• Keine Ergebnisse gefunden

Für Menschen, für die es körperlich und geistig zumutbar ist, muss die Eingliederung in den Arbeitsmarkt das Ziel sein

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Für Menschen, für die es körperlich und geistig zumutbar ist, muss die Eingliederung in den Arbeitsmarkt das Ziel sein"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

M 122/2009 GEF 9. September 2009 GEF C Motion

1549 Küng, Diemtigen (SVP)

Weitere Unterschriften: 16 Eingereicht am: 30.03.2009

Sozialhilfe auf Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausrichten

Der Regierungsrat wird gebeten, dafür zu sorgen, dass die Sozialhilfe mit der Hilfe folgender Massnahmen stärker auf die Integration in den ersten Arbeitsmarkt ausgerichtet wird:

• Die Umlagerung von finanziellen Mitteln von den Beschäftigungs- und Abklärungsplätzen zu zertifizierten Ausbildungskursen und Sprachkursen.

• Streichung oder kürzen der Unterstützung bei selbst verschuldeten oder provozierten Lehrabbrüchen.

• Die Priorisierung von ausstiegsorientierten Suchttherapien.

• Für Menschen, für die es körperlich und geistig zumutbar ist, muss die Eingliederung in den Arbeitsmarkt das Ziel sein.

Begründung

Gemäss Bericht des Regierungsrates verfügen 49% der Sozialhilfebeziehenden über keine abgeschlossene Ausbildung. Gleichzeitig wird die Zahl der Arbeitsplätze für wenig qualifizierte Arbeitskräfte in der Schweiz laufend kleiner. Die Wirtschaftskrise wird das ihre dazu beitragen, dass die Lage durch Betriebsschliessungen noch schwieriger wird. Damit besteht die Gefahr, dass noch mehr Menschen ohne entsprechende berufliche Qualifikation oder Sprachkenntnisse auf Dauer von der Sozialhilfe abhängig werden oder in den Kreislauf Sozialhilfe – befristeter subventionierter Arbeitsplatz – ALV – Sozialhilfe – befristeter subventionierter Arbeitsplatz eingeschleust werden und den Weg in den echten Arbeitsmarkt nicht mehr finden.

Der Schwerpunkt des Einsatzes der finanziellen Mittel in der Sozialhilfe sollte sich daher weniger auf die Einrichtung von Beschäftigungsplätzen zum Erhalt der Tagesstruktur oder der Ermittlung der Arbeitskompetenz ausrichten, sondern auf die Förderung von beruflichen Kompetenzen und Leistungsfähigkeit, welche der Arbeitsmarkt fordert. Dabei ist nicht nur zu fördern, sondern auch zu fordern. Das heisst konkret, dass nicht nur die Verweigerung der Teilnahme an entsprechenden Ausbildungsprogrammen, sondern auch der selbstverschuldete Lehrabbruch zu einer – allenfalls befristeten – Einstellung der Unterstützung führt. Im Weiteren ist bei Suchtproblemtik der Klienten klar der Schwerpunkt auf abstinenzorientierte Suchttherapien zu legen.

(2)

2

Antwort des Regierungsrates

Der Motionär verfolgt das übergeordnete Ziel, die Sozialhilfe stärker auf die Integration in den ersten Arbeitsmarkt auszurichten. Dazu schlägt er vier Massnahmen vor. Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:

Zu Punkt 1: Gemäss Sozialbericht 2008 des Kantons Bern sind rund 34% der Sozialhilfebeziehenden bereits erwerbstätig, 42% davon üben gar eine Vollzeitstelle aus (Working Poor). 33% sind Nichterwerbspersonen (in Ausbildung, RentnerInnen, vorübergehend Arbeitsunfähige und Dauerinvalide, Personen mit Betreuungs- und Haushaltspflichten), für die eine berufliche Integration nicht in erster Linie das Ziel ist. Das Ziel der Arbeitsintegration betrifft demnach noch jene 33% der Personen, die erwerbslos sind (Stellensuchende, Teilnehmende von Arbeitsintegrationsprogrammen). Diese Personen werden bereits sowohl in Angeboten der individuellen als auch der institutionellen Sozialhilfe hinsichtlich ihrer beruflichen Integration gefördert. In Beschäftigungs- und Integrationsangeboten der Sozialhilfe (BIAS) werden die Teilnehmenden gemäss ihren Bedürfnissen nicht nur beschäftigt, sondern auch geschult.

