• Keine Ergebnisse gefunden

Begründung Die geltende Rechtsgrundlage sieht vor, dass den Stimmberechtigten das Wahl- und Ab- stimmungsmaterial spätestens zehn Tage vor dem Wahltag zugestellt werden muss

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Begründung Die geltende Rechtsgrundlage sieht vor, dass den Stimmberechtigten das Wahl- und Ab- stimmungsmaterial spätestens zehn Tage vor dem Wahltag zugestellt werden muss"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\docconverterpro\temp\nvdc\75e22b2f-6cc0-4934-bb25- 000bae67e8f3\convert_8f44210fd73043ad9e56cdc3a2d13975.doc

M 262/2003 M 270/2003

STA STA

10. März 2004 42C

Motion

0740 Widmer, Wanzwil (SVP)

Weitere Unterschriften: 2 Eingereicht am: 17.11.2003

Versand des Wahl- und Abstimmungsmaterials: Zeitliche Eingrenzung

Der Regierungsrat wird beauftragt, die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zu revidie- ren, dass künftig das Wahl- und Abstimmungsmaterial bei Wahlen und Abstimmungen in- nerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist an die Stimmberechtigten verteilt wird. Die Zeit- spanne soll zehn Tage nicht übersteigen.

Begründung

Die geltende Rechtsgrundlage sieht vor, dass den Stimmberechtigten das Wahl- und Ab- stimmungsmaterial spätestens zehn Tage vor dem Wahltag zugestellt werden muss. Eine Frist, zu welchem Zeitpunkt das Material frühestens bei den Stimmberechtigten einzutreffen hat, ist in der Gesetzgebung hingegen nicht erwähnt. Die fehlende zeitliche Befristung des Materialversandes erweist sich im Zusammenhang mit der Information der Stimmberechtig- ten und der Koordination und Umsetzung von Wahl- und Abstimmungskämpfen zuneh- mend als Problem.

Aufgrund der Motion 133 Widmer (Wanzwil) haben sich der Regierungsrat und das Parla- ment schon im Jahr 1998 mit der gleichen Thematik und der gleichen Forderung auseinan- der gesetzt. Trotz Überweisung als Motion hat sich seither an der Situation nichts geändert, weil kumulativ zuwenig wirksame Massnahmen ergriffen wurden und die Gemeinden die verschärften Vorschriften zum Teil nicht beachteten. Der Hinweis in den Kreisschreiben an die Regierungsstatthalterämter für die Wahlen 2003, wonach das Wahlmaterial nicht vor Ende September zu versenden sei, wurde zum Teil ignoriert und nicht befolgt.

Die eidgenössischen Wahlen vom 19. Oktober 2003 haben die früheren schlechten Erfah- rungen bestätigt. In der Stadt Bern und in einzelnen Seeländer Gemeinden wurde das Wahlmaterial bereits ab dem 15. September 2003 verteilt, in andern Gemeinden erst am 9.

Oktober 2003. Eine Zeitspanne von dreieinhalb Wochen zwischen dem ersten und dem letzten Versand erlaubt es nicht, konzentrierte Informationen auf den Zeitpunkt der Wahl- materialverteilung an die Stimmberechtigten abzugeben. Die unbefriedigende Situation führte dazu, dass Abstimmungs- und Wahlkampagnen mit Kostenfolgen zeitlich ausge- dehnt werden müssen und innerhalb des gleichen Kantons unterschiedliche Voraussetzun- gen für die Information der Stimmberechtigten gelten, da der Kanton Bern für die eidgenös- sischen Wahlen einen einzigen Wahlkreis bildet.

(2)

vorgebrachten Argumente sind nicht stichhaltig, da rein logistische und organisatorische Problemstellungen gelöst werden müssen. Im Interesse der Gleichbehandlung der Stimm- berechtigten und der Parteien ist es erforderlich, dass die Verteilungsfrist zeitlich einge- grenzt wird und innerhalb des gleichen Kantons die gleichen Voraussetzungen für die In- formation der Stimmberechtigten gelten.

