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Zur Einräumung von Servituten durch zeitlich beschränkt Berechtigte (§ 527 ABGB) / eingereicht von Lukas Plösch

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JOHANNES KEPLER UNIVERSITÄT LINZ Altenberger Straße 69 4040 Linz, Österreich www.jku.at DVR 0093696 Eingereicht von Lukas Plösch Angefertigt am Institut für allgemeine Zivilrechtsdogmatik Beurteiler / Beurteilerin Univ.-Prof. Dr. Christian Holzner Juli 2016

Zur Einräumung von

Servituten durch

zeitlich beschränkt

Berechtigte (§ 527

ABGB)

Diplomarbeit im Rahmen des Moot Court Zivilrecht

zur Erlangung des akademischen Grades

Magister der Rechtswissenschaften

im Diplomstudium

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EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG

Ich erkläre an Eides statt, dass ich die vorliegende Diplomarbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt bzw. die wörtlich oder sinngemäß entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht habe.

Die vorliegende Diplomarbeit ist mit dem elektronisch übermittelten Textdokument identisch. Linz, 8.7.2016

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Inhaltsverzeichnis

I. Einführung ... 4

II. Von Dienstbarkeiten (Servituten) ... 5

A. Das Fruchtgenussrecht ... 6

III. Der „erste Fall“ des § 527 ABGB ... 7

A. Einräumung von Servituten durch den Fruchtgenussberechtigten ... 7

1. Entscheidung 3 Ob 268/03y ... 9

2. Entscheidung 5 Ob 157/13v ... 10

3. Übertragung des Fruchtgenusses und das Grundbuch ... 11

4. Fruchtgenuss und die Ausdehnung auf die „Erben“ nach § 529 ABGB ... 12

B. Der Vorerbe und seine Rechtsstellung im ABGB ... 12

1. Substitution auf den Überrest... 17

C. Vertraglich vereinbarte Besitznachfolgerechte ... 18

IV. Der zweite Fall des § 527 ABGB ... 21

V. Der Gutglaubenstatbestand des § 527 ABGB ... 21

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I. Einführung

§ 527 ABGB

Hat das bloß zeitliche Recht desjenigen, der die Servitut bestellt hat, oder die Zeit, auf welche sie beschränkt worden ist, dem Servitutsinhaber aus öffentlichen Büchern, oder auf eine Art bekannt sein können; so hört nach Verlauf dieser Zeit die Servitut von selbst auf.

Obwohl schon in der Urfassung des ABGB 1811 enthalten, hat dieser Paragraph bis heute in der rechtswissenschaftlichen Literatur nur wenig bis gar keine Aufmerksamkeit genossen. In der modernen Kommentarliteratur hat lediglich Memmer im ABGB-ON1.02 die Grundzüge dieser Norm zumindest grob umrissen. Hofmann in Rummel3 und Spath in Schwimann/Kodek4 widmen der Bestimmung kaum bis gar keine Beachtung. Bei genauerer Betrachtung verbergen sich hinter dieser Norm viele interessante wie auch umstrittene Rechtsfragen, denen diese Arbeit nachgehen soll.

Im Wesentlichen handelt der § 527 ABGB vom Erlöschen von Dienstbarkeiten durch Zeitverlauf. Er beinhaltet zwei Fälle, die in dieser Arbeit systematisch und dogmatisch dargestellt werden sollen. Franz von Zeiller schreibt im Commentar zum ABGB 1811 zu § 527, dass die zeitliche

„Beschränkung eine notwendige oder eine willkürliche“ sein kann.1 Dabei ist der „erste Fall“ - die „notwendige“ Beschränkung - für diese Arbeit von zentraler Bedeutung. Er handelt davon, dass Servituten von jemandem bestellt werden, der selbst nur ein zeitlich beschränktes Recht hat. Als Ausfluss der allgemeinen Regel des § 442 ABGB erlöschen diese Servituten gemeinsam mit dem Recht des Bestellers. Im Hinblick auf den Titel der interessiert hier vor allem, welche Arten von Verfügungen der zeitlich beschränkt Berechtigte treffen kann.

Der „zweite Fall“ handelt von der „willkürlichen Beschränkung. Hier geht es um jene Fälle, in denen dem Servitutsberechtigten eine Dienstbarkeit auf eine bestimmte Zeit bestellt wurde und diese nach Ablauf der Zeit eben erlischt. Da diese Konstellation rechtlich unproblematisch ist, wird dieser Fall nur kurz beleuchtet werden. Zusätzlich zu den beiden Fällen enthält § 527 ABGB noch eine Gutglaubensregelung zum Schutz des Erwerbers.

Neben einer vollständigen und systematischen Darstellung der Norm soll diese Arbeit untersuchen, welche relevanten Anwendungsfälle denkbar sind. Auf den ersten Blick ist es ja eher unüblich, dass eine Servitut durch Personen eingeräumt wird, die selbst nur ein beschränktes Recht an einer Sache haben. Genau diese Fälle gilt es aber unter die Lupe zu nehmen.

Zur Gliederung der Arbeit:

Am Anfang steht eine kurze Einführung in das Recht der Servituten, da diese letztendlich Kern der diskutierten Norm sind. Sodann wird der „erste Fall des § 527 systematisch erläutert. Diese Abhandlung wird auch den Großteil der Arbeit ausmachen.

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Ausdrücklich erwähnt Zeiller als zeitlich beschränkt Berechtigten nur den Fruchtgenussberechtigten in § 527 ABGB.2 Daher wird dessen Rechtsposition insbesondere im Hinblick auf seine Möglichkeiten zur dinglichen Verfügung zuerst behandelt.

Der nächste Abschnitt setzt sich mit der Rechtsstellung des Vorerben bei der fideikommissarischen Substitution auseinander und behandelt in diesem Rahmen auch das zeitliche Eigentum.

Im Anschluss folgt eine kurze Darstellung der mit der fideikommissarischen Substitution verwandten vertraglichen Besitznachfolgerechte.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch der „zweite Fall“ des § 527 ABGB kurz erörtert. Darauf folgt eine Aufarbeitung der Gutglaubensregelung.

Am Ende der Arbeit steht eine persönliche Stellungnahme.

II. Von Dienstbarkeiten (Servituten)

§ 527 ABGB gehört zum siebenten Hauptstück des bürgerlichen Gesetzbuches und handelt im Wesentlichen von der Erlöschung von Servituten durch Zeitverlauf. Der Begriff der Servitut nimmt daher eine zentrale Rolle für das Verständnis von § 527 ein und wird deshalb einleitend kurzvorgestellt.

Gemäß § 472 ABGB ist eine Dienstbarkeit (Servitut) das dingliche Recht der Nutzung einer fremden Sache.3 Das Wort Nutzung ist in diesem Fall weit auszulegen und bedeutet sowohl positive Nutzung, als auch negative Beschränkung der belasteten Sache.4 Das heißt, dass „der

Eigentümer der belasteten Sache verpflichtet ist, die Nutzung durch den anderen zu dulden und/oder es zu unterlassen, die Sache selbst zu nutzen.“5 Dienstbarkeiten zählen gemäß § 308 ABGB zu den dinglichen Rechten. Nutzungsrechte können zwar auch obligatorisch vereinbart werden, im Zweifel gilt aber, dass ein dingliches Nutzungsrecht vereinbart wurde.6

Dienstbarkeiten beruhen zumeist auf privatrechtlichen Titeln wie Rechtsgeschäften oder letztwilligen Verfügungen (§ 480 ABGB). Servituten können sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen belasten. Bei beweglichen Sachen können jedoch nur persönliche Servituten vereinbart werden.7 Gemäß § 481 ABGB werden unbewegliche Servituten in der Regel erst durch die Intabulation erworben, wobei es hier einige Abweichungen gibt, die für diese Arbeit aber nicht weiter von Bedeutung sind.8 Bei beweglichen Sachen wird durch jede Übergabsform der §§ 426 ff ABGB eine Dienstbarkeit begründet.9

2 Zeiller, Commentar zum ABGB II, 371. 3 Klang in Klang II2 549.

4 Klang in Klang II2 549.

5 Spath in Schwimann/Kodek, ABGB4 II § 472 Rz 6. 6 Spath in Schwimann/Kodek, ABGB4 II § 472 Rz 1. 7 Klang in Klang II2 550.

8 Spath in Schwimann/Kodek, ABGB4 II § 472 Rz 5. 9 Spath in Schwimann/Kodek, ABGB4II § 481 Rz 13.

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Von Bedeutung ist auch, dass Dienstbarkeiten grundsätzlich nur der Eigentümer der dienenden Sache einräumen kann. Darauf geht diese Arbeit später noch detailliert ein.

Bei den Dienstbarkeiten unterscheidet § 473 ABGB zwischen Grunddienstbarkeiten und persönlichen Dienstbarkeiten. Bei dieser Unterscheidung kommt es darauf an, wer oder was das berechtigte Subjekt ist: Entweder eine Person oder ein Grundstück, das einem anderen Grundstück zur vorteilhafteren oder bequemeren Benützung dient.10

Gemäß § 478 ABGB sind die persönlichen Dienstbarkeiten das Gebrauchsrecht, das Fruchtgenussrecht und das Wohnrecht in Gestalt des Wohnungsgebrauchs- oder Wohnungsfruchtgenussrechts (§ 521 ABGB). Da das Fruchtgenussrecht für diese Arbeit von erheblicher Bedeutung ist, möchte ich dieses im folgenden Abschnitt skizzieren.

