenspartnerschaftsgesetz begründet für die eingetra- genen Paare Rechte, aber überwiegend Pflichten. So ist z. B.

eine umfassende Unterhaltspflicht vorgesehen, die steuer- rechtlich keinen Ausgleich findet. Das Bundesverfassungs- gericht hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 auf diese Un- gleichgewichte, insbesondere darauf, dass die neu geschaffe- nen Unterhaltslasten von Lebenspartnern bisher zu keiner Änderung des Einkommenssteuerrechts geführt hätten, hin- gewiesen. Es hat ferner betont, dass die sozialhilferechtliche Schlechterstellung der Ehe gegenüber der Lebenspartner- schaft einen Verfassungsverstoß bedeuten könnte.

Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Wochen und Monaten den eingetragenen Lebenspartnern verschiedent- lich Rechte zugesprochen, die das Gesetz bislang nicht vor- sieht. Weitere Urteile in dieser Richtung sind zu erwarten.

Der Gesetzgeber ist jetzt verpflichtet, einem möglichen Handlungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts zuvorzu- kommen und Rechte und Pflichten der eingetragenen Paare in Einklang zu bringen. Der Gesetzentwurf sieht daher Ände- rungen in den Rechtsbereichen vor, die zum Abbau von Diskriminierungen zwingend notwendig sind.

II. Einzelne Regelungsvorschläge

a) Bundeseinheitliche Behördenzuständigkeit zur Be- gründung der Lebenspartnerschaft

Die Lebenspartnerschaft soll bundeseinheitlich vor dem Standesamt begründet werden.

b) Gemeinschaftliches Adoptionsrecht

Für eingetragene Lebenspartner soll ein gemeinschaftliches Adoptionsrecht geschaffen werden. Ausschlaggebend für eine Adoption muss alleine das Wohl des Kindes sein.

c) Beamtenrecht

Die wesentlichen beamtenrechtlichen Regelungen (Beam- tenrechtsrahmengesetz, Bundesbeamtengesetz und Bundes- besoldungsgesetz) werden für Lebenspartner für sinngemäß anwendbar erklärt.

d) Sozialrecht

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit in der Sozialhilfe, Ausbil- dungsförderung und beim Wohngeld sollen Einkommen und Vermögen des Lebenspartners mit einbezogen werden – da- für werden Lebenspartner im Leistungsrecht entsprechend berücksichtigt.

e) Steuerrecht

Auch im Steuerrecht sind Folgeregelungen für die Lebens- partnerschaft erforderlich; insbesondere erfordert der Grund- satz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit beim Ver- pflichteten eine Berücksichtigung bei den durch den Entwurf vorgesehenen Unterhaltsverpflichtungen.

aa) Steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsverpflich- tungen von Lebenspartnern

1. Während bestehender Lebenspartnerschaft

Es wird eine Individualbesteuerung mit Berücksich- tigung von Unterhaltsverpflichtungen durch einen Unterhaltsabzugsbetrag in Höhe von 20 000 Euro in Anlehnung an das Realsplitting bei Ehegatten (§ 10 EStG) eingeführt. Die fiktiven Unterhaltsleistungen werden als Einkünfte beim unterhaltsberechtigten Lebenspartner versteuert.

2. Bei getrennt lebenden Lebenspartnern oder nach Aufhebung der Partnerschaft

Tatsächlich aufgewendete Unterhaltsleistungen an den dauernd getrennt lebenden Lebenspartner oder an den ehemaligen Lebenspartner können als Son-

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derausgaben im Wege des sog. Realsplittings (§ 10 Abs. l Nr. l EStG) abgezogen werden.

bb) Erbschaftsteuerrecht

Für Lebenspartner sollen bei der Erbschaftsteuer hin- sichtlich der sachlichen Steuerbefreiungen, der Steuer- klassen, der persönlichen Freibeträge, des besonderen Versorgungsfreibetrags und der vermögensrechtlichen Auswirkungen die gleichen Regelungen wie bei Ehe- gatten gelten.

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes Das Gesetz enthält verschiedene Regelungen, die der Zu- stimmung des Bundesrates bedürfen. Die Eingehung der Partnerschaft vor dem Standesbeamten betrifft ein Verwal- tungsverfahren der Länder im Sinne des Artikels 84 Abs. l GG und ist deshalb zustimmungspflichtig. Zustimmungs- pflichtig sind weiterhin die Änderungen des Einkommen- steuergesetzes, des Erbschaftsteuergesetzes, des Grunder- werbsteuergesetzes, des Unterhaltsvorschussgesetzes, des Bundessozialhilfegesetzes, des Bundesausbildungsförde- rungsgesetzes und die Regelungen des Beamtenrechtes.

