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Brauns: „Einführung in das Wirtschaftsrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten“, #16

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21.06.2006 vwa-bwl.de wopsa.de Seite 1 / 1

Projekt: VWA Thema: SS 2006

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 21.06.2006 Status-Datum: 21.06.2006

Brauns: „Einführung in das Wirtschaftsrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten“, #16

21.06.2006

Literaturempfehlung

⇒ Hellmann, Uwe & Beckemper, Katharina: „Wirtschaftsstrafrecht“, 1. Auflage, 2004, Kohlhammer

⇒ Roxin, Claus & Arzt, Gunther& Tiedemann, Klaus: „Einführung in das Strafrecht und Strafprozeßrecht“, 5. Auflage, 2006, Müller Jur.Vlg.C.F.

Untreue betrifft immer „hervorgehobene Pflichten mit Vermögensbezug“

Vereinsvorsitzender

Æ Fußballverein, bei dem wegen finanzieller, durch den Vorsitzenden verursachter Unzulänglichkeit der Zwangsabstieg erfolgt

Vorsitzender des Ortsvereins vom Roten Kreuz

Æ beim Bau neuer Büroräume läßt der Vorsitzende zusätzliche Miet-Wohnungen bauen, um weitere Einnahmequelle zu schaffen, wobei er die Gemeinnützigkeit gefährdet

Parteivorsitzender

Æ wird die Annahme gesetzeswidriger Spenden festgestellt wird er argumentieren,

er habe niemals gegen die Partei gehandelt, sondern ihr nur nützen wollen – entscheidend ist, „was hinten rauskommt“ (!!) also die dreifache Strafe für die Spendenannahme

Bankenuntreue1

Æ entscheidend bei diesem Delikt ist weniger, ob ein Angestellter eines Kreditinstituts einem guten Freund womöglich einen Kredit zuschanzt; vielmehr geht es um den Konflikt aller Entscheidungshierarchien einer Bank, zwischen der Vergabe eines Kredits (= Einkommens- mehrung) und der Verweigerung eines Kredits (= Sicherheitsmehrung) zu entscheiden;

fällt der Kredit aus, wird man im Zweifelsfalle fragen, wieso er überhaupt gewährt wurde

Konzernuntreue

Æ als die Töchter der Bremer Vulkan im Osten Subventionen bekamen, wurden sie durch die Mutter angezapft, was nicht im Sinne der Geldgeber war und dem Gläubigerschutz widerspricht

Æ vgl. die Verantwortung eines GF der Einmann-GmbH in den §§ 30ff GmbHG

1 „...Daraus ergibt sich für Verantwortliche in den Fällen der Bankenuntreue etwa folgendes Dilemma: Hat ein Kreditinstitut einem Unternehmen einen Risikokredit gegeben und droht der Kredit aufgrund drohender Insolvenz des Unternehmens auszufallen, dann kann sich der Bankvor- stand auf zweierlei Weise wegen Untreue strafbar machen: Entweder durch Tun wegen der Vergabe eines Folgekredits, oder durch Unterlas- sen wegen der Nichtvergabe eines Sanierungskredits, um den Ausfall des Altkredits abzuwenden. Hier entsteht eine Strafrechtsfalle, weil dem Bürger scheinbar keine straflose Handlungsoption zur Verfügung steht.

[Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht, 1/2006]

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