A. Das Fruchtgenussrecht

§ 509 ABGB definiert den Fruchtgenuss als das Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne alle Einschränkungen zu genießen. Unter „Schonung der Substanz“ versteht man, dass der Fruchtnießer über die Sache nicht rechtlich verfügen kann und er auch die Bewirtschaftungsart nicht verändern kann und darf.11 Wie oben bereits angeführt ist die Fruchtnießung ein dingliches Recht.

Vom Gebrauchsrecht und Wohnungsgebrauchsrecht unterscheidet sich das Fruchtgenussrecht dahingehend, dass dem Fruchtnießer die Sache zur vollumfassenden Nutzung überlassen ist und er sie deswegen beispielsweise auch in Bestand geben darf.12 Die Nutzung ist beim Fruchtgenussrecht eben nicht nur auf den höchstpersönlichen Gebrauch beschränkt. Gegenstand der Fruchtnießung sind zumeist Liegenschaften, sie kann aber auch an beweglichen Dingen begründet werden, da es sich um eine persönliche Dienstbarkeit handelt. Die Sachen müssen jedoch unverbrauchbar sein, da dies ansonsten mit der Schonung der Substanz unvereinbar wäre.13 Wie bei allen Dienstbarkeiten entsteht das Fruchtgenussrecht gemäß § 481 ABGB an unbeweglichen Sachen durch die Intabulation und bei beweglichen Sachen durch Übergabe.

Entsprechend der Natur von Personalservituten erlöschen diese mit dem Tod des Berechtigten gemäß § 529 ABGB. Davon sind auch unregelmäßige Servituten erfasst.14 Der Tod des Fruchtgenussberechtigten geht auch einer Befristung vor. Stirbt der Fruchtnießer vor Ablauf der Frist, erlischt sein Recht bereits mit seinem Tod.15 Der Fruchtgenuss kann lediglich ausdrücklich im Servitutenvertrag oder Vermächtnis auf die Erben ausgedehnt werden, wobei im Zweifel nur

10 Klang in Klang II2 551.

11 Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 509 ABGB Rz 1. 12 Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 509 ABGB Rz 8. 13 Spath in Schwimann/Kodek, ABGB4 II § 509 Rz 2.

14 Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 529 ABGB Rz 3. 15 Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 529 ABGB Rz 5.

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die gesetzlichen Erben gemeint sind (siehe dazu aber näher unten bei III A. 4.).16 Mit Beendigung des Fruchtgenusses steht dem Eigentümer gemäß § 519 ABGB der Anspruch auf Rückstellung der dienenden Sache zu.17

Somit ist der Fruchtgenuss als Personalservitut ein zeitlich beschränktes dingliches Recht, da es mit dem Tod des Berechtigten erlischt.

In § 527 ABGB geht es genau um diese zeitlich beschränkten dinglichen Rechte. Ausdrücklich nennt Zeiller im Commentar zum ABGB 1811 den Fruchtgenussberechtigten als jemanden mit einem notwendigerweise zeitlich beschränkten dinglichen Recht. Die „notwendige zeitliche Beschränkung“ ist regelmäßig der Tod des Fruchtnießers.

An dieser Stelle stellt sich die Frage, ob und wie der Fruchtgenussberechtigte dritten Personen eine Servitut einräumen kann. Insbesondere für die im Titel dieser Arbeit angesprochene Reichweite des § 527 ABGB ist dies von Bedeutung. Daher soll der nächste Abschnitt die Möglichkeiten des Fruchtnießers, sein Recht oder Ausschnitte davon zu übertragen, thematisieren.

III. Der „erste Fall“ des § 527 ABGB

A. Einräumung von Servituten durch den Fruchtgenussberechtigten

Franz von Zeiller schreibt im Commentar zum ABGB 1811 ganz selbstverständlich, dass der „Verleiher“ (Besteller der Servitut) ein Fruchtnießer sein kann und daher die bestellte

Dienstbarkeit mit Untergang des Fruchtgenusses (zumeist durch den Tod des Fruchtnießers) erlischt. Jedoch ist es auf den ersten Blick fraglich, ob und wie der Fruchtgenussberechtigte Dienstbarkeiten überhaupt einräumen kann. In der Einführung zu den Dienstbarkeiten wurde erwähnt, dass diese nur der Eigentümer einräumen kann. Der Fruchtnießer hat das Recht auf volle Nutzung der Sache bei Schonung ihrer Substanz wie oben angeführt. Eine Belastung der Sache durch eine Dienstbarkeit könnte die Befugnisse des Fruchtgenussberechtigten überschreiten.

Darf also der Fruchtnießer über die Sache, vom Abschließen von Bestandverträgen abgesehen, rechtlich sonst überhaupt verfügen? § 485 ABGB besagt, dass sich eine Dienstbarkeit weder eigenmächtig von der dienstbaren Sache trennen, noch auf eine andere Person oder Sache übertragen lässt. Die ältere Lehre ging generell davon aus, dass Dienstbarkeiten unübertragbar seien.18 Das Gesetz führt aber klar aus, dass nur die eigenmächtige Übertragung unmöglich ist. Jedoch wird diese Regelung in erster Linie für Grunddienstbarkeiten angewendet.19 Die Übertragbarkeit des Fruchtgenussrechts wird seit jeher anders gehandhabt. Um die Frage zu

16 Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 529 ABGB Rz 8. 17 OGH 5 Ob 114/91=NZ 1992/234.

18 Zeiller, Commentar zum ABGB II, 308.

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klären, ob und auf welche Weise der Fruchtgenuss übertragbar sei, muss man zu den Ursprüngen unseres Gesetzbuches zurückkehren. Franz von Zeiller schreibt in seiner Kommentierung zu § 511 ABGB:

„Weil der Fruchtnießer die Sache (mit Schonung der Substanz) ohne Einschränkung (nicht bloß nach Maß seines persönlichen Bedürfnisses, wie der Gebrauchsberechtigte) genießen, und allen Ertrag sich zueignen darf, so kann er sein Recht durch Auflegung von Lasten und Servituten einschränken, oder auch die volle Ausübung seines Rechtes verpfänden, vermiethen, oder auf andere Art einem Dritten abtreten, nicht aber das Recht selbst, so daß der Dritte zum Fruchtnießer würde, und sein Recht durch den ganzen von dem Letzteren ihm zugestandenen Zeitraum, oder durch seine ganze Lebenszeit, mithin über das Lebensziel des eigentlichen Fruchtnießers, gegen die Natur eines persönlichen Servituts-Rechtes (§ 478), fortsetzen könnte. Daher haftet auch der Fruchtnießer noch immer für den Mißbrauch, der von dem Dritten an der Substanz verübt wurde.“20

Bereits in seinem Kommentar zur Urfassung des § 511 der von den Rechten und Pflichten des Fruchtgenussberechtigten handelt, stellt Zeiller somit folgendes klar:

Am Fruchtgenuss können eingeschränkte Servituten, sprich Unterfruchtgenussrechte an Teilen des Fruchtgenussrechtes eingeräumt werden. Ferner ist es auch möglich, dass seine volle Ausübung verpfändet, vermietet oder sonst einem Dritten abgetreten wird.21 Sowohl die Verpfändbarkeit als auch die Abtretbarkeit des Fruchtgenussrechtes „der Ausübung nach“ - nicht jedoch des Fruchtgenussrechtes selbst - soll verdeutlichen, dass der Fortbestand des abgeleiteten Rechts vom Bestand des ursprünglich Fruchtgenussberechtigten abhängt und mit dessen Erlöschen ebenfalls untergeht.22

Während Zeiller eben nur die Übertragbarkeit des Fruchtgenusses der Ausübung nach ausdrücklich anspricht, wurde in der Lehre und Rechtsprechung über die Art der Übertragung gestritten. Ein Teil der Lehre und auch ein Urteil des OGH vertrat die Ansicht, dass das Recht zur Gänze („der Substanz nach“) übertragen werden kann.23 Der OGH hat damals in seiner Entscheidung im Jahr 1908 die Übertragung der Ausübung nach als „ein Spiel mit Worten bezeichnet“ und klargestellt, dass der Fruchtgenuss sehr wohl mit dinglicher Wirkung zur Gänze übertragbar sei.

In Deutschland gestaltet sich die Rechtslage klarer: § 1059 BGB untersagt eine Vollübertragung des Fruchtgenussrechtes ausdrücklich. Gesichert ist jedoch, dass eine Übertragung der Ausübung nach jedenfalls möglich ist.24

Für Österreich bestand Einigkeit lediglich darin, dass bei beiden Formen der Übertragung die Verpflichtungen des Fruchtnießers bestehen bleiben und er (wie auch Zeiller schreibt) „für den

20 Zeiller, Commentar II/1 (1812) 342 f.

21 5 Ob 157/13v = JBl 2014, 318 (Entscheidungsanmerkung Holzner) 22 Klang in Klang II2 566.

23 Klang in Klang II2 566; GIUNF 4271.

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Mißbrauch an der Substanz durch den Dritten haftet.“ Ebenfalls herrscht Übereinstimmung

dahingehend, dass der Übernehmer dinglichen Rechtsschutz genießt. Ferner soll das Recht des Übernehmers auch bei der Rechtsübertragung mit dem Tode des Fruchtgenussberechtigten erlöschen.25 Im Übrigen besteht aber die Gefahr, dass Vollübertragung und Übertragung der Ausübung nach zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen könnten.