M 270/2003 STA

Motion

Rickenbacher, Jens (SP)

Weitere Unterschriften: 34 Eingereicht am: 17.11.2003

Versand des Wahl- und Abstimmungsmaterials - demokratischeres Verfahren

Der Regierungsrat wird beauftragt, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit künftig bei Wahlen und Abstimmungen das Wahl- und Abstimmungsmaterial inner- halb einer gesetzlich fest definierten Zeitspanne bei den Stimmberechtigten eintrifft.

Diese Zeitspanne soll 10 Tage nicht überschreiten.

Begründung

Die heutige gesetzliche Grundlage schreibt lediglich vor, dass die Stimmberechtigten das Wahlmaterial spätestens zehn Tage vor dem Wahltag erhalten müssen. Bei Stichwahlen beträgt die Frist 5 Tage. Im Gesetz wird jedoch nicht definiert, wann das Material frühes- tens bei den Stimmberechtigten eintreffen darf. Diese Regelung ist stark vom Gedanken geprägt, dass die Stimmberechtigten die Wahl nach wie vor an der Urne vornehmen. Eine Mehrheit macht heute aber von der brieflichen Wahl Gebrauch. Der Wahlgang findet also nicht (mehr) am eigentlichen Wahlwochenende statt, sondern beginnt schon in jenem Mo- ment, im welchem die ersten Stimmberechtigten im Kanton das Wahlmaterial im Briefkas- ten vorfinden.

Die gleiche Problematik besteht bei Sachabstimmungen.

Das Beispiel der Nationalratswahl 2003 zeigt sehr deutlich, dass diese gesetzliche Grund- lage den heutigen Gegebenheiten keinesfalls mehr genügt. Es musste beobachtet werden, dass

- innerhalb des Kantonsgebietes erhebliche zeitliche Unterschiede bei der Verteilung des Wahlmaterials bestanden. So konnten die ersten Stimmberechtigten, beispielsweise in der Stadt Bern, bereits ab der Woche vom 15. September 2003 wählen. In anderen Gemeinden wurde das Wahlmaterial aber erst in der Woche vom 6. Oktober 2003 ver- schickt – mehr als drei Wochen später.

- innerhalb der gleichen Region erhebliche Unterschiede bestehen: So erhielten die Stimmberechtigten der Stadt Biel das Wahlmaterial rund 2 Wochen früher, als dies in den ländlichen Gemeinden des Seelandes der Fall war.

- schliesslich innerhalb des gleichen Haushaltes grosse Unterschiede bestehen können:

Zumindest ein Fall kann dokumentiert werden, in welchem eine Stimmberechtigte das Wahlmaterial zehn Tage vor ihrem im gleichen Haushalt wohnhaften Ehepartner erhielt.

(3)

Diese Umstände sind einerseits wenig demokratisch, andererseits für die Planung von Wahl- und Abstimmungskampagnen völlig unzweckmässig:

- Es muss als undemokratisch bezeichnet werden, wenn für einen Teil der Stimmberech- tigten die Wahl faktisch drei Wochen früher beginnt (und dann mit der Stimmabgabe auch drei Wochen früher abgeschlossen ist!). Die einzelnen Stimmberechtigten gehen bei einer solchen Wahl oder Abstimmung nicht mehr von den gleichen Voraussetzun- gen aus.

Im Falle der eidgenössischen Wahlen kommt dem zeitlichen Aspekt eine zusätzliche Bedeutung zu, da diese im unmittelbaren Umfeld der Herbstferien stattfinden.

Weiter ist damit zu rechnen, dass für einige Auslandschweizerinnen und –schweizer die Wahl durch das heutige Verfahren verunmöglicht wird.

