201x/xxx
Kanton Basel-Landschaft Regierungsrat
Vorlage an den Landrat
Teilrevision des Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz: Verzicht auf Beiträge an kieferortho- pädische Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege als Massnahme für das EP 12/15 vom
Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage ... 1
1.1 Einleitende Bemerkungen ... 1
1.2 Bestimmungen im heutigen Recht ... 1
2 Zielsetzungen ... 2
3 Darstellung der vorgesehenen revidierten Gesetzesbestimmung ... 3
4 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens ... 3
5 Finanzielle Auswirkungen ... 4
6 Antrag des Regierungsrates ... 4
1 Ausgangslage
1.1 Einleitende Bemerkungen
Im Rahmen des Entlastungspaketes EP 12/15 hat der Regierungsrat die verschiedenen Einspa- rungsmöglichkeiten im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege geprüft und beschlossen, das Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz einer Teilrevision zu unterziehen. Dabei soll der Grund- satz der gemeinsamen Kostentragung von Kanton und Gemeinden beibehalten, aber der Umfang der subventionsberechtigten Leistungen dadurch reduziert werden, dass generell auf die Ausrich- tung von Beiträgen an kieferorthopädische Behandlungen verzichtet werden soll. Durch diese Massnahme werden die Gemeinden und der Kanton gleichermassen entlastet.
1.2 Bestimmungen im heutigen Recht
Die Finanzierung der Kinder- und Jugendzahnpflege wird im Kinder- und Jugendzahnpflegegesetz vom 19. September 19961 geregelt. Die subventionsberechtigten Leistungen werden in § 10 des genannten Erlasses aufgeführt, wobei Absatz 1 auf die Verordnung über die subventionswürdigen kieferorthopädischen Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege (Verordnung Kie- ferorthopädie) vom 29. Juli 19972 verweist. Die Regelung betreffend die Beteiligung von Kanton und Gemeinden an der Subventionierung der Leistungen wird in § 15 des Kinder- und Jugend- zahnpflegegesetzes geregelt.
1 GS 32.714, SGS 902
2 GS 32.900, SGS 902.12
2
Nachfolgend wird der Wortlaut der erwähnten Bestimmungen des Kinder- und Jugendzahnpflege- gesetzes dargestellt:
§ 10 Subventionsberechtigte Leistungen
1 Der Kanton erlässt im Bereich der Kieferorthopädie eine Verordnung über die subventionswürdi- gen Leistungen.
2 Die behandelnden Zahnärzte oder Zahnärztinnen stellen dem Kantonszahnarzt oder der Kan- tonszahnärztin gestützt auf die Verordnung und ihrer Beurteilung Antrag für die kantonszahnärztli- che Subventionsverfügung.
3 Bei der konservierenden Behandlung entscheiden die behandelnden Zahnärzte und Zahnärztin- nen gemäss dem vom Kantonszahnarzt oder der Kantonszahnärztin aufgearbeiteten und definier- ten Stand der Wissenschaft über die zahnmedizinische Erforderlichkeit und damit Subventionsbe- rechtigung gewünschter Massnahmen.
4 Die individuelle Kariesprophylaxe ist subventionsberechtigt.
5 Massnahmen, die von der Haftpflicht-, Unfall,- oder Invalidenversicherung getragen werden, sind nicht subventionsberechtigt.
§ 15 Subventions-Regeln
1 Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten Beiträge an die Behandlungskos- ten für subventionsberechtigte Massnahmen in der Kinder- und Jugendzahnpflege. Bei über 18- Jährigen werden Beiträge bis zum Abschluss der Behandlung ausgerichtet.
2 An die Behandlungskosten für subventionsberechtigte Massnahmen leisten der Kanton und die Gemeinden je 1/6. Bei den Schulheimen leistet der Kanton allein 1/3.
3 Die Gemeinden und die Schulheime regeln die Beitragsleistungen an die Eltern; sie berücksichti- gen die finanzielle Leistungskraft und die Kinderzahl. Sie können vorsehen, dass für rein konser- vierende Behandlungen kleinere Beiträge geleistet werden.
Im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege werden gemäss § 9 des Kinder- und Jugendzahn- pflegegesetzes alle zahnärztlichen Leistungen zu einem festgelegten, günstigen Tarif abgerechnet, auch wenn sie nicht subventioniert werden. Beiträge von Kanton und Gemeinden werden an Un- tersuchungen, Kariesprophylaxe, konservierende Behandlungen und kieferorthopädische Mass- nahmen ausgerichtet. Für die Finanzierung eines Sechstels der Untersuchungs- und Behandlungs- Kosten im Rahmen der Kinder- und Jugendzahnpflege wenden sowohl der Kanton als auch die Gemeinden jährlich ca CHF 1,5 Mio. auf. Rund zwei Drittel des Aufwandes werden für kieferortho- pädische Behandlungen erbracht.
2 Zielsetzungen
Wir hiervor bereits erwähnt, machen die für kieferorthopädische Behandlungen aufzuwendenden Beträge des Gemeinwesens rund zwei Drittel der Kosten der Kinder- und Jugendzahnpflege aus.
Im Rahmen der Sparbemühungen des Kantons besteht nun die Absicht, diese zahnärztlichen Be- handlungen nicht weiter vom Kanton und den Gemeinden subventionieren zu lassen. Damit könn- ten sowohl der Kanton als auch die Gemeinden Einsparungen von ca. CHF 1 Mio. erzielen.
Die Subventionsverfügungen in der Kieferorthopädie werden pro kieferorthopädische Behandlung erteilt. Eine solche Behandlung dauert in der Regel zwei bis maximal zehn Jahre. Die Verfügungen über die Beitragsleistungen können daher über mehrere Jahre hinweg Leistungspflichten des Kan- tons und der zuständigen Gemeinde bewirken. Eine Gesetzesänderung kann nicht mit unmittelba- rer Wirkung die volle Einsparung erzielen, da aufgrund übergangsrechtlicher Bestimmungen be- reits vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erlassene Subventionsverfügungen an kiefer-
orthopädische Leistungen ihre Gültigkeit bis zum Abschluss der Behandlung behalten. Der Schlüs- sel der Subventionierung ändert sich entsprechend dem jeweils gültigen Kinder- und Jugendzahn- pflegereglement der Gemeinde. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen diese Grundsätze in einer neuen Übergangsbestimmung festgelegt werden.
Nicht von der Revision betroffen, und daher weiterhin von Kanton und Gemeinde subventioniert werden, sollen die übrigen Leistungen der Kinder- und Jugendzahnpflege wie insbesondere die Kariesprophylaxe sowie die erforderlichen konservierenden Behandlungen. Ebenfalls sollen die gesamtheitlichen Vorsorgemassnahmen wie namentlich die Zahnputzinstruktionen weiterhin vom Kanton durchgeführt werden. Ebenso sollen gemäss dem hiervor bereits dargestellten § 9 des Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzes alle zahnärztlichen Leistungen zum festgelegten günsti- gen Tarif abgerechnet werden, auch wenn sie nicht subventionsberechtigt sind. Damit ist gewähr- leistet, dass auch zukünftig kieferorthopädische Massnahmen zu moderaten Kosten möglich sind.
Im Weiteren ist zu bemerken, dass heute sehr viele Eltern von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Zahnpflegeversicherung für ihre Kinder abzuschliessen. Das breite Angebot an Zahnpflege- versicherungen führt ebenfalls dazu, dass der Ausschluss der kieferorthopädischen Behandlungen aus der Subventionierung sozial abgefedert werden kann.
Damit die erwähnten Einsparungen erzielt werden können, muss § 10 des Kinder- und Jugend- zahnpflegegesetzes so revidiert werden, dass die kieferorthopädischen Behandlungen nicht mehr als subventionsberechtigt erwähnt werden. Gleichzeitig muss auch die in § 10 Absatz 1 des Kin- der- und Jugendzahnpflegegesetzes genannte Verordnung über die subventionswürdigen kieferor- thopädischen Leistungen im Bereich der Kinder- und Jugendzahnpflege (Verordnung Kieferortho- pädie) aufgehoben werden. Ebenfalls aufgehoben werden soll die Weisung zu den nicht subventi- onsberechtigten konservierenden Behandlungen (Negativliste) in der Kinder- und Jugendzahnpfle- ge, welche aus dem Jahre 1997 stammt und sowohl inhaltlich als auch in ihrer formell rechtlichen Ausgestaltung (Weisung anstatt Verordnung) nicht mehr den heutigen Vorgaben entspricht.
3 Darstellung der vorgesehenen revidierten Gesetzesbestimmung
§ 10 Subventionsberechtigte Leistungen
1 Die individuelle Kariesprophylaxe sowie die erforderlichen konservierenden Massnahmen sind subventionsberechtigt.
2Massnahmen, die von der Haftpflicht-, Unfall,- oder Invalidenversicherung getragen werden, sind nicht subventionsberechtigt.
§ 23 Übergangsrecht
1 Die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom (…) erlassenen Subventionsverfü- gungen für kieferorthopädische Leistungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Abschluss der Behand- lung.
2 Die Subventionierung richtet sich nach dem jeweils geltenden Kinder- und Jugendzahnpflegereg- lement der Gemeinde.
Für die Erläuterung des neuen Gesetzestextes wird auf die der Landratsvorlage beiliegende Sy- nopse verwiesen.
4 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens
Text4
5 Finanzielle Auswirkungen
Die beschlossenen Einsparungen treten nicht mit voller Wirkung auf 2015 in Kraft. Die Beitragsver- fügungen für kieferorthopädischen Behandlungen haben mehrjährigen Wirkungscharakter, da die Behandlung sich oft über mehrere Jahre erstreckt.
Eine Abschätzung der finanziellen Auswirkungen ist mit Unsicherheit verknüpft. Die finanzielle Wir- kung der früheren Beitragsverfügungen über die Folgejahre lässt sich nicht prospektiv ermitteln.
Kieferorthopädische Behandlungen können sich über zwei bis zehn Jahre erstrecken.
Für die nachfolgende Berechnung wurden eine durchschnittliche Behandlungsdauer von sieben Jahren und ein linearer Rückgang der Beiträge angenommen. Ebenso beruht die Berechnung der Einsparmöglichkeiten auf der Annahme, dass die heutigen Gesamtkosten über die nächsten sie- ben Jahre in etwa konstant bleiben.
Damit ergibt sich auf der Basis des Budgetwertes für 2014 folgender Ausgabenverlauf:
Ausgaben Kan-
ton** Beiträge
2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021
Heutige Rege-
lung
1'500'000
1'500'000
1'500'000
1'500'000
1'500'000
1'500'000
1'500'000 1'500'000 Aufhebung Kie-
ferorthopädie
1'500'000
1'357'143
1'214'286
1'071'429
928'571
785'714
642'857 500'000
** Für die Gemeinden ändern sich die Ausgaben in gleichem Umfang wie für den Kanton
6 Antrag des Regierungsrates
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die Teilrevi- sion des Kinder- und Jugendzahnpflegegesetzes zu beschliessen.
Liestal, Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
Der Landschreiber:
Beilagen
− 1. Entwurf der Teilrevision des Gesetzes über die Kinder und Jugendzahnpflege
− 2. Synoptische Darstellung