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. Mitteilung über Schäden infolge höherer Gewalt nach § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG im Wirtschaftsjahr /

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Aktie ". Mitteilung über Schäden infolge höherer Gewalt nach § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG im Wirtschaftsjahr /"

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(1)

Lfd Nr.

ESt 34b-Mitteilung (Voranmeldung) Sachsen-Anhalt

Waldort (Revier, Abteilung, Unterabt.

oder

Gemarkung, Flur, Flurstück)

Bestandes­

fläche

(ha)

Holzart Alter des Bestandes

(Jahre)

Schadensursache Zeitpunkt des Schadenseintritts, Art des Schadens

Geschätzte Schadens­

menge Derbholz (Efm o.R.)

Bemerkungen (z. B. Umfang der Schadens­

fläche, Folgehieb zu voran­

gegangenem Wirtschaftsjahr, Rotfäuleanteil)

1 2 3 4 5 6 7 8

Die Mitteilung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Aufarbeitung des Kalamitätsholzes, bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen und darf nicht deshalb verzögert werden, weil der Schaden dem Umfang und der Höhe nach noch nicht feststeht.

Ergeben sich bei der Aufarbeitung Abweichungen von mehr als 20 Prozent der mitgeteilten Schadensmenge, ist eine Berichtigung in Form einer ergänzenden Mitteilung erforderlich

Unterschrift Datum, Unterschrift des Steuerpflichtigen

Ich versichere, dass ich die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe. Mir ist bekannt, dass nach § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung für die Berichtigung der Mitteilung eine Anzeigepflicht besteht.

Name, Vorname / Gesellschaft Datum

Anschrift (Straße, PLZ, Ort)

Auskunftsperson (z. B. Forstpersonal) Telefon E-Mail-Adresse

Steuernummer Identifikationsnummer Für die Einkommensteuer zuständiges Finanzamt

Lage des Forstbetriebes: Fläche in ha a m 2

An das Finanzamt

. Mitteilung über Schäden infolge

höherer Gewalt nach § 34b Abs. 4 Nr. 2 EStG im Wirtschaftsjahr

/

Beginn des Wirtschaftsjahres

1.1. 1.5. 1.7. 1.10.

Auf Basis eines anerkannten Betriebsgutachtens oder eines Betriebswerkes wurde der jährliche Nutzungssatz von der Finanzerwaltung festgesetzt auf den Stichtag und beträgt Efm o. R.

052 002 PDF info

Eingaben entfernen

02.2016 (Version 1) Zentrale Vordruckstelle - electronic-formular-design

(2)

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Erläuterungen

1. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) sind nur unter folgenden Voraus­

setzungen steuerbegünstigt:

a) Zur Inanspruchnahme des Viertel-Steuersatzes gem. § 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG für Kalamitäts­

nutzungen über dem Nutzungssatz muss dem Forstsachverständigen der Finanzverwaltung ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder ein Betriebswerk zur Festsetzung eines Nutzungs­

satzes vorgelegt worden sein (§ 68 Absatz 2 EStDV). Der periodisch für jeweils 10 Jahre gültige Nutzungssatz muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen jährli­

chen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern (Festmeter, fm) nachhaltig erzielbar sind.

Aus Vereinfachungsgründen kann bei Betrieben mit bis zu 50 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche, für die nicht bereits aus anderen Gründen ein amtlich anerkanntes Betriebs­

gutachten bzw. ein Betriebswerk (Forsteinrichtung) vorliegt, auf die Festsetzung eines Nut­

zungssatzes verzichtet werden. In diesen Fällen kann bei der Anwendung des § 34b EStG ein Nutzungssatz von 5 Efm o. R. (fm) zu Grunde gelegt werden (R 34b.6 Abs. 3 EStR 2012).

b) Die Schäden müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalles - d. h. ohne schuld­

haftes Zögern - der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt werden (Voranmeldung).

c) Die in einem Wirtschaftsjahr angefallenen Kalamitätsnutzungen müssen nach der Aufarbeitung der zuständigen Finanzbehörde mengenmäßig nachgewiesen werden (Abschlussmeldung).

2. a) Zu den Kalamitätsnutzungen zählen nicht Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen (z. B. einzelne dürre Bäume, Schäden durch Blitzschlag, einzelne Windwürfe oder Käferbäume), soweit sie sich im Rahmen der regelmäßigen Abgänge halten (Sammelhiebs­

oder Totalitätsmenge).

b) Muss ein nach einem Naturereignis stehengebliebener Bestand nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen eingeschlagen werden (sogenannte Kalamitätsfolgehiebe), so werden die daraus anfallenden Nutzungen steuerlich nur als Kalamitätsnutzungen begünstigt, wenn der Forstwirt sie nicht in die planmäßige Holznutzung der nächsten Jahre einbeziehen kann, insbesondere aber, wenn nicht hiebreife Bestände eingeschlagen werden müssen (BFH-Urteil vom 11.04.1961, BStBl III 1961, 276).

3. Die Mitteilung ist nach Feststellung des Schadensfalles unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Aufarbeitung des Kalamitätsholzes, bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen und darf nicht deshalb verzögert werden, weil der Schaden dem Umfang und der Höhe nach noch nicht feststeht. Ergeben sich bei der Aufarbeitung Abweichungen von mehr als 20 Prozent der mitgeteilten Schadensmenge, ist eine Berichtigung in Form einer ergänzenden Mitteilung erforder­

lich.

4. Unmittelbar nach Aufarbeitung und Vermessung der Holzmengen ist der zuständigen Finanz­

behörde zur Mengenfeststellung ein Nachweis (Abschlussmeldung) zu übermitteln. Dabei sind nur Derbholzmengen zu berücksichtigen, welche durch Veräußerung oder Entnahme einer Verwertung zugeführt werden (R 34b.2 Abs. 2 EStR 2012).

folgende Angaben werden von der Finanzverwaltung ausgefüllt

Finanzamt Haldensleben S 2232 - / / ­

1) Zum Vorgang

2) Bearbeitungsvermerke des Forstsachverständigen Örtliche Besichtigung notwendig ja / nein Besichtigung ist erfolgt am: ___.___.______

in Gegenwart von: _____________________________________________

Feststellungen zu Positionen (lfd. Nr. der Mitteilung)

Datum/Nz. _________________

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