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Stellungnahme des Senats zum Zweiten Jahresbericht des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit

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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/495

Landtag 22.07.2008

17. Wahlperiodel

Mitteilung des Senats vom 22. Juli 2008

Stellungnahme des Senats zum „Zweiten Jahresbericht des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit“

Der Senat übermittelt der Bürgerschaft (Landtag) seine nachfolgende Stellungnahme zum Zweiten Jahresbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Informationsfreiheit (Berichtszeitraum: 1. Januar bis 31.

Dezember 2007) mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Stellungnahme des Senats zum „Zweiten Jahresbericht des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit“

Die Herstellung von Transparenz der öffentlichen Verwaltung bleibt erklärtes Ziel des Senats. Deshalb begrüßt es der Senat, dass das Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) seit dem 1.8.2006 gilt. Es räumt Bürgerinnen und Bürgern nicht nur den subjektiven Anspruch auf Informationszugang ein, sondern verpflichtet die

Verwaltung auch dazu, der Öffentlichkeit mehr Informationen als in der

Vergangenheit zur Verfügung zu stellen. Dieser Aufgabe fühlt sich der Senat in besonderem Maße verpflichtet und hat deshalb im Berichtsjahr ein besonderes Augenmerk auf die Umsetzung der Veröffentlichungspflichten nach dem BremIFG gelegt.

Zu den Einzelheiten des Zweiten Jahresberichts nimmt der Senat unter Bezugnahme auf die Nummerierung im Jahresbericht wie folgt Stellung:

3. Anwendungsfälle des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes 3.2 Informationszugang zu Kehrunterlagen eines Schornsteinfegers Die Darstellung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) trifft grundsätzlich zu. Die Tatsache, dass der

Auskunftsantrag des Betroffenen von mehreren Stellen bearbeitet worden war, lag allerdings nicht an der mangelnden Bereitschaft, dem Auskunftsbegehren

nachzukommen. Vielmehr bereitete die Klärung der Frage, welche Stelle nach § 7 BremIFG im Falle von Daten aus dem Kehrbuch des Schornsteinfegers zuständig ist, zunächst einige rechtliche Probleme. Schornsteinfeger sind beliehene Dritte, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Wie sich erst während des laufenden Verfahrens herausstellte, ergab sich der Auskunftsanspruch aber nicht aus dem BremIFG, sondern aus den vorrangigen Regelungen des Schornsteinfegerrechts.

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Die zwischenzeitlich aufgetretenen Unsicherheiten im Umgang mit dieser Thematik hatten ihren Grund auch darin, dass das BremIFG gerade erst in Kraft getreten war und daher noch keine Erfahrungen und Klärungen vorlagen, auf die zurückgegriffen werden konnte. Zudem betraf das Auskunftsbegehren gleich einen sehr speziellen Bereich; auch der LfDI konnte letztlich erst in einem längeren Gutachten eine definitive und für die beteiligten Stellen akzeptable Regelung finden.

4. Aufbau des elektronischen Informationsregisters

Das zentrale elektronische Informationsregister ist seit 10. März 2008 online. Es ist unter www.bremen.de unter der Rubrik „Politik und Staat / Recht auf Information“

bzw. unter www.informationsregister.bremen.de zu finden. Die bremischen Ressorts stellen laufend Dokumente in das Register ein. Am 9.7.2008 befanden sich 1520 Dokumente im zentralen elektronischen Informationsregister. Die Seite hatte im Juni 2008 6816 Besucherinnen und Besucher. Die Initialschulungen für die

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bremischen Verwaltung, die die Informationen an das zentrale Informationsregister melden, sind abgeschlossen, werden aber in regelmäßigen Abständen weiterhin durch das AFZ angeboten.

5. Verabschiedung der Rechtsverordnung nach § 11 Absatz 6 BremIFG Die Verordnung über die Veröffentlichungspflichten nach dem Bremer

Informationsfreiheitsgesetz ist am 25. April 2008 in Kraft getreten. Sie stellt fest, dass insbesondere Anordnungen, Dienstanweisungen, Erlasse,

Durchführungsvorschriften, Richtlinien und Rundschreiben zu veröffentlichende Verwaltungsvorschriften sind. Daneben wird festgelegt, dass insbesondere Handlungsempfehlungen, Statistiken, Gutachten, Berichte, Broschüren,

Dienstvereinbarungen, Senatsvorlagen nach Beschlussfassung bzw. bei Mitteilungen an die Bürgerschaft diese sowie Unterlagen, Protokolle und Beschlüsse öffentlicher Sitzungen nach § 11 Absatz 4 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes zu

veröffentlichende Informationen sind, sofern der Veröffentlichung nicht ein Ausnahmetatbestand im Sinne der §§ 3 bis 6 des Bremer

Informationsfreiheitsgesetzes entgegensteht.

6. Erheben statistischer Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach § 13 BremIFG Die ressortübergreifende Arbeitsgruppe zum Informationsfreiheitsgesetz hat sich auf der Basis eines Vorschlages des LfDI auf einen Fragebogen für die statistische Erfassung von Anträgen nach dem BremIFG geeinigt. Auf dieser Basis erheben die Ressorts die Daten und melden ihre Daten kumuliert zum jeweiligen Jahresende an die Senatorin für Finanzen.

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10. Entwicklungen im Bund und in anderen Ländern 10.2.1 Verbraucherinformationsgesetz des Bundes

Das Verbraucherinformationsgesetz des Bundes ist im Mai 2008 in Kraft getreten. In Bremen soll eine Homepage „Verbraucherschutz im Lande Bremen“ aufgebaut

werden. Damit sollen sowohl der gesundheitliche als auch der technische Aspekt des Verbraucherschutzes abgedeckt werden. Beim Aufbau dieser Homepage wird der LfDI beteiligt werden.

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