1. Entscheidung 3 Ob 268/03y

Neue Bewegung in die Frage der Übertragbarkeit des Fruchtgenusses kam erst wieder im Jahr 2003, als der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 268/03y zu klären hatte, ob ein Fruchtgenuss an einer Liegenschaft auch durch exekutiven Verkauf verwertet werden darf. Dabei befasst sich der 3. Senat auch mit der Übertragung des Fruchtgenusses und kommt in Anlehnung an die oben angeführte E des OGH aus dem Jahre 1908 zum Entschluss, dass auch

die Übertragung des Nießbrauches der Substanz nach möglich ist, weil sich deren Rechtswirkungen in Wahrheit von der Übertragung von dessen Ausübung nicht unterscheidet. Dies trifft deshalb zu, weil eben auch der Fruchtnießer kein Recht auf die Substanz der mit der Dienstbarkeit belasteten Sache hat, wohl aber auf deren Nutzung und Ertrag (§§ 509, 511 ABGB). Diese Rechtsstellung wird aber auch dem bloßen Übernehmer der Ausübung nach eingeräumt. Es ist daher nur konsequent, die offenbar aus Vorsicht ständig weiter tradierte Einschränkung der Übertragbarkeit von Fruchtgenussrechten auf deren bloße Ausübung fallen zu lassen, weil dafür keine tragfähigen Gründe zu finden sind.“26

Mit dieser Entscheidung sind weitreichende Folgen verbunden. Der 3. Senat erklärt damit die Übertragung der Substanz nach, d.h. die dingliche Vollübertragung des Fruchtgenussrechtes, zum Normalfall. Auch wenn er sich in seiner Entscheidung nur mit einem exekutiven Verkauf beschäftigt hat, will er das so verstanden wissen, dass auch eine freiwillige Übertragung ohne Zustimmung des Eigentümers durch den Fruchtgenussberechtigten der Substanz nach ohne weiteres möglich ist.27

Diese Entscheidung ist in der jüngeren Lehre überraschenderweise ohne substanzielle Reflektion angenommen worden.28

Das ist mE problematisch. Man hätte bei einer derartigen Entscheidung jedenfalls auch grundbuchsrechtliche Überlegungen mitanstellen müssen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Auch wenn es hier um eine exekutive Verwertung ging, hätte der OGH aus meiner Sicht auch zur Eintragung der Übertragung im Grundbuch Stellung nehmen müssen. Bei einer Übertragung des Fruchtgenusses muss auch die nötige Publizität im Grundbuch und insbesondere der Bezug zum ursprünglich eingeräumten Fruchtgenussrecht hergestellt sein.

25 Klang in Klang II2 567.

26 OGH 3 Ob 268/03y, dazu auch Holzner in JBl 2014, 318. 27 Holzner, JBl 2014, 318 (Entscheidungsanmerkung). 28 Lukas in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 1393 Rz 9.

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Davon abgesehen ist es äußerst fraglich, ob der Fruchtnießer sein Recht ohne Zustimmung des Eigentümers vollinhaltlich übertragen kann.

2. Entscheidung 5 Ob 157/13v

Erst 2014 musste sich der OGH abermals mit der Frage der Übertragbarkeit des Fruchtgenusses befassen, diesmal der 5. Senat in der Entscheidung 5 Ob 157/13v, wo es um die Frage ging, ob das Fruchtgenussrecht denn überhaupt ohne Zustimmung der Eigentümer übertragen werden konnte. Aus der Sicht des dritten Senats und der Lehre zu diesem Zeitpunkt müsste man diese Frage mit Ja beantworten. Der 5. Senat hat jedoch erkannt, dass der 3. Senat damals mit seiner Entscheidung zu weit vorgeprescht ist. Er stimmt der Entscheidung aus dem Jahr 2003 zwar „im Grundsatz“ zu, bezieht das aber wohl eher nur auf die Frage, ob eine dingliche Vollübertragung grundsätzlich möglich ist.29 Dazu schreibt er, dass das Fruchtgenussrecht, als eben gerade nicht höchstpersönliches Recht derart umfassend ausgestaltet ist, dass eine gänzliche Weitergabe konsequenterweise möglich sein muss.30

Was die Übertragung der Substanz anbelangt, erkennt der 5. Senat jedoch, dass eine solche nur nach den Regeln der Vertragsübernahme geschehen kann. Die Vertragsübernahme wird als eigenes Rechtsinstitut gesehen, durch das der Vertragsübernehmer an die Stelle des ausscheidenden Vertragspartners tritt. Sie erfordert die Zustimmung aller Beteiligten,31 in diesem Fall die des Eigentümers, des ursprünglichen Fruchtnießers und des neuen Fruchtnießers. Nur eine solche vertragliche Einigung taugt - so auch Holzner - als Eintragungsgrundlage für eine Übertragung der bücherlichen Rechtsstellung des Fruchtgenussrechts einschließlich aller vertraglichen Rechte und Pflichten.32

An dieser Stelle ist somit im Hinblick auf die Relevanz für § 527 ABGB festzuhalten, dass es nach dem heutigen Stand von Rechtsprechung und Lehre zwei Möglichkeiten der Übertragung des Fruchtgenussrechtes gibt:

Erstens die Übertragung der Ausübung nach, also die Übertragung des Aktivpostens mit dinglicher Wirkung, wobei das Recht immer noch vom Bestand des ursprünglichen Fruchtgenusses abhängt und die Pflichten beim ursprünglichen Fruchtnießer verbleiben.

Zweitens die vollinhaltliche Übertragung des Fruchtgenusses im Wege der Vertragsübernahme. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine solche Übertragung der Substanz nach dann überhaupt ein Fall des § 527 ABGB ist. Denn die Vertragsübernahme kann durchaus auch dazu führen, dass dadurch ein neuer bzw. veränderter Fruchtgenuss begründet wird, der daher eben gerade nicht mehr vom ursprünglichen Fruchtgenussberechtigten abhängt. Diese Frage kann nicht generell beantwortet werden, sondern muss nach Maßgabe der individuellen

29 OGH 5 Ob 157/13v = JBl 2014, 318 (Entscheidungsanmerkung Holzner). 30 OGH 5 Ob 157/13v = JBl 2014, 318 (Entscheidungsanmerkung Holzner). 31 Lukas in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1406 ABGB Rz 14 u 15. 32 Holzner, JBl 2014, 318 (Entscheidungsanmerkung).

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Übernahmevereinbarung gelöst werden. Im Zweifel wird gelten, dass sich der Inhalt des Fruchtgenussrechts nicht ändert. Bei Vertragsauslegungsschwierigkeiten könnte dann auch die Regel des § 915 ABGB zur Anwendung gelangen. Dieser besagt, dass bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel angenommen wird, dass der Verpflichtete sich eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte. Unter „einseitig verbindlichen Verträgen“ versteht man ganz einhellig in Rechtsprechung und Lehre unentgeltliche Zuwendungen33 Sollte dem Dritten der Fruchtgenuss unentgeltlich eingeräumt werden, würde das im Zweifel heißen, dass der neue Fruchtgenuss trotzdem gleichzeitig mit dem Erlöschen des ursprünglichen Fruchtgenusses abläuft, sei es, dass der ursprünglich Berechtigte stirbt, oder die Frist, auf die er bestellt wurde, abgelaufen ist. Dies wäre die geringere Last, da das Eigentum so wahrscheinlich schneller wieder frei wäre, es sei denn, die Lebenserwartung des Übernehmers wäre kürzer als die des ursprünglichen Fruchtnießers. Demnach kann die Übertragung der Substanz je nach Vertragsinhalt ein Fall des § 527 ABGB sein oder auch nicht.

Trotzdem bleibt die Übertragung im Wege der Vertragsübernahme der Ausnahmefall. So schreibt auch Holzner, dass in der Übertragung der Ausübung nach der Normalfall liegen sollte. Denn sowohl bei der Exekution auf den Fruchtgenuss als auch bei der freiwilligen Einräumung eines Unterfruchtgenussrechtes reicht es aus, dass die Aktivposition vom jeweils Berechtigten zur Gänze ausgeschöpft werden kann. Dass die Pflichten immer noch beim ursprünglichen Fruchtgenussberechtigten liegen, stört weder bei der Verwertung noch bei der sonstigen Ausübung des Rechts.34

3. Übertragung des Fruchtgenusses und das Grundbuch

Der 5. Senat will zwar in seiner Entscheidung die Frage, ob die Einverleibung der Übertragung des Fruchtgenussrechts der Ausübung nach möglich ist, nicht beantworten will, doch soll hier noch einmal kurz darauf eingegangen werden.

Da auch die Stellung des Unterfruchtgenussberechtigten dinglicher Art ist, bedarf die Begründung des Rechts ebenfalls wieder der Eintragung ins Grundbuch gemäß § 481 ABGB. Überdies merkt Holzner an, dass dies nicht nur zweckmäßig, sondern aus Gründen des Verkehrsschutzes, insbesondere zum Schutz von Mietinteressenten auch absolut notwendig ist.35 Auch Klang schreibt in seinem Kommentar zum ABGB (unter Berufung auf Bartsch, Grundbuchsrecht7 (1933)), dass zur Rechtsbegründung eine Eintragung ins Grundbuch notwendig und zulässig ist.36 Umso weniger ist es zu verstehen, warum der 5. Senat der Entscheidung dieser Frage auswich.