- Parteien, Verbände und Kandidierende investieren Geld und Zeit in die Planung von Wahl- und Abstimmungskampagnen. Diese Kampagnen sind für eine freie und faire Meinungsbildung in einer Demokratie zwingend notwendig. Wahl- und Abstimmungs- kreis bildet der gesamte Kanton. Damit die oben erwähnten Akteure ihre Kampagnen planen können, muss verbindlich bekannt sein, in welchem Zeitraum das Wahl- und Abstimmungsmaterial bei den Stimmberechtigten eintrifft. Die heutige gesetzliche Grundlage beschreibt aber nur, bis wann es spätestens eintreffen muss.

Grundsätzlich muss bei Wahlen und Abstimmungen gesetzlich gewährleistet sein, dass alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger von den gleichen Voraussetzungen ausgehen können. Dies ist heute, wie das Beispiel der Nationalratswahlen 2003 zeigt, nicht der Fall.

Am 16. November 1998 wurde vom Grossen Rat eine Motion Widmer (SVP, Wanzwil) mit 94 zu 48 Stimmen überwiesen. Die Motion verlangte ebenfalls gesetzliche Grundlagen zur zeitlichen Eingrenzung des Versandes des Wahlmaterials. Bis heute sind diese gesetzli- chen Grundlagen nicht geschaffen worden. Für die Nationalratswahlen 2003 wurde einzig ein Kreisschreiben verschickt, in welchem die Statthalterämter angewiesen wurden, das Wahlmaterial nicht vor „Ende September“ zu versenden. Zahlreiche Beispiele zeigen, dass diese Vorgabe nicht beachtet wurde.

Gemeinsame Antwort des Regierungsrates 1. Ausgangslage

Bei den Wahlen sehen sowohl das Bundesgesetz als auch das kantonale Gesetz über die politischen Rechte vor, dass die Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem Wahl- tag im Besitz des Wahlmaterials sein müssen. Dagegen ist kein Zeitpunkt festgelegt, ab wann die Stimmberechtigten mit dem Wahlmaterial bedient werden dürfen. Die Regie- rungsstatthalterämter regeln die Vorbereitungen und die Durchführung der zentralen Ver- sände. Mit der Änderung vom 10. März 1997 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wurden für die Parteien zahlreiche Verbesserungen erzielt:

- Reduzierung der Anmelde- und Versandstellen (in der Regel eine Stelle pro Amts- bezirk, Ausnahme Amtsbezirk Bern);

- Übernahme der Verpackungskosten durch die Gemeinden;

- Übernahme der Mehrkosten durch den Kanton für die höheren Porti, die sich aus dem Versand des Werbematerials ergeben.

(4)

Kein Kanton unterstützt den Versand des Werbematerials mit staatlichen Beiträgen und mit organisatorischen Massnahmen wie der Kanton Bern.

Die Bestimmung, wonach die Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor der Wahl im Besitz des Materials sein müssen, hat sich bewährt und soll nicht geändert werden, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil oft gleichentags kantonale und eidgenössische Wahlen stattfinden.

Bei den Abstimmungen müssen die Stimmberechtigten sowohl das kantonale als auch das eidgenössische Material drei Wochen vor dem Urnengang erhalten. Das Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR; Art. 11) sieht überdies vor, dass die zur gültigen Stimm- abgabe notwendige Unterlagen (im Kanton Bern die Stimmausweiskarte) frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag bei den Stimmberechtigten eintreffen dürfen. Diese Frist wird allerdings kaum eingehalten.

2. Motion Widmer vom 15. Juni 1998

Am 16. November 1998 wurde die Motion Widmer (Wanzwil) mit 94 zu 48 Stimmen über- wiesen (Tagblatt des Grossen Rates 1998; S. 743 ff.). Die Motion verlangte eine Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte, damit den Stimmberechtigten das Wahlmaterial innerhalb einer zeitlich bestimmten Frist zugestellt werden muss (10 Tage). Insbesondere auf Grund der Bedenken der Stadt Bern, wonach eine zeitliche Eingrenzung von zehn Tagen mit einschneidenden organisatorischen Massnahmen und erheblichen Mehrkosten verbunden wäre, wurde darauf verzichtet, die Zeitspanne für den Versand gesetzlich zu regeln. Im Kreisschreiben zu den Nationalratswahlen vom 24. Oktober 1999 wurden aber die Regierungsstatthalterämter angewiesen, das Wahlmaterial nicht vor Ende September zu versenden.

