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Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungs-geldgesetzes

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Deutscher Verein für öffentliche

und private Fürsorge e.V.

Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D-10179 Berlin-Mitte Seite 1 von 3 www.deutscher-verein.de

DV 19/13 AF III 6. Mai 2013

Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Betreuungs- geldgesetzes

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Die Stellungnahme wird anlässlich der Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestags am 13. Mai 2013 abgegeben. Wegen der kurzfristig erfolgten Einladung war keine Abstimmung im Präsidium des Deutschen Vereins möglich.

Ziel des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (Drucks. 17/11315 vom 6. November 2012) ist, den Einsatz des Betreuungsgeldes für eine private Altersvorsorge oder ein Bildungssparen zu fördern. Um einen besonderen Anreiz zu setzen, soll das Betreuungsgeld um 15 Euro monatlich erhöht werden, wenn es für diese Zwecke genutzt wird.2

Zusammenfassende Bewertung

Die vorgesehene Neuregelung wird sehr kritisch gesehen.

Sie würde Eltern beim Bezug einer Sozialleistung ungleich stellen, ohne dass eine sach- liche Begründung für eine Ungleichbehandlung ersichtlich wäre. Nicht erkennbar ist wei- terhin, warum ein besonderer Unterstützungsbedarf der Eltern bei der privaten Alterssi- cherung bestehen sollte, wenn die Betreuung ihres Kindes im Alter von ein bis drei Jah-

1 Verantwortlicher Mitarbeiter im Deutschen Verein: Reiner Höft-Dzemski.

2 Zum „Entwurf eines Gesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zur Einführung eines Betreu- ungsgeldes – Wahlfreiheit für Familien vollenden – Betreuungsgeldgesetz“ hat der Deutsche Verein am 21. August 2012 Stellung genommen:

http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2012/DV-22-12

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ren außerhalb der durch die öffentliche Hand geförderten Kindertagesbetreuungsangebo- te erfolgt. Die Gesetzesbegründung gibt weiterhin keine Hinweise, wieso Minderjährigen durch eine sozialpolitische Maßnahme unterschiedliche Bildungschancen eingeräumt werden sollten – und zwar ausschließlich in Abhängigkeit von dem Sachverhalt, ob sie als Ein- bis Dreijährige ein öffentlich gefördertes Kindertagesbetreuungsangebot (Kinder- tageseinrichtung/Kindertagespflege) in Anspruch genommen haben (oder nicht) und die Eltern aus diesem Grund beim Ausbildungssparen staatlich gefördert (bzw. nicht geför- dert) wurden.

Begründung

Das bestehende Betreuungsgeldgesetz regelt eine Sozialleistung für Eltern. Auch der vorgesehene Erhöhungsbetrag ist als Sozialleistung zu klassifizieren. Die Begünstigung erfolgt nicht auf der Grundlage von Vorleistungen der Eltern, wie sie im Rahmen der So- zialversicherung bzw. der Versorgung erforderlich wäre. Die Leistung ist sowohl von den Anspruchsvoraussetzungen her als auch der Höhe nach unabhängig von (fürsorgerecht- lichen) Bedarfsüberlegungen. Der Erhöhungsbetrag soll gezahlt werden, wenn das Be- treuungsgeld für eine private Altersvorsorge oder ein Bildungssparen verwendet wird.

Diese Förderung privater Vermögensbildung soll unabhängig von den Einkommensver- hältnissen und familialen Situationen erfolgen.

Dennoch können durch die vorgesehenen Regelungen auch identische Soziallagen von Familien (die u.a. durch Einkommensverhältnisse zu definieren sind) ungleich behandelt werden, wobei einziges Kriterium für die Ungleichbehandlung die Inanspruchnahme bzw.

Nichtinanspruchnahme öffentlicher Kinderbetreuung ist. Dieses Kriterium ist für die Steu- erung sozialpolitischer Leistung jedoch ungeeignet und führt zu Allokationsproblemen und somit zu dem Risiko eines nicht zielgerichteten Einsatzes von Steuermitteln:

Von der zusätzlichen Förderung der privaten Alterssicherung profitieren insbesondere wohlhabendere Familien, die auch ohne öffentliche Förderung vorsorgen und aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse die Verträge auch nach Ablauf des Bezugs von Betreu- ungsgeld weiter bedienen könnten. Wegen der geringeren Sparfähigkeit von Eltern in unteren und mittleren Einkommensschichten ist hingegen nicht gewährleistet, dass die

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Verträge aufrechterhalten werden können. Bei einer vorzeitigen Kündigung hätten sie den Erhöhungsbetrag an die nach § 12 BEEG zuständigen Stellen zurückzuzahlen.

Das Gesetzesvorhaben birgt das Risiko sachlich nicht begründeter Ungleichbehandlun- gen und eine Verausgabung von öffentlichen Mitteln unter Außerachtlassung herkömmli- cher sozialpolitischer Steuerungskriterien. Die Folgen sind auch aus verteilungspoliti- scher Perspektive kritisch zu betrachten.

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