33 Heiss in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 915 ABGB Rz 2. 34 Holzner, JBl 2014, 318 (Entscheidungsanmerkung).

35 Holzner, JBl 2014, 318 (Entscheidungsanmerkung). 36 Klang in Klang II2 567.

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4. Fruchtgenuss und die Ausdehnung auf die „Erben“ nach § 529 ABGB

§ 529 ABGB handelt von der „Erlöschung der persönlichen Servituten“, beinhaltet jedoch eine Stelle, die oftmals für Verwirrung sorgt. So steht in § 529 Satz 2: „Werden sie (die persönlichen

Servituten) ausdrücklich auf die Erben ausgedehnt, so sind im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben darunter verstanden“. Da diese Arbeit von zeitlich beschränkten dinglichen

Rechten handelt, ist zu erläutern, wie § 529 zu interpretieren ist. Denn Spielbüchler fragt zu Recht:

„Hören sie nur im Zweifel mit dem Tode auf? Heißt „auf die Erben ausgedehnt“ vererblich? Gilt im Zweifel ein Sondererbrecht? Dauert das Recht einer Familie bis zu ihrem Aussterben?“37 Unter Berufung auf zahlreiche ältere Autoren kommt er in seinem Aufsatz zum Schluss, dass es sich hier nicht um eine echte Vererbung des Fruchtgenussrechtes handelt. Personalservituten sind unvererblich. Vielmehr erfolgt die Ausdehnung des Fruchtgenussrechts auf andere Personen durch den einwilligenden Eigentümer im Servitutenvertrag oder Vermächtnis selbst. Dies hat zur Folge, dass das Recht nicht deshalb vom ersten Berechtigten auf den nächsten übergeht, weil es dem ersten zugestanden ist, sondern weil schon im Bestellungsakt der Nachfolger selbst berechtigt wird.38 Es liegt hier keine Sonderrechtsnachfolge vor, sondern ein Nach- und Nebeneinander je selbstständiger Berechtigungen nach dem Erblasser. Um ein überlange Bindung des Eigentums zulasten künftiger Generationen zu vermeiden, gilt § 612 als anerkannte Begrenzung zu § 529 ABGB.39

Im Ergebnis heißt das auch, dass – trotz einer Ausdehnung auf weitere Personen im Servitutenvertrag oder Vermächtnis – der Fruchtgenuss des ersten Berechtigten erlischt. Der Fruchtgenuss als persönliche Dienstbarkeit erlischt somit immer mit dem Tod. In Zusammenhang mit der Thematik des § 527 ABGB heißt das, dass unabhängig davon ob der Fruchtgenuss auf weitere Personen ausgedehnt wird oder nicht, der Unterfruchtgenussberechtigte sein Recht mit dem Tod des ersten Berechtigten ebenfalls verliert, soweit er sein Recht nur von diesem ableitet.

B. Der Vorerbe und seine Rechtsstellung im ABGB

Neben dem klassischen Fall des Fruchtnießers gibt es im ABGB auch noch andere Berechtigte, die über zeitlich beschränkte dingliche Rechte verfügen könnten. Das österreichische Erbrecht regelt in den §§ 608 ff ABGB die fideikommissarische Substitution (auch als Nacherbschaft bezeichnet).

37 Spielbüchler, Vererbliche Personalservituten in FS Welser (2004) 1041. 38 Spielbüchler, FS Welser, 1050.

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Die fideikommissarische Substitution ist die Berufung eines Erben, der nach einem anderen Erben zum Zug kommen soll.40 Es gibt also den sogenannten Vorerben, der die Sache zuerst bekommt, und den Nacherben, welcher nach diesem zum Zug kommt. Für diese Arbeit zum § 527 interessiert vor allem die Rechtsstellung des Vorerben. § 613 ABGB sagt zu dieser Folgendes:

„Bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.“

Diese Formulierung sorgt seither für viel Diskussionsstoff über die Rechtsstellung des Fiduziars. Unstrittig ist jedenfalls, dass sein Recht auflösend befristet oder bedingt ist und mit dem Eintritt des Substitutionsfalles endet. Auf der anderen Seite ist das Erbrecht des Fideikommissars (Nacherben) aufschiebend bedingt oder befristet bis zum Eintritt des Substitutionsfalles.41

Welche Rechtsstellung hat der Vorerbe nun? Ist er zeitlicher Eigentümer? Ist er nur Fruchtgenussberechtigter? Oder ist er ein Eigentümer, dem die Rechte eines Fruchtnießers zustehen? Diesen Fragen gilt es hier auf den Grund zu gehen. Das Gesetz scheint hier keine eindeutige Regelung aufzuweisen, es erklärt den Vorerben zum Eigentümer, beschränkt ihn jedoch auf die Rechte und Pflichten des Fruchtgenussberechtigten. Stimmen in der Lehre wollen den Begriff des Eigentümers hier aber im Sinne des § 353 ABGB verstanden wissen. Das heißt, der Vorerbe soll nur „Eigentümer“ des Fruchtgenussrechts sein.42 Dazu merkt Kletecka jedoch meines Erachtens zu Recht an, dass man damit dem Gesetzgeber unterstellt, eine unnötig komplizierte Formulierung gewählt zu haben. Wenn der Fiduziar nur die Stellung eines Fruchtnießers haben sollte, hätte man ihn einfach als solchen bezeichnen können.43 Ursprünglich hatte Zeiller nur eine Formulierung angeregt, nach der dem Vorerben die Rechte und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zukommen sollten.44

Die Frage, wer dann aber Eigentümer sein sollte, blieb dadurch offen. Aus diesem Grund entschied sich der Gesetzgeber für die Formulierung „..das eingeschränkte Eigentumsrecht...“. Das deutet auf jeden Fall schon einmal daraufhin, dass der Gesetzgeber dem Vorerben das Eigentum zuweisen wollte.45 Dennoch ist es merkwürdig, dass der Vorerbe trotz seiner Stellung als Eigentümer nur die Rechte eines Fruchtnießers hat. Die Frage ist, ob die Rechtsposition des Vorerben wirklich mit der des Fruchtgenussberechtigten identisch ist. Die Gemeinsamkeit besteht jedenfalls darin, dass der Fiduziar genau wie der Nutznießer die Substanz der Sache nicht angreifen darf, da er sie für den Nacherben aufbewahren muss.46 Der Unterschied liegt darin, dass das Eigentum an sich unbeschränkt ist. Dem Eigentümer ist im Gegensatz zu einem Inhaber eines beschränkt dinglichen Rechts die Sache voll und ganz zugewiesen. Belastungen

40 Welser in Rummel/Lukas, ABGB4, § 608 Rz 1. 41 Welser in Rummel/Lukas, ABGB4, § 608 Rz 1 u 2. 42 Kletecka, Ersatz- und Nacherbschaft (1999) 197. 43 Kletecka, Nacherbschaft, 198.

44 Ofner, Urentwurf I, 368. 45 Kletecka, Nacherbschaft, 198. 46 Kletecka, Nacherbschaft, 199.

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und Beschränkungen überlagern das Eigentum, es bleibt jedoch unverändert. Erlöschen die Belastungen, so tritt das Eigentum wieder hervor. Sollte beispielsweise der Substitutionsgrund wegfallen, wird der Vorerbe vom beschränkten zum unbeschränkten Eigentümer, da ihm die Sache bereits bei der Einantwortung zur Gänze zugewiesen war.47 Es wäre noch niemandem in den Sinn gekommen, dass die Sache bei Erlöschen der Substitution herrenlos wird. Alleine schon aus diesen systematischen Erwägungen muss der Vorerbe unzweifelhaft Eigentümer sein.48

Was darf der Vorerbe nun aber wirklich? Die Situation ist hier besonders kompliziert, da sich hier zwei diametral gegensätzliche Ziele gegenüberstehen. Auf der einen Seite legt der Gesetzgeber besonders großen Wert auf den Schutz des Nacherben. Er ordnet in § 178 Abs 2 Z 1 AußStrG die amtswegige Verbücherung des Substitutionsbandes für Liegenschaften an, um Verfügungen des Vorerben hintanzuhalten.49 Auf der anderen Seite ist das ABGB der fideikommissarischen Substitution generell nicht freundlich gesinnt. Der Grund dafür liegt darin, dass langfristige Beschränkungen des Eigentums vom Gesetzgeber eigentlich nicht erwünscht sind, weshalb er die Nacherbschaft auch durch § 612 und § 614 ABGB beschränkt. § 614 besagt, dass bei zweifelhafter Formulierung die Freiheit des Erben, über das Eigentum zu verfügen, am mindesten eingeschränkt sein soll.50

Genau in diesem Spannungsfeld sind die Rechte zwischen Vor- und Nacherben aufzuteilen. Den Meinungsstreit, ob der Nacherbe nun ein obligatorisches oder dingliches Recht hat, möchte ich hier nicht vertiefen, da dies zu weit führen würde. Die herrschende Meinung billigt ihm ohnedies ein absolutes Recht zu.51 Dies hat zur Folge, dass die fideikommissarische Substitution ein Veräußerungs- und Belastungsverbot beinhaltet, welches aufgrund der Rechtsstellung des Erben absolut wirkt und daher auch gegen Dritte.52

Welche Verfügungen des Vorerben sind dann überhaupt zulässig? Unstrittig ist, dass Verfügungen über das Substitutionsgut jedenfalls zulässig sind, wenn auch der Nacherbe dies genehmigt.53 Für den Fall des § 527 ABGB bedeutet dies, dass der Vorerbe Dritten unter Zustimmung des Nacherben Servituten bis zum Eintritt des Substitutionsfalles einräumen kann. Die Frage ist, ob er nicht noch mehr darf. Im vorigen Abschnitt habe ich die Abtretung des Fruchtgenusses der Ausübung nach beschrieben. Überall in Lehre, Rechtsprechung und sogar Gesetz wird betont, dass dem Eigentümer die Rechte eines Fruchtnießers zukommen. Konsequenterweise müsste man daraus folgern können, dass der Vorerbe also auch einem Dritten den Aktivposten des Fruchtgenusses zumindest der Ausübung nach auflösend bedingt

47 Kletecka, Nacherbschaft, 201. 48 Kletecka, Nacherbschaft, 202. 49 Kletecka, Nacherbschaft, 206. 50 Kletecka, Nacherbschaft, 207. 51 Kletecka, Nacherbschaft, 198.