3. Lösungsvorschlag

Im Hinblick auf die Nationalratswahlen vom 19. Oktober 2003 wurden die Regie- rungsstatthalterämter auf Grund der guten Erfahrungen bei den vorangehenden Wahlen wieder angewiesen, das Wahlmaterial nicht vor Ende September zu versenden. Diese Zeitspanne wurde allerdings nicht in allen Amtsbezirken eingehalten.

Folgende Faktoren beeinflussen den Versand des Wahlmaterials:

- Arbeitskapazität der Verpackungs- und Versandstellen (hier sind grösstenteils Men- schen in geschützten Werkstätten an der Arbeit);

- Lagerkapazität, welche ein gestaffeltes Versenden erfordert;

- Ferienzeit, so dass nicht überall der volle Personalbestand zur Verfügung steht;

- Kosten (die Sendungen werden ausschliesslich mit B-Post verschickt).

Der Regierungsrat teilt die Auffassung der beiden Motionäre, dass die Zeitspanne für den Versand des Wahlmaterials einen Einfluss auf die Informationsstrategie der Parteien aus- übt. Eine zeitliche Eingrenzung des Versands liegt im Interesse der Parteien sowie der Kandidatinnen und Kandidaten.

Der Regierungsrat ist bereit, eine Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) vorzubereiten und eine zeitliche Eingrenzung für den Versand des Wahl- und Ab- stimmungsmaterials von zehn Tagen vorzusehen. Es wird eine Lösung zu finden sein, welche bei besonderen Verhältnissen (z.B. Auffahrt und Pfingstmontag vor dem Abstim- mungssonntag) Ausnahmen zulässt.

(5)

Der Regierungsrat ist bereit, eine Gesetzesänderung vorzubereiten, wonach die Versand- frist bei Wahlen und Abstimmungen in der Regel zehn Tage beträgt.

Antrag: Annahme der beiden Motionen An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Verfahrensablauf sieht für Sie als Zuwendungsempfänger vor, dass Teilnehmende spätestens zehn Tage nach Eintritt eines Teilnehmenden im Monitoring-Modul erfasst

Deswegen kann es sich um ältere, noch gültige Energieausweise han- deln, die nicht nach den Vorgaben der neuen Änderungsverordnung ausgestellt worden sind, sondern auf der

Laut § 30 des Gesetzes über die politischen Rechte des Kantons Basel-Landschaft bestimmen die Gemeinden in ihrer Gemeindeordnung, ob die Stille Wahl möglich ist.

In der letzten Zeit merke ich dies immer mehr – und wage deshalb, auf diesem Wege die Bekannt- schaft eines humorvollen Mannes zu ma- chen, der ebenso gerne lacht wie ich, der

Aber auch, wenn sich Hals- und Stimmbeschwerden bereits ihren Weg gebahnt haben, sollte für intensive Feuchtigkeit gesorgt werden, um die Regeneration nachhaltig

• Alle anderen Studierende bei denen eine online Anmeldung nicht möglich ist, laden sich das Formular zur Anmeldung der Modulabschlussprüfung runter, füllen es aus und senden es b

Wenn du Fragen hast oder über etwas reden willst, ruf jemanden vom Konfi-Team an oder schreib eine Nachricht.. Meine Familie und ich Datum Input

September 2021, telefonisch unter der Rufnummer 0621 504-3834 beim Wahlamt melden, um den Verbleib der Wahlbenachrichtigung zu klären. Sonstige Fragen zur Bundestagswahl werden