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OPUS 4 | Gastschülerverfahren Berlin-Brandenburg

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Academic year: 2022

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sind in Nummer 2 Abs. 1 Satz 3 und Nummer 5 Abs. 2 der Verwaltungsvorschriften-Gastschülerverfahren aufgeführt.

Die Anträge einschließlich der erforderlichen Begleitbogen finden Sie unter der oben genannten Internetadresse auch unter dem StichwortGastschülerverfahren(pdf-Datei).

1. Der einfache Schulweg zu einer vergleichbaren berufli- chen Schule im Land Brandenburg mit öffentlichen Ver- kehrsmitteln oder der Schülerbeförderung dauert mehr als 90 Minuten und der Schulweg zu der gewünschten Schu- le im Land Berlin ist deutlich kürzer.

2. Bei einer überbetrieblichenAusbildung im Land Berlin oder anderen zwingenden organisatorischen Ausbildungsvor- aussetzungen wird die Wahrnehmung des Berufsausbil- dungsverhältnisses erheblich erleichtert.

3. Die Erreichbarkeit der örtlich zuständigen Grundschule ist wegen individueller und nicht nur kurzfristiger Gründe nicht zumutbar gewährleistet, wobei ein kürzerer Schulweg allein keinen wichtigen Grund darstellt, es sei denn, die Grundschule im Land Berlin ist auf kurzem Fußweg erreichbar.

4. Die Schülerin oder der Schüler ist zum Beispiel aufgrund des Alters oder einer Behinderung betreuungsbedürftig und die Eltern sind insbesondere wegen Berufstätigkeit auf eine bereits bestehende Betreuung im Land Berlin angewiesen.

5. Andere private Belange von erheblichem Gewicht sind:

– die Vermeidung eines Schulwechsels inmitten des Schuljahres wegen des bevorstehenden Verlegens der Hauptwohnung in das Land Berlin,

– der Besuch einer Schule mit besonderem Schulprofil (zum Beispiel jahrgangsübergreifender Unterricht) oder

– die Möglichkeit der Betreuung durch nahe Angehörige,

Für Schülerinnen und Schüler in den Ortsteilen Ahrensfelde, Eiche oder Mehrow der Gemeinde Ahrensfelde die hier mit Hauptwohnung gemeldet sind und in Berlin eine Schule besu- chen möchten, gilt eine Sonderregelung.

Keine wichtigen Gründe sind:

1. Ein Geschwisterkind oder mehrere Geschwisterkinder besuchen bereits die gewünschte Schule in Berlin.

2. Die Eltern haben in Berlin ihre Arbeitsstelle.

3. Bestehende soziale Kontakte sollen beibehalten werden.

4. Die gewünschte Schule in Berlin ist zwar näher, die zuständige Schule im Land Brandenburg ist ohne großen Aufwand zu erreichen.

5. Die bisherige Betreuung in der Kindertagesstätte soll fortgesetzt werden.

6. Die Hortkosten sollen vermieden werden.

Für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden allge- mein bildenden Schulen, also ab Jahrgangsstufe 7 (auch wenn zuvor bereits die Grundschule im Land Berlin besucht wurde!), wird gemäß Nummer 2 Abs. 1 Satz 2 der VV-Gast- schülerverfahren geprüft, ob „nach dem Kriterium der Zumutbarkeit ein wichtiger Grund für den Schulbesuch in Berlin besteht.“

Schülerinnen und Schüler können unter bestimmten Vo- raussetzungen die Schule im jeweils anderen Bundesland besuchen. Dazu haben sich die Länder Berlin und Branden- burg in dem Abkommen über die Gegenseitigkeit beim Besuch von Schulen in öffentlicher Trägerschaft zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin vom 29.August 2005 vertraglich verpflichtet.

Das Abkommen betont die Freizügigkeit des Schulbesuchs im Rahmen freier Kapazitäten.

Der Text des Abkommens ist im Internet nachzulesen unter www.mbjs.brandenburg.de RubrikBildung Stichwort Gastschülerverfahren.

Ein Antrag auf Aufnahme in eine öffentliche Schule im Land Berlin ist an das jeweilige Bezirksamt von Berlin über das regional zuständige staatliche Schulamt des Landes Bran- denburg zu stellen.

Wird allerdings die Aufnahme in eine berufsbildende Schu- le, in das Coubertin-Gymnasium, in die Flatow-Oberschule, in die Werner-Seelenbinder-Oberschule oder in die Staatli- che Ballettschule und Schule für Artistik angestrebt, ist die- ser Antrag an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Berlin über das regional zuständige staatliche Schulamt des Landes Brandenburg zu stellen.

Im Begleitbogen zum Antrag für Gastschülerinnen und Gastschüler in Berlin sind die wichtigen Gründe für den gewünschten Schulbesuch in Berlin anzugeben.

Für Grundschülerinnen und Grundschüler sowie für Berufs- schülerinnen und Berufsschüler, die nach § 106 des Bran- denburgischen Schulgesetzes der Schulbezirkspflicht unterliegen, müssen wichtige Gründe bestehen, um eine Schule in Berlin besuchen zu können. Die wichtigen Gründe Vertrag zwischen Berlin und Brandenburg

Aufnahme in eine Schule im Land Berlin

Gründe für den Schulbesuch in Berlin

Die Berliner Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport hat mit dem Schreiben vom 18. Februar 2004 an die Bezirksschulämter festgelegt, dass Anträge von Grundschülerinnen, Grundschülern und Auszubilden- den an den beruflichen Schulen ohne einen der hier genannten wichtigen Gründe unbearbeitet zurück- geschickt werden. Ist für brandenburgische Schülerin- nen und Schüler keine Gestattung erforderlich (ab Jahr- gangsstufe 7), soll das zuständige staatliche Schulamt sich zu der Frage eines wichtigen Grundes für einen Schulbesuch in Berlin äußern. Die Entscheidung über die Aufnahme an eine Schule im Land Berlin treffen allein die zuständigen Stellen im Land Berlin.

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Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Heinrich-Mann-Allee 107 14473 Potsdam Tel.: 0331/866 3521 Fax: 0331/866 3524

E-Mail: poststelle@mbjs.brandenburg.de Internet: www.mbjs.brandenburg.de

Anfragen bitte an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

LAND

BRANDENBURG

M i n i s t e r i u m f ü r B i l d u n g , J u g e n d u n d S p o r t

Der Besuch von Schulen in Berlin

Gastschüler- verfahren

Berlin-Brandenburg

Informationen für Schülerinnen, Schüler und Eltern

Die Anschriften der sechs zuständigen staatlichen Schul- ämter finden Sie im Internet unter www.mbjs.branden- burg.de RubrikBildung StichwortSchulämter.

Für den Schulbesuch im jeweils anderen Bundesland gilt die Schulgeldfreiheit.

Der Bescheid über Aufnahmeanträge im Land Berlin ist ab- hängig von der Klassenbildung. Gemäß Nummer 2 Abs. 4 Satz 1 der VV-Gastschülerverfahren ist das Verfahren zur Aufnahme in eine Schule im Land Berlin im zeitlichen Zusammenhang mit den Anmeldezeiten für Berliner Schu- len durchzuführen. Diese Anmeldezeiten werden den staat- lichen Schulämtern im Land Brandenburg mitgeteilt und auch im Internet veröffentlicht.

Staatliche Schulämter im Land Brandenburg, Bezirke von Berlin,

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport.

Anmeldetermine im Land Berlin

Wer erteilt Auskunft?

Referenzen

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