52 Welser in Rummel/Lukas, ABGB4, § 613 Rz 6. 53 VwGH 87/16/0169.

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bis zum Eintritt des Nacherbfalles einräumen kann. In diesem Fall ist das aber trotz des „eingeschränkten Eigentumsrechtes“ nicht so unstrittig wie beim klassischen Fruchtgenuss. Laut der Entscheidung 5 Ob 34/73 ist die Einräumung von Pfandrechten durch den Vorerben nicht möglich.54 Ohne Zustimmung des Nacherben und der Substitutionsbehörde darf der Vorerbe Liegenschaften weder belasten noch veräußern.55 Das amtswegig eingetragene Substitutionsband bewirkt nach herrschender Meinung eine Grundbuchssperre.56

Auch in einer Entscheidung aus dem Jahre 1947 spricht der 1. Senat aus, dass die

fideikommissarische Substitution eine Beschränkung der persönlichen Fähigkeit des Vorerben zur Verfügung über das Substitutionsgut im Sinne des § 94, Abs. 1, Z. 2 GBG darstellt.57 Zusätzlich steht im Spruch:

„Grundbücherliche Eintragungen sind schon dann zu verweigern, wenn beachtliche Gründe für

die Annahme einer Beschränkung der Verfügungsfähigkeit zu sprechen scheinen.“

Heißt das nun, dass der Vorerbe, obwohl eingeschränkter Eigentümer, nicht einmal so viel darf wie ein Fruchtgenussberechtigter? Nach dem derzeitigen Stand der Rechtsprechung würde das Grundbuchsgericht wohl sogar die Einräumung eines Afterfruchtgenussrechtes der Ausübung nach zugunsten eines Dritten ablehnen, da das Substitutionsband als Grundbuchsperre gegen Belastungen wirkt. Das erscheint bedenklich. Wenn der bloße Fruchtgenussberechtigte ohne Zustimmung des Eigentümers ein Afterfruchtgenussrecht der Ausübung nach mit Eintragung ins Grundbuch einräumen kann, muss der Vorerbe als Eigentümer trotz seiner Beschränkungen vergleichbare Verfügungen ebenfalls treffen können. Gemäß § 354 ABGB ist das Eigentum die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Die Frage ist, ob es nicht gegen Grundsätze des ABGB verstößt, das Eigentumsrecht durch das Substitutionsband zugunsten des Nacherben so weit zu beschränken, dass es zum nudum ius verkommt. § 614 ABGB besagt ausdrücklich, dass die Substitution im Zweifel so auszulegen sei, wodurch die Freiheit des Vorerben über das Eigentum zu verfügen am mindesten eingeschränkt wird.

Lanz setzt sich in zwei Aufsätzen in den Notariatszeitungen 1951 und 1953 genau mit dieser

Problematik auseinander und kritisiert die vorher genannte Entscheidung aus dem Jahr 1947. Dabei führt er aus:

„Das Eigentumsrecht des Fiduziars ist ein zeitlich befristetes Eigentum. Dieses berechtigt den Fiduziar zur Ausübung der Rechte eines Eigentümers, und zwar trotz der Beschränkung auch solcher Rechte, die einem Fruchtnießer nie zustehen, wie beispielsweise das Recht auf einen Schatz. Die zeitliche Befristung beeinträchtigt die Rechte des Fiduziars nicht im geringsten, wenn dafür gesorgt ist, dass im Augenblick des Eintritts des Substitutionsfalles die Substanz wieder vorhanden ist. Das ist die Hauptsache und der springende Punkt. Dem fiduziarischen

54 OGH 5 Ob 34/73.

55 Welser in Rummel/Lukas, ABGB4, § 613 Rz 6; 5 Ob 82/09, 3 Ob 160/03. 56 Weiß in Klang2 III 417; OGH SZ 21/22.

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Eigentümer die Rechte des Eigentümers abzusprechen, wie es die bezogene Entscheidung tatsächlich tut, widerspricht der klaren Vorschrift des § 614 im Zusammenhang mit § 6...“58 Lanz setzt sich meiner Meinung nach völlig zu Recht dafür ein, dass der Vorerbe über die Sache frei verfügen kann bis zum Eintritt des Wegfalls. Alle Rechte wären ohnehin nur auflösend bedingt eingeräumt. Das Substitutionsband würde dies darüber hinaus sicherstellen. Genau hier würde man auch einen wesentlich breiteren Anwendungsspielraum für § 527 ABGB schaffen. Der Vorerbe als zeitlicher Eigentümer könnte dann bis zum Eintritt der Substitution Dritten Dienstbarkeiten jeglicher Natur einräumen. Unterstützung bekommt Lanz von prominenter Seite durch Klang. § 358 ABGB besagt, dass alle anderen Arten von Beschränkungen, welche nicht in § 357 ABGB aufgezählt sind, die Vollständigkeit des Eigentums nicht aufheben. Dazu schreibt

Klang, dass dazu insbesondere auch das zeitliche Eigentum gehört. Er führt weiter aus, dass es

möglich ist, Eigentum rechtsgeschäftlich so zu beschränken, dass es zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis erlischt. Das neu entstehende Eigentum ist unabhängig von jenem des Vormannes. Es findet keine Rechtsübertragung statt, denn bei der fideikommissarischen Substitution ist der Nacherbe eben kein Rechtsnachfolger des Vorerben, sondern nur sein Zeitfolger.59

Klang hält zudem ausdrücklich fest, dass der zeitliche Eigentümer die Sache zwar nicht

zerstören oder verschlechtern darf, da es eben noch einen Zeitfolger gibt, aber „innerhalb dieser

Grenzen darf er sie nach Belieben gebrauchen, insbesondere belasten und veräußern, nur dass die von ihm abgeleiteten Rechte, sofern nicht der Schutz des guten Glaubens eingreift, auf die Zeitdauer seines Eigentums eingeschränkt sind (§§ 442, 468, 527).“60

Klang nimmt an dieser Stelle sogar direkt Bezug auf § 527 ABGB und gesteht dem zeitlichen

Eigentümer eben sehr wohl zu, die Sache zu belasten oder zu veräußern. Die Rechtsprechung ist hier anderer Meinung. Seit der Entscheidung 1 Ob 95/47 ist es zur ständigen Rechtsprechung geworden, dass Verfügungen des Vorerben auch unter Aufrechterhaltung des Substitutionsbandes nicht ins Grundbuch eingetragen werden können.61 Da Servituten nach § 481 ABGB jedoch erst durch die Verbücherung entstehen, kann der Vorerbe somit nicht wirksam verfügen.

Die Analyse ergibt somit, dass in der Praxis die Vorerbenstellung nicht zur Anwendung des § 527 ABGB führt, da die Eintragung der Servituten von den Grundbuchsgerichten gar nicht bewilligt wird. Klang und Lanz führen meines Erachtens jedoch gute Gründe ins Treffen, diese Rechtsprechung zu überdenken. Das sollte zumindest für jene Fälle gelten, in denen der beantragte Grundbuchseintrag die zeitliche Beschränkung auch für das abgeleitete Recht akzeptiert.

58 Lanz, Anregungen zur Ergänzung und Richtigstellung unseres Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches, NZ 1953, 188.

59 Klang in Klang2 II, 148. 60 Klang in Klang2 II, 148.

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1. Substitution auf den Überrest

Wenn eine letztwillige Verfügung nicht eindeutig formuliert ist und man deswegen nicht mit Bestimmtheit sagen kann, was der letzte Wille des Erblassers ist, kommt der bereits oben erwähnte § 614 ABGB ins Spiel. Dieser enthält Zweifelsregeln für auslegungsbedürftige letztwillige Verfügungen. Ob Ersatz- oder Nacherbschaft vorliegt, ist für diese Arbeit nicht von Relevanz.

Es geht um die Frage, wie bei der Nacherbschaft die Rechtsstellung des Vorerben ausgestaltet ist. Und hier besagt § 614 eindeutig, dass die Freiheit, über das Eigentum zu verfügen, am mindesten eingeschränkt sein soll. Für diesen Fall, dass zwar Nacherbschaft vorliegt, aber der Vorerbe nicht eingeschränkt sein soll, hat sich in der Lehre und Rechtsprechung die Konstruktion der Substitution auf den Überrest (befreite Vorerbschaft) herausgebildet.62 Der Vorerbe kann demnach über das Substitutionsgut unter Lebenden, nicht aber von Todes wegen, bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs verfügen.63 Er kann die Erbschaftssachen verschenken, verbrauchen und verkaufen, solange er sie nicht mutwillig zerstört oder arglistige Versäumnisse begeht. Der Nacherbe erhält nur, was noch bei Eintritt des Nacherbfalles übrig ist.64

Strittig ist, ob das Substitutionsband in diesem Fall überhaupt anzumerken ist. Da der Vorerbe ohnehin keine Genehmigung braucht um wirksam zu verfügen, halten es manche für sinnlos.65 Betrachtet man die Rechtsstellung des auf den Überrest eingesetzten Nacherben, so ist während der Vorerbschaft ein dingliches Recht des Nacherben dogmatisch kaum zu argumentieren.66 Der Nacherbe kann das Schicksal des Substitutionsgutes bis zur Grenze des Rechtsmissbrauches gar nicht beeinflussen. Da der Vorerbe, wie bereits erwähnt, weder eine Genehmigung des Nacherben noch der Substitutionsbehörde braucht, kann der Nacherbe kein dingliches oder absolutes Recht am Substitutionsgut haben. Seine Anwartschaft ist insofern „absolut“, als sie mit dem Eintritt des Nacherbfalles zu einem absoluten Recht des Substituten führt, aufgrund dessen Verfügungen des Vorerben von Todes wegen unwirksam sind.67 Dennoch billigt Welser dem Substitutionsband eine Wirkung zu, da die Eintragung des Bandes die Abhandlung des Nacherbfalles erleichtern würde. Das Substitutionsband würde dann die Liegenschaften, die Teil des Substitutionsgutes sind, gehörig ausweisen.68

Welche Bedeutung hat das jetzt für § 527 ABGB? Da der Vorerbe die Sache durch Schenkung oder Verkauf vollständig übertragen kann, muss auch gelten, dass er Servituten unbeschränkt einräumen kann. Räumt der befreite Vorerbe jemandem ein Fruchtgenussrecht oder eine Wegeservitut an einer Liegenschaft ein, die zum Substitutionsgut gehört, so erlischt dieses

62 Welser in Rummel/Lukas, ABGB4, § 613 Rz 25. 63 8 Ob 32/68 SZ 41/15 = EvBl 1968/319.

64 Welser in Rummel/Lukas, ABGB4, § 613 Rz 25.

65 Weiß in Klang2 III, 430; Kralik, Erbrecht, 197 zitiert nach Welser, NZ 1993, 141. 66 Welser, Befreite Vorerbschaft und „Löschungsklage des Nacherben, NZ 1993, 141. 67 Welser, Befreite Vorerbschaft und „Löschungsklage des Nacherben, NZ 1993, 141. 68 Welser, Befreite Vorerbschaft und „Löschungsklage des Nacherben, NZ 1993, 142.

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Recht nicht mit dem Eintritt des Nacherbfalles, da der befreite Vorerbe unbeschränkt belasten kann. Eine befreite Vorerbschaft stellt demnach keinen Fall der „notwendigen“ Beschränkung des § 527 ABGB erster Fall dar.

C. Vertraglich vereinbarte Besitznachfolgerechte

Die Konstruktion des zeitlichen Eigentums findet sich nicht nur bei der fideikommissarischen Substitution. Die (meist aufschiebend) bedingte oder befristete Verfügung unter Lebenden durch Vertrag ist bekannt unter dem Begriff der Besitznachfolgerechte. Ähnlich wie bei der Nacherbschaft vereinbaren alter und neuer Eigentümer, dass das Eigentumsrecht bei Eintritt einer Bedingung oder nach Ablauf einer Frist vom Erwerber an einen Dritten übergeht.69 Im Laufe der Zeit haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet: Der alte Eigentümer überträgt das Eigentum an den neuen Erwerber unter der auflösenden Bedingung des „Heimfallsrechts“ bei dessen Vorableben. Damit fällt das Eigentum wieder automatisch an den ursprünglichen Erwerber zurück. Dieses auflösend bedingte Eigentumsrecht wird als jedenfalls eintragungsfähig erachtet.70 Bei der zweiten Fallgruppe fällt bei Bedingungseintritt (meist bei Tod des ersten Erwerbers) die Liegenschaft an einen Dritten. Diese zweite Fallkonstellation wirft mehrere Fragen auf. Denn in diesem Fall fällt das Eigentum nicht automatisch wieder auf jemanden zurück, so wie im ersten Fall, sondern der Erwerber ist nur schuldrechtlich verpflichtet, die Liegenschaft einem Dritten zu übergeben oder von Todes wegen zu überlassen.71

Fraglich ist, wie man Verfügungen des Ersterwerbers hintanhalten kann. Da er dem Besitznachfolger nur schuldrechtlich verpflichtet ist, ergeben sich hier Probleme vor allem bei der Eintragung ins Grundbuch. Die Rechtsprechung behandelt die vertraglichen Besitznachfolgerechte im Wesentlichen wie die Nacherbschaft und lässt die Eintragung der vertraglichen Substitution (in Form einer Anmerkung) zugunsten des Nachfolgers zu.72

Diese Judikatur wurde in der Lehre großteils kritisch aufgenommen. Hofmeister übt in der Festschrift für Winfried Kralik Kritik an der Konstruktion des zeitlichen Eigentums bei vertraglichen Besitznachfolgerechten. Unter Berufung auf Kastner argumentiert er, dass die

Figur des zeitlichen Eigentums mit zentralen Grundsätzen des Sachen-, Schuld- und Erbrechts in Widerspruch steht.73 Kastner stellt die Existenz von zeitlichem Eigentum unter Verweis auf die §§ 468 und 527 ABGB nicht grundsätzlich in Frage, bezweifelt aber dessen Anwendbarkeit bei nicht gesetzlich geregelten Formen des zeitlichen Eigentums und meint damit die

69 Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 10 Rz 30.

70 Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 10 Rz 32; 5 Ob 73/94. 71 Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 10 Rz 32.

72 EvBl 1955/269; 1957/185; 1959/153; 1960/136.

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Besitznachfolgerechte.74 Für ihn ist die Analogie zur fideikommissarischen Substitution, die der OGH bejaht, nicht haltbar. Er begründet dies damit, dass die Schenkung unter Lebenden näher mit dem Vermächtnis als mit dem Erbrecht verwandt sei und diese nur einen Titel auf den Eigentumserwerb gibt. Darüber hinaus muss sowohl bei Schenkung als auch beim Vermächtnis zur Eigentumsübertragung eine Übergabe stattfinden (§§ 649 und 943 ABGB). Die Geschenknehmer haben deshalb nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Sache, und das Eigentum geht nicht wie bei der erbrechtlichen fideikommissarischen Substitution ipso iure auf den Zeitfolger über. Er schließt mit den Worten: „Die Vertragsfreiheit kann nicht so weit reichen,

dass obligatorische Rechte in dingliche Rechte umgewandelt werden.“75

Aus diesen Erwägungen will Hofmeister eine vertragliche fideikommissarische Substitution wie einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 881 ABGB ableiten, durch den dem Substituten ein schuldrechtlicher Anspruch auf Eigentumsverschaffung gegenüber dem Ersterwerber zusteht.76 Darüber hinaus setzt er sich für eine bloße Vormerkung des bedingten oder betagten Besitznachfolgers als Eigentümer nach § 35 GBG ein.77 Diese Lösung Hofmeisters ist aber wegen der Rückwirkung der Rechtfertigung auf den Zeitpunkt des Vormerkungsgesuches als untauglich anzusehen.78

In der Entscheidung 5 Ob 73/94 hat der Oberste Gerichtshof die Verbücherungsfähigkeit eines Besitznachfolgerechtes für die zweite Fallgruppe79 abgelehnt. Demnach könne die Verpflichtung des Eigentümers, das Eigentum zu einem späteren Zeitpunkt auf einen anderen zu übertragen, nicht verbüchert werden.80 Kurze Zeit später entschied derselbe Senat in gleicher Besetzung, dass doch die Möglichkeit besteht, eine vertragliche Verpflichtung des Geschenknehmers verbüchern zu lassen, wenn die Parteien eine dingliche Beschränkung des Eigentums wollen.81 Dabei beruft sich der erkennende Senat auch noch auf die Entscheidung 3 Ob 63/88, welche unter Berufung auf die Entscheidungen SZ 28/50 und SZ 51/60 ausspricht, dass an der Eintragung von Besitznachfolgerechten festzuhalten ist, auch wenn diese den Personenkreis des § 364 c ABGB überschreiten.82

Was gilt angesichts dieser uneinheitlichen Rechtsprechung wirklich? Kann das Besitznachfolgerecht nun verbüchert werden oder nicht? Sind die Grenzen des § 364 c zu beachten?

Spielbüchler lässt in seiner Entscheidungsanmerkung zu 5 Ob 84/95 zwar ebenfalls erkennen,

dass eine volle Analogie zum Erbrecht zweifelhaft erscheint.83 Trotzdem sieht er das zeitliche

74 Kastner, Eigentumsübergang nach zeitlichem Eigentum, NZ 1949, 71. 75 Kastner, Eigentumsübergang nach zeitlichem Eigentum, NZ 1949, 71. 76 Hofmeister, FS Kralik, 401.

77 Hofmeister, FS Kralik, 405.

78 Spielbüchler, JBl 1997, 167 (Entscheidungsanmerkung). 79 Siehe III. C., erster Absatz

80 Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht § 10 Rz 32; 5 Ob 73/94 = JBl 1995,110. 81 OGH 5 Ob 84/95 = NZ 1997/375 =JBl 1997, 166 (Spielbüchler).

82 OGH 3 Ob 63/88 = NZ 1989, 217.

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Eigentum bei den Besitznachfolgerechten nicht als völlig falsch an und lässt die Verbücherung des Besitznachfolgerechts innerhalb der Grenzen des § 364 c zu. Diese Ansicht teilt auch

Holzner, der anmerkt, dass die Stellung des Nachfolgers eben keine absolute ist und daher eine

bücherliche Absicherung obligatorischer Rechte über den Personenkreis des § 364 c ABGB hinaus problematisch wäre.84

Meiner Meinung nach ist hier Spielbüchler und Holzner zuzustimmen, da hier auf der einen Seite den Unterschieden zwischen Nacherbschaft und vertraglichen Besitznachfolgerechten Rechnung getragen wird, aber trotzdem für einen eingeschränkten Personenkreis, nämlich die Familie, eine dingliche Absicherung gegen Dritte möglich ist. Der Zweck von Besitznachfolgerechten ist zumeist ja der Erhalt des Vermögens im Familienbesitz. Dementsprechend sollten hier auch Absicherungsmöglichkeiten bestehen.

Welche Bedeutung hat das nun für den § 527 ABGB? Bei einer eingetragenen vertraglichen Substitution zugunsten des Nachfolgers gelten in der Judikatur dieselben Grundsätze wie bei der fideikommissarischen Substitution. Das heißt: Ohne Zustimmung des Nachfolgers kann der Ersterwerber keine Verfügungen über die Sache treffen, da eine Belastung der Liegenschaft ausgeschlossen wird und die Eintragung ähnlich wie das Substitutionsband wie eine Grundbuchsperre wirkt.85 Dass diese Rechtsansicht zu überdenken wäre, habe ich bereits oben dargelegt. Auch Hofmeister spricht sich für eine Lockerung der starren Lösung durch die Grundbuchsperre aus und will dem Ersterwerber eine Bewirtschaftung im Rahmen von notwendigen, aber auch nützlichen Verfügungen zugestehen. Er verweist dabei auch auf die deutsche Praxis, die in dieser Hinsicht weit voraus ist. Dort ist eine flexible Gestaltung von Besitznachfolgerechten längst möglich.86

Da der OGH in seiner letztgenannten Entscheidung (5 Ob 84/95) die Eintragung auch über den Personenkreis des § 364 c ABGB zumindest nicht in Frage gestellt hat, bleibt abzuwarten, ob er in naher Zukunft auf die Ansichten von Spielbüchler und Holzner umschwenken wird.

Wie ist das alles für § 527 ABGB einzuordnen? Ist das Besitznachfolgerecht in Form der Anmerkung der vertraglichen Substitution zugunsten des Nachfolgers im Grundbuch eingetragen, ist wie oben erwähnt durch die Grundbuchssperre eine Verfügung des Ersterwerbers nicht möglich. Wenn die Verbücherung aber, wie Holzner und Spielbüchler fordern, nur für den Personenkreis des § 364 c ABGB zugelassen werden soll, so könnte sich ein neuer Anwendungsspielraum für den § 527 ABGB ergeben. Innerhalb des Personenkreises von § 364 c könnten natürlich nach wie vor keine Verfügungen getroffen werden, aber außerhalb dieses Kreises eröffnen sich Möglichkeiten. Wird der Ersterwerber nämlich nur vertraglich verpflichtet, das Eigentum ab einem gewissen Zeitpunkt oder bei Eintritt einer Bedingung an einen anderen zu übertragen, so unterliegt er nicht denselben dinglichen Beschränkungen wie

84 Holzner in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 358 ABGB Rz 12. 85 Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht1 § 10 Rz 33.

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bei der fideikommissarischen Substitution. Demnach müsste es ihm möglich sein, als (wenn auch nur zeitlicher beschränkter) Eigentümer, Dritten bis zum Eintritt der Besitznachfolge Servituten auflösend bedingt einzuräumen. Um seinen vertraglichen Verpflichtungen zu entsprechen, muss er lediglich sicherstellen, dass der Nachfolger unbelastetes Eigentum erhält, es sei denn, es liegt eine Besitznachfolge „auf den Überrest“ vor, die ebenfalls vertraglich denkbar wäre. Ob er sich an die vertragliche Besitznachfolge hält, ist wieder eine andere Frage. Da der Nachfolger nur einen obligatorischen Anspruch auf die Sache hat, könnte er gegen Dritte, denen eine unbeschränkte Servitut eingeräumt worden ist, nicht vorgehen.

Die Frage ist also, ob die nicht verdinglichten Besitznachfolgerechte ein Fall der „notwendigen“ Beschränkung des § 527 ABGB darstellen? Da der Ersterwerber voller Eigentümer ist und außerhalb des Personenkreises des § 364 c ABGB nur vertraglich verpflichtet werden kann, wird er wohl nicht neben die „notwendig“ beschränkten Fruchtnießer und Vorerben einzureihen sein.

IV. Der zweite Fall des § 527 ABGB

Beim zweiten Fall des § 527 ABGB geht es um die Bestellung einer zeitlich beschränkten Dienstbarkeit durch den uneingeschränkten Eigentümer.87 Natürlich kann beispielsweise auch der Fruchtnießer den Unterfruchtgenuss nur auf eine gewisse Zeit bestellen. Der zweite Fall ist demnach meiner Meinung nach nicht auf Bestellungen durch den Volleigentümer beschränkt. Vielmehr geht es um den Inhalt des Vertrages oder der letztwilligen Verfügung. Die Begründung einer zeitlich befristeten oder auflösend bedingten Dienstbarkeit ist auch vom OGH als zulässig erachtet worden.88

Die Erlöschung der Servitut durch Zeitablauf, wenn sie bereits durch Vertrag oder letztwillige Verfügung auf eine bestimmte Zeit bestellt war, ist ein Anwendungsfall des § 1449 ABGB.89 Demnach erlischt die Servitut durch den Verlauf der Zeit, worauf sie bestellt war, oder durch den Eintritt der Bedingung beziehungsweise durch deren Vereitelung.90

V. Der Gutglaubenstatbestand des § 527 ABGB

In beiden Fällen wirkt der Zeitablauf als Endigungsgrund nur, wenn dem Erwerber der Dienstbarkeit die zeitliche Beschränkung aus dem Grundbuch ersichtlich oder sonst aus anderen Umständen bekannt war oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt sein hätte müssen.91 Die Regelung des § 527 ABGB bezieht sich auf alle Formen von beweglichen oder unbeweglichen Dienstbarkeiten.92

87 Klang in Klang2 II, 611. 88 OGH 1 Ob 40/80.

89 Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 527 ABGB Rz 3. 90 Memmer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.02 § 527 ABGB Rz 3. 91 Klang in Klang II2, 611.

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Letztendlich folgt der § 527 ABGB lediglich den klassischen Regeln über den Gutglaubenserwerb. In diesem Lichte gilt es auch noch einmal zu betonen, dass die Forderung von Holzner, den Unterfruchtgenuss im Grundbuch eintragen zu lassen93, in der Regelung des § 527 ABGB ebenfalls ihre Berechtigung hat. So können Dritte sehen, wer welche Berechtigung hat und von wem sich welche Rechte ableiten.

Für Diskussionsstoff sorgt auch die Eintragung des Substitutionsbandes bei der Nacherbschaft. Wenn bei Liegenschaften das Substitutionsband eingetragen ist, ergeben sich keine besonderen Probleme, da das Band wie eine Grundbuchsperre wirkt und Dritte daher ohnehin nicht eingetragen werden können und auch nicht redlich wären. Problematisch wird es, wenn das Substitutionsband nicht eingetragen ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Erblasser die Sicherstellung durch Eintragung erlässt, der Nacherbe auf die Eintragung verzichtet, oder weil sie sonst aus irgendeinem Grund unterblieben ist.94 Denn nach der Rechtsprechung des OGH wirkt das erbrechtliche Substitutionsband auch ohne Eintragung absolut. Das Grundbuchsgericht darf eine Eintragung nicht durchführen, wenn ihr die Nacherbschaft amtlich zur Kenntnis gelangt.95 Das eigentliche Problem liegt jedoch darin, dass der OGH die Einschränkung des Vorerben mit dem Fehlen der „persönlichen Fähigkeit“ im Sinne des § 94 Abs 1 Z2 GBG gleichsetzt und damit die Substitution grundbuchsrechtlich wie die Minderjährigkeit behandelt.96 Kletecka argumentiert gegen diese Entscheidung meines Erachtens zu Recht, dass selbst verbotswidrige Verfügungen des Vorerben einen gültigen Titel darstellen, so wie eben auch der Verkauf einer fremden Sache nach § 923 ABGB zulässig ist. Für ihn ist die Nacherbschaft eher mit dem Belastung- und Veräußerungsverbot zu vergleichen als mit der fehlenden Geschäftsfähigkeit. Ferner kritisiert er, es könne nicht sein kann, dass bei einer fideikommissarischen Substitution ein gutgläubiger Erwerb wie bei mangelnder Geschäftsfähigkeit des Verkäufers ausscheide, nur weil nach herrschender Ansicht das Substitutionsband gemäß § 20a GBG (Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse) eingetragen wird. Auch in Deutschland werde der gutgläubige Erwerb in § 2113 Abs 3 BGB ausdrücklich für möglich erklärt.97

Es geht nicht an, dass bei nicht eingetragenem Substitutionsband ein gutgläubiger Erwerb verhindert wird, nur weil das Grundbuchsgericht mehr weiß als der Erwerber. Aus diesen Gründen muss ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb von Liegenschaften bei nicht eingetragener Substitution möglich sein.