IV. Kosten und Preise

Die für Lebenspartner vorgeschlagenen Regelungen werden zu Entlastungen und möglicherweise auch geringfügigen Be- lastungen der öffentlichen Haushalte führen, die sich voraus- sichtlich in etwa die Waage halten dürften. So könnten die Haushalte des Bundes und der Länder im Bereich der Ein- kommenssteuer mit gewissen Mindereinnahmen belastet werden. Dies wird sich jedoch in Grenzen halten, da die Er- fahrungen der vergangenen beiden Jahre gezeigt haben, dass von dem Institut der Eingetragenen Lebenspartnerschaft eher zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 haben sich über 7 000 Paare eintragen lassen. Für gewisse Minderein- nahmen im Bereich der Grunderwerbsteuer und der Erb- schaftsteuer sowie für gewisse Mehrausgaben durch die be- amtenrechtlichen Regelungen gilt das Gleiche. Den Belas- tungen im Sozialbereich dürften umfangreichere Einsparun- gen durch die neuen Unterhaltsverpflichtungen und die Einbeziehung des Lebenspartners in die Bedürftigkeitsprü- fung gegenüberstehen.

Bei Wirtschaftsunternehmen könnten durch das Gesetz allenfalls geringfügige Mehrkosten im Bereich freiwilliger Sozialleistungen für Angehörige entstehen.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Ver- braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

(Änderung des Lebenspartnerschaftsge- setzes)

Artikel l enthält mit dem „Gesetz über die Eingetragene Le- benspartnerschaft“ die grundlegenden Bestimmungen über Begründung, Wirkung und Beendigung der Lebenspartner- schaft.

Zu Nummer 1(§ 1 LPartG) Zu Buchstabe a(§ 1 Abs. 1 LPartG)

Durch die vorgeschlagene Änderung wird eine einheitliche Behördenzuständigkeit eingeführt. Damit wird der Standes- beamte für die Entgegennahme der Erklärung, eine Lebens- partnerschaft führen zu wollen, bundesweit zuständig.

Zu Buchstabe b(§ 1 Abs. 2 – neu – LPartG)

Durch Absatz 2 wird eine Verpflichtung des Standesbeamten begründet, die Begründung der Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen. Das Nähere hierzu regelt das Personenstandsgesetz.

Zu Buchstabe c(§ 1 Abs. 2 und 3 – alt – LPartG)

Die Neubezeichnung des bisherigen Absatzes 2 als Absatz 3 ist eine Folge des neu eingefügten Absatzes 3.

Zu den Nummern 2 und 3(§§ 3 und 6 LPartG)

Es handelt sich um Änderungen infolge der durch § 1 Abs. 1 LPartG eingeführten Zuständigkeit des Standesbeamten.

Zu Nummer 4(neuer Abschnitt 5 LPartG)

Die Übergangsregelung ist notwendig, um sicherzustellen, dass nach Einführung der Zuständigkeit des Standesbeamten und der Verpflichtung zur Eintragung der Begründung einer Lebenspartnerschaft in das Lebenspartnerschaftsbuch die bis zu diesem Zeitpunkt vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden begründete Lebenspartnerschaften ebenfalls in ein Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen werden. Damit erhält der Standesbeamte nach Einführung seiner Zuständigkeit umfassende Kenntnisse über alle vorher begründeten Le- benspartnerschaften. Hierfür ist die Abgabe der bei Begrün- dung der Lebenspartnerschaften entstandenen Vorgänge durch die nach Landesrecht zuständige Behörde an den zu- ständigen Standesbeamten notwendig, der für die Entgegen- nahme der Erklärung zuständig gewesen wäre. Zur Ein- schränkung der Fälle, in denen nach Satz 1 eine Zuständig- keit mehrerer Standesbeamter in Frage kommt, regelt Satz 2 hilfsweise die Zuständigkeit des Standesbeamten, in dessen Bezirk beide bzw. ein Lebenspartner seinen Wohnsitz hat.

Zu Artikel 2

(Änderung sonstigen Bundesrechts)

Zu § 1(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Zu Nummer 1(Verbot der Doppelehe)

Das Verhältnis von Ehe und Lebenspartnerschaft ist bisher gesetzlich ungeklärt. Zwar verbietet § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG die Begründung einer Lebenspartnerschaft (u. a.) mit einer Person, die verheiratet ist. Der Zugang zur Ehe wird durch das Bestehen einer Lebenspartnerschaft aber nicht einge- schränkt. Unklar ist, was mit Lebenspartnerschaften ge- schieht, wenn einer der beteiligten Partnerinnen oder Partner eine Ehe eingeht. Das Bundesverfassungsgericht hat in sei- nem Urteil zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 17. Juli 2002 darauf hingewiesen, es wäre „nahe liegend, dass der Gesetzgeber selbst festlegt, ob eine bestehenden Lebenspart- nerschaft das Eingehen einer Ehe verhindert oder eine Ehe- schließung zur Auflösung einer bestehenden Lebenspartner- schaft führt.“ Der Änderungsvorschlag greift den Hand-

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