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Stellungnahme des Senats zum Ersten Jahresbericht des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit

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B R E M I S C H E B Ü R G E R S C H A F T Landtag

17. Wahlperiode

Drucksache 17 / 32

28. 08. 07

Mitteilung des Senats

vom 28. August 2007

Stellungnahme des Senats zum Ersten Jahresbericht des Landesbeauftragten für In- formationsfreiheit

Der Senat übermittelt der Bürgerschaft (Landtag) seine nachfolgende Stellungnahme zum Ersten Jahresbericht des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit (Berichts- zeitraum: 1. Januar bis 31. Dezember 2006) mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Die Herstellung von Transparenz der öffentlichen Verwaltung ist erklärtes Ziel des Senats. Deshalb begrüßt es der Senat, dass das Bremer Informationsfreiheitsgesetz seit dem 1. August 2006 gilt. Es räumt Bürgerinnen und Bürgern nicht nur den subjektiven Anspruch auf Informationszugang ein, sondern verpflichtet die Verwaltung darüber hinaus dazu, der Öffentlichkeit mehr Informationen als in der Vergangenheit zur Ver- fügung zu stellen.

1. Individueller Anspruch auf Informationszugang

Der Berichtszeitraum bezieht sich auf die ersten fünf Monate seit In-Kraft-Treten des Gesetzes. Der Senat ist deshalb mit dem Landesbeauftragten für Informati- onsfreiheit der Auffassung, dass über Umfang und Art der Inanspruchnahme, der Wirkweise der Vorschriften sowie mit der Rechtsausübung verbundene Erfolge noch keine Aussagen getroffen werden können.

Gleichzeitig teilt der Senat die Auffassung des Landesbeauftragten für Informa- tionsfreiheit, wonach die Evaluation der Anträge der Bürgerinnen und Bürger auf Informationszugang inklusive der Höhe der erhobenen Gebühren eine wichtige Rolle spielt, um den Informationszugang künftig zu verbessern und wichtige In- dizien für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Veröffentlichung von Informationen liefert. Ein entsprechendes Evaluationssystem, das beispielsweise die Kategorien Antrag, Antragsteller/-in (keine personenbezogenen und -bezieh- baren Daten), Antragsform, Antragsinhalt (keine personenbezogenen und -be- ziehbaren Daten), Antragsbetroffene/r, Auskunftspflichtige/r, Antragsbeantwor- tung, zeitlicher Aufwand, Höhe der erhobenen Gebühren und Auslagen, Dauer bis zur Antragsbescheidung, Verfahrensausgang und Gründe für eine (teilweise) Ablehnung umfassen kann, soll in enger Abstimmung mit dem Landesbeauftrag- ten für Informationsfreiheit erstellt werden.

2. Veröffentlichungspflichten und -gebote

Bei der zuständigen Senatorin für Finanzen laufen derzeit die Vorarbeiten zur Einrichtung des zentralen elektronischen Informationsregisters und für die Aus- schreibung eines elektronischen Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvor- schriftenportals.

Von einigen Senatsbereichen wurde darauf hingewiesen, dass bereits jetzt Or- ganisationspläne und Aufgabenverteilungspläne sowie Informationsschreiben, Verfügungen, Erlasse und Deputationsvorlagen seit langem öffentlich zugäng- lich sind (z. B. Bildung und Wissenschaft). Ein zentrales Register und die Veröf- fentlichung von Aktenplänen bringen hier allerdings eine neue Qualität der In- formationsbereitstellung, die allgemein begrüßt wird.

Bezüglich der Einrichtung des zentralen elektronischen Informationsregisters teilt der Senat die Auffassung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit,

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— 2 — Druck: Anker-Druck Bremen

wonach die Einführung dieses Registers sorgfältig vorbereitet sein muss. Die Senatorin für Finanzen rechnet damit, dass das zentrale elektronische Informati- onsregister Ende des Jahres 2007 freigeschaltet werden kann. Das zentrale elek- tronische Informationsregister soll in dem offiziellen Stadtportal www.bremen.de verortet werden und beinhaltet Verweise auf Dokumente und Informationen aus der gesamten bremischen Verwaltung, die den Bürgerinnen und Bürgern mithilfe umfassender Suchfunktionalitäten zugänglich gemacht werden. Zusätzliches Ziel ist die Integration der Inhalte des elektronischen Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvorschriftenportals in dieses Register.

Um auf die in der bremischen Verwaltung bereits vorhandenen Informations- systeme aufbauen bzw. diese integrieren zu können, ist die Schaffung von ein- heitlichen, verwaltungsweiten Standards nötig. Dies erfordert neben sorgfältiger Vorbereitung auch einen zeitintensiven Abstimmungsprozess.

Die erforderlichen technischen und organisatorischen Standards sollen in der Rechtsverordnung nach § 11 BremIFG normiert werden.

Parallel wird eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe Verwaltungsstandards für den Umfang der Veröffentlichungspflichten formulieren, die ebenfalls in die ge- nannte Verordnung aufgenommen werden sollen.

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