Dies lässt sich auch auf § 527 ABGB übertragen. Der Erwerber einer Servitut müsste bei nicht eingetragenem Substitutionsband gutgläubig eine zeitlich unbeschränkte Servitut erwerben

93 Holzner, JBl 2014, 318 (Entscheidungsanmerkung). 94 Kletecka, Nacherbschaft, 216.

95 OGH SZ 21/22; SZ 38/58.

96 OGH SZ 21/22; Kletecka, Nacherbschaft, 216. 97 Kletecka, Nacherbschaft, 217.

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können, wenn ihm die Rechtsstellung des Vorerben nicht bekannt war oder bekannt sein musste.

Bei beweglichen Sachen ist der Verkehrsschutz stark ausgeprägt. Auch wenn im Falle der fideikommissarischen Substitution ein Inventar zu errichten ist und die Nacherbschaft in der zugunsten des Vorerben ausgestellten Einantwortungsurkunde kenntlich gemacht wird, ist die erreichte Publizität sehr gering.98 Hier wird ein gutgläubiger Erwerb leicht möglich sein, jedoch spielen bewegliche Sachen bei Dienstbarkeiten ohnehin keine große Rolle.

VI. Zusammenfassung der Ergebnisse

Wie schon in der Einführung erwähnt, wird § 527 ABGB in der Kommentarliteratur nur stiefmütterlich und teilweise gar nicht diskutiert. Auch höchstgerichtliche Entscheidungen zu § 527 ABGB gibt es kaum. Das liegt meines Erachtens einfach daran, dass die Regelung dieser Norm grundsätzlich klar ist. Es handelt sich letztendlich nur um einen logischen Ausfluss des zentralen Grundsatzes des § 442 ABGB ergänzt um den Anwendungsfall des § 1449 ABGB und einen Gutglaubenstatbestand.

Eingehende Recherche ergab dann, dass die Fälle, auf die § 527 ABGB zugeschnitten ist, in der Lehre und Rechtsprechung oftmals kontrovers diskutiert werden. Daneben spielen auch noch Fragen des Grundbuchsrechts eine entscheidende Rolle.

Zur Stellung des Fruchtgenussberechtigten und dessen Möglichkeiten zur Übertragung des Fruchtgenussrechtes hat es in jüngster Zeit viel Bewegung gegeben. Die geschilderte Entscheidungsanmerkung von Holzner zu 5 Ob 157/13v hat hier meiner Meinung nach Klarheit in diese Frage gebracht: Es gibt zwei Möglichkeiten, den Fruchtgenuss zu übertragen, wobei die

Übertragung der Ausübung nach in Form eines Unterfruchtgenussrechtes der Normalfall sein

sollte. Der Aktivposten des Fruchtgenusses verleiht dem Unterfruchtnießer ohnehin alle nötigen Rechte, die er braucht. Eine Eintragung im Grundbuch ist ebenfalls weiterhin zuzulassen, um klarzustellen, von wem sich das Recht ableitet. Dagegen ergibt sich die dingliche

Vollübertragung durch Vertragsübernahme schon aus allgemeinen Regeln, sie wurde vom 5.

Senat noch einmal bestätigt. Für § 527 ABGB ist die Übertragung der Ausübung nach aber sicher der praktisch häufigere Fall, da der Fruchtnießer keine Zustimmung des Eigentümers einholen muss.

Auch die fideikommissarische Substitution wirft in Zusammenhang mit § 527 ABGB viele Rechtsfragen auf. Im Zentrum der Diskussion steht hier die Rechtsposition des Vorerben. Trotz seiner Stellung als zeitlicher Eigentümer lässt die Rechtsprechung keine Verfügungen des Vorerben zu. Für § 527 bedeutet dies, dass es in der Praxis Servitutsbestellungen nur mit Zustimmung des Nacherben geben kann. Der Vorerbe als Eigentümer darf bei der Nacherbschaft also weniger als der Fruchtgenussberechtigte. Dass diese Beschränkung des

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Eigentums bedenklich ist, hat sich in dieser Arbeit bestätigt. Lanz und Klang argumentieren überzeugend für eine größere Verfügungsfreiheit des zeitlichen Eigentümers. Verfügungen unter Aufrechterhaltung des Substitutionsbandes sollten erlaubt sein, solange sichergestellt ist, dass der Nacherbe zum Substitutionszeitpunkt unbelastetes Eigentum erwirbt. Besonders in wirtschaftlich schnelllebigen Zeiten wäre es wesentlich sinnvoller, wenn der Vorerbe nützliche Verfügungen treffen und so für eine ordentliche Bewirtschaftung des Substitutionsgutes sorgen könnte. In Deutschland gibt es bereits flexiblere Lösungen zu dieser Thematik, die als Vorbild dienen können.

Die Besitznachfolgerechte sind nach wie vor sehr umstritten, sie wurden angesichts der komplexen Rechtslage auch nur kurz angerissen. Aufgrund der Rechtsähnlichkeit zur Nacherbschaft steht die Frage der Verbücherungsfähigkeit solcher Rechte im Zentrum der Diskussion. Sollen vertragliche Besitznachfolgerechte in Anlehnung an die fideikommissarische Substitution immer eintragungsfähig sein? Oder soll die Eintragung nur in den Grenzen des § 364 c ABGB möglich sein? Hier haben Spielbüchler und Holzner aus meiner Sicht überzeugend argumentiert, dass eine Verdinglichung des Besitznachfolgerechtes wohl in den Grenzen des § 364 c ABGB zulässig sein sollte. Eine volle Analogie zur fideikommissarischen Substitution kann auch Spielbüchler nicht erkennen, daher soll der Nachfolger auch nicht in allen Fällen die gleiche Rechtsstellung besitzen wie der Nacherbe. Was all dies für § 527 ABGB bedeutet, ist zur Zeit nicht absehbar, da der 5. Senat jüngst widersprüchliche Entscheidungen getroffen hat. Momentan wird eine Verbücherung wohl auch über den Personenkreis des § 364 c ABGB hinaus zugelassen, woraus sich ergibt, dass der Ersterwerber eine ähnlich stark eingeschränkte Rechtsposition hat wie der Vorerbe.

Mit Sicherheit lässt sich sagen, dass die Rechtsfragen zu § 527 ABGB für viel Diskussionsstoff sorgen. Die Bestimmung selbst hat freilich bis jetzt nicht die Aufmerksamkeit bekommen, die sie sich verdient hätte. Genauere Auseinandersetzung mit dieser Norm zeigt, dass es durchaus einige Anwendungsfälle gäbe. Von Kommentierungen zu § 527 ABGB würde man sich zunächst einmal eine Klarstellung erwarten, welche Fälle in Betracht kommen. Auf den ersten Blick klingt es ja etwas befremdlich, dass jemand, der nicht unbeschränkter Eigentümer ist, Dienstbarkeiten einräumen soll. Ziel dieser Arbeit war es, diese Fälle systematisch herauszuarbeiten.

Lehre und Rechtsprechung zu den Besitznachfolgerechten und zur fideikommissarischen Substitution sind also weiterhin im Fluss; das richtige Verständnis von § 527 könnte hier weiterhelfen, unnötige Einschränkungen des zeitlich beschränkt Berechtigten zu vermeiden. Auch zur Übertragung des Fruchtgenusses fehlt es noch an einer einheitlichen Linie der Rechtsprechung. Man darf gespannt sein, was die Zukunft bringt.

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Literaturverzeichnis

Hofmeister, Wiederkehr des familiengebundenen Liegenschaftseigentums, FS Kralik (1986), 405 Holzner, Entscheidungsanmerkung zu 5 Ob 153/13v in JBl 2014, 318

Kastner, Eigentumsübergang nach zeitlichem Eigentum, NZ 1949, 70

Klang (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch II2 (1978)

Kletečka, Ersatz- und Nacherbschaft (1999)

Kletečka/Schauer (Hrsg), ABGB-ON-Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch1.02, (Stand 1.1.2016)

Kodek (Hrsg), Grundbuchsrecht1 (2009)

Lanz, Anregungen zur Ergänzung und Richtigstellung unseres Allgemeinen Bürgerlichen

Gesetzbuches, NZ 1953, 184

Ofner, Der Ur-Entwurf und die Berathungs-Protokolle des Österreichischen Allgemeinen

Bürgerlichen Gesetzbuches I (1889)

Rummel/Lukas (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch4 (2014)

Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar II4 (2014)

Spielbüchler, Entscheidungsanmerkung zu 5 Ob 84/95, JBl 1996, 165 Spielbüchler, Vererbliche Personalservituten in FS Welser (2004), 1041

Welser, Befreite Vorerbschaft und „Löschungsklage des Nacherben, NZ 1993, 141 Zeiller (Hrsg), Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch II (1812)

Referenzen

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