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159. Verordnung über die Frist für das Auslaufen des Masterstudiums Nederlandistik

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Mitteilung

Studienjahr 2018/2019 - Ausgegeben am 15.05.2019 - Nummer 159

Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Richtlinien, Verordnungen

159 Verordnung über die Frist für das Auslaufen des Masterstudiums Nederlandistik

Der Senat hat in seiner Sitzung am 9. Mai 2019 die von der gemäß § 25 Abs. 8 Z 3 und Abs 10 des Universitätsgesetzes 2002 eingerichteten entscheidungsbefugten Curricularkommission am 29. April 2019 beschlossene Verordnung über die Frist für das Auslaufen des Masterstudiums Nederlandistik in der nachfolgenden Fassung genehmigt.

§ 1. Studierende, die im Sommersemester 2019 zum Masterstudium Nederlandistik (Curriculum erschienen im Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 03.05.2016, Studienjahr 2015/16, 31. Stück, Nummer 192) zugelassen sind, haben das Recht, das Studium bis zum 30.11.2021 unter der Voraussetzung durchgängiger

Fortsetzungsmeldungen abzuschließen.

§ 2. Werden Lehrveranstaltungen, die auf Grund des Curriculums des aufgelassenen Studiums verpflichtend vorgeschrieben waren, vor Ablauf der Frist nicht mehr angeboten, hat das nach den Organisationsvorschriften der Universität Wien zuständige Organ, unbeschadet der Möglichkeit der Erlassung einer Äquivalenzverordnung, von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid festzustellen, welche

Lehrveranstaltungen und Prüfungen anstelle dieser Lehrveranstaltungen zu absolvieren sind.

Im Namen des Senats:

Der Vorsitzende der Curricularkommission K r a m m e r

1 23. Stück - Ausgegeben am 15.05.2019 - Nr. 159-159

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