In jenen Angeboten, die auf die berufliche Integration abzielen, sind Sprach-, Bildungs- und Qualifizierungsmodule Pflicht. Die BIAS zeigen Wirkung: 2007 nahmen 1921 Personen an einem BIAS-Angebot teil und rund 32% der Personen, die ein Angebot mit dem Ziel der beruflichen Integration besuchten, konnten nach dem Programmaustritt in den Ersten Arbeitsmarkt vermittelt werden (Festanstellung, Temporäre Arbeit, Lehrstelle).

Gleichzeitig ist wichtig, nebst der Bildung auch die Beschäftigungsmöglichkeit als integrationsfördernd anzuerkennen. Eine regelmässige Beschäftigung bietet die notwendige Tagesstruktur, die zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit beiträgt. Zudem weisen die Sozialhilfebeziehenden teilweise Defizite auf, denen in den Anfängen nur durch Beschäftigungsprogramme mit dem Ziel der sozialen Stabilisierung begegnet werden kann, bevor diese Personen in einem nächsten Schritt auf die berufliche Integration vorbereitet werden. Die BIAS bieten abgestufte, bedarfsgerechte Angebote für die Sozialhilfebeziehenden, und zwar im Hinblick auf Bildung, aber auch auf Beschäftigung.

Eine Verschiebung der Beschäftigung in Richtung Bildung hiesse, die Möglichkeit zur Tagesstruktur und zur sozialen Stabilisierung zu vermindern. Der Bedarf eines Grossteils der Teilnehmenden würde dadurch nicht mehr gedeckt und die BIAS wären somit nicht effektiv. Ziffer 1 der Motion, die Umlagerung der finanziellen Mittel von der Beschäftigung zu zertifizierten Ausbildungs- und Sprachkursen, wird deshalb zur Ablehnung empfohlen.

Zu Punkt 2: Sozialhilfebeziehende Jugendliche und junge Erwachsene ohne berufliche Grundbildung sind eine Problemgruppe in der Sozialhilfe. Um eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe zu erreichen, ist es wichtig, dass diese Personen einen Abschluss auf Sekundarstufe II erreichen. Neben Sanktionen, wie sie Ziffer 2 der Motion fordert, sind vor allem auch unterstützende Massnahmen wichtig. So wurde per Anfang dieses Jahres das Projekt Case Management Berufsbildung gestartet. Die Erziehungsdirektion (ERZ) will damit gefährdete Jugendliche ab der 7. Klasse bis zum Abschluss einer beruflichen Grundbildung oder höchstens bis 24 Jahre begleiten und damit den Berufsabschluss der Jugendlichen fördern. Die Volkswirtschafts- (VOL), die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) sowie die ERZ versprechen sich viel von diesem Projekt, das darauf abzielt, den Ausschluss der Jugendlichen aus dem System der Berufsbildung zu verhindern und damit auch Jugendarbeitslosigkeit sowie Sozialhilfeabhängigkeit der Jugendlichen nachhaltig vorzubeugen.

Lehrlinge, die aus eigenem Antrieb eine Lehre abbrechen oder einen Abbruch provozieren, sind in der Regel nicht oder noch nicht bei der Sozialhilfe gemeldet. Mangels Zuständigkeit können in diesen Fällen Sanktionsmassnahmen durch die Soziahilfe somit gar nicht getroffen werden. Erfolgt ein Antrag auf Soziahilfe, muss diese verschuldensunabhängig geleistet werden. Sanktionen innerhalb der Sozialhilfe, wie Streichung und Kürzung der Unterstützungsleistungen in angemessenem Verhältnis zum

(3)

3

nicht kooperativen Verhalten und Verschulden, sind aber schon heute möglich und werden auch praktiziert. Der neuste Reportingbericht zeigt, dass 90% der Sozialdienste Kürzungen als Sanktionsinstrument einsetzen. In den allermeisten Fällen wird die ungenