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Verordnung zur Verlängerung der Frist für dieStellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 desVermögenszuordnungsgesetzes (Antragsfristverordnung - AnFrV)

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Verordnung zur Verlängerung der Frist für die

Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des

Vermögenszuordnungsgesetzes (Antragsfristverordnung - AnFrV)

AnFrV

Ausfertigungsdatum: 14.06.1994 Vollzitat:

"Antragsfristverordnung vom 14. Juni 1994 (BGBl. I S. 1265)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30. 6.1994 +++) Eingangsformel  

Auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1  

Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Dritten Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Restitution wird bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.

§ 2  

Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach

§ 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Übertragung von Vermögenswerten nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.

§ 3  

Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.

Schlußformel  

Der Bundesrat hat zugestimmt.

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