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Änderung der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät III

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Philosophische Fakultät III

Änderung der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät III

(AMB 05/2012)

Herausgeber: Der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin

Unter den Linden 6, 10099 Berlin Nr. 09/2014

Satz und Vertrieb: Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 23. Jahrgang/27. März 2014

Amtliches Mitteilungsblatt

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Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 09/2014

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Änderung der Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät III

(Amtliches Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin Nr. 05/2012 vom 09. Februar 2012)

Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät III hat am 18. November 2013 und 10. Februar 2014 folgende Änderungen der Promotionsordnung beschlossen.

In allen § der Promotionsordnung (AMB Nr.

05/2012) wird die Bezeichnung „Betreuerin oder Betreuer“ ersetzt durch „Erstbetreuerin oder Erstbetreuer“

§ 6

Absatz (5) wird als neuer Absatz (2) nach vorn gezogen. Die nachfolgenden Absätze erhalten die nächsthöhere Ordnungszahl.

Absatz (6) Satz 1 erhält folgende Fassung:

Endet die Mitgliedschaft der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers an der Humboldt-Universität oder den Institutionen gemäß § 6 (3), so behält sie oder er drei Jahre lang das Recht, die Betreuung einer begonnenen Dissertation zu Ende zu führen und der Promotionskommission mit Stimmrecht anzu- gehören.

§7

Absatz (1) neuen Spiegelstrich 5 einfügen:

-bei Vorlage einer kumulativen Arbeit das Votum der Erstbetreuerin oder des Erstbetreuers

Absatz (1) Spiegelstrich 6 erhält folgende Fassung:

5 Exemplare der Dissertation in Papierform sowie gegebenenfalls Bestandteile der Dissertation in einer anderen medialen Form. Neben der Papier- form ist die Dissertation auch in elektronischer Form einzureichen.

§8

Absatz (3) wird gestrichen und erhält folgende neue Fassung:

Als schriftliche Promotionsleistung kann vorgelegt werden:

a) eine unveröffentlichte Arbeit. Auf Antrag der Promovendin oder des Promovenden und mit Zustimmung der Erstbetreuerin oder des Erstbe- treuers kann nach Genehmigung durch den Promotionsausschuss eine teilweise bereits publizierte Arbeit eingereicht werden, bei der die veröffentlichten und unveröffentlichten Teile deut- lich zu kennzeichnen sind. Die veröffentlichten Teile der Arbeit sind als Sonderdruck in dreifacher Ausfertigung mit einzureichen.

b) in den Fächern Soziologe und Politikwissenschaft eine kumulative Arbeit, die in der Gesamtheit eine

Dissertation gem. Abs. 1 gleichwertige Leistung darstellt und die aus mindestens vier veröffent- lichten und/oder unveröffentlichten Einzelarbeiten besteht, von denen mindestens zwei in wissen- schaftlichen Fachzeitschriften mit Begutachtungs- system erschienen oder schriftlich nachweisbar zur Publikation angenommen sind.

Mindestens zwei Einzelarbeiten müssen in Alleinautorenschaft und maximal eine Einzelarbeit darf in Zusammenarbeit mit der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer verfasst worden sein. Bei Einreichung einer Einzelarbeit, welche mit der Erstbetreuerin oder dem Erstbetreuer gemeinsam verfasst wurde, muss ein drittes Gutachten eingeholt werden. In diesen Fällen darf die Erstbe- treuerin oder der Erstbetreuer bei der Begutachtung die gemeinsam verfasste Arbeit nicht berück- sichtigen. Der Beitrag des Doktoranden/der Dokto- randin muss dem wissenschaftlichen Rang einer Einzelarbeit entsprechen, deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

Zusätzlich zu den Einzelarbeiten ist eine wissenschaftliche Abhandlung von mindestens 20 Normseiten à 1500 Zeichen vorzulegen, die den Forschungszusammenhang zwischen den Einzel- arbeiten ausführlich erörtert.

§9

§ 9 (2) gestrichen wird der letzte Absatz:

In strukturierten Programmen, in denen ein Supervision Committee zur Betreuung eingesetzt ist, sind die Mitglieder dieses Supervision Committee auch Mitglieder der Promotionskom- mission

§ 13

Absatz (6) wird gestrichen und erhält folgende Fassung:

Die Disputation kann nur bei Anwesenheit der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Promotions- kommission und mindestens zwei weiteren stimm- berechtigten Mitgliedern der Promotionskommission durchgeführt werden.

Die Beschlussfähigkeit der Promotionskommission ist gegeben, wenn die Mehrheit der stimmberech- tigten Mitglieder anwesend ist.

In-Kraft-Treten

Die Änderung der Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mittei- lungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft

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