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PDF: Protokollanlagen 2008.10.06

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Antrag der Beiräte Mitte und Östliche Vorstadt zur Rechtsstellung der Ortsamtsleiter Prüfauftrag

In § 36 Abs. 2 der derzeit geltenden Fassung des Gesetzes über Beiräte und Ortsämter ist vorgesehen, dass die hauptamtlichen Ortsamtsleiter nach Vorschlag der Beiräte vom Senat für die Dauer von zehn Jahren ernannt werden. In § 6 Abs. 4 Nr. 2 des Bremischen Beamtengesetzes heißt es, dass die hauptamtlichen

Ortsamtsleiter für die Dauer von zehn Jahren als Beamte auf Zeit ernennt werden.

Art. 118 Abs. 2 der Landesverfassung bestimmt, dass der Senat alle im Dienste der Freien Hansestadt Bremen stehenden Personen ernennt und entlässt. Dies gilt wegen der Anwendung der Bestimmungen über den Senat auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen nach Art. 148 Landesverfassung auch für die Ortsamtsleiter.

Diese Regelung hat zum einen zur Folge, dass nach einmal erfolgter Ernennung eine Entlassung vor Ablauf des Ernennungszeitraums nur unter den sehr eng begrenzten Möglichkeiten einer Beamtenentlassung denkbar ist. Wegen Zerrüttung des

Verhältnisses zu den Beiräten ist eine Entlassung danach gar nicht möglich.

Die Erfahrungen in Burglesum und Vegesack haben zum anderen gezeigt, dass eine nach Auswahl durch die Beiräte notwendige Ernennung nach beamtenrechtlichen Kriterien erhebliche praktische Probleme mit sich bringt, die zu einer langfristigen Vakanz in der Ortsamtsleitung führen können.

Die Beiräte Mitte und Östliche Vorstadt fordern daher, im Zuge der Novellierung des Gesetzes über Beiräte und Ortsämter eine Neuregelung der Rechtsstellung der Ortsamtsleiter vorzunehmen.

Die Beiräte Mitte und Östliche Vorstadt fordern dabei insbesondere, zu prüfen, ob durch Änderung der Landesverfassung, des Bremischen Beamtengesetzes sowie des Gesetzes über Beiräte und Ortsämter die Ortsamtsleiter durch die Beiräte direkt ohne weitere Ernennung nach beamtenrechtlichen Kriterien gewählt und unter bestimmten Voraussetzungen auch abgewählt werden können.

Sollte eine Änderung der Landesverfassung nicht beabsichtigt oder möglich sein, fordern die Beiräte Mitte und Östliche Vorstadt die Verkürzung der Amtszeit der Ortsamtsleiter von bisher zehn auf sechs Jahre. Die Amtszeit entspräche dann derjenigen der hauptamtlichen Magistratsmitglieder der Stadt Bremerhaven nach § 6 Abs. 4 Nr. 4 des Bremischen Beamtengesetzes.

Bremen, 6.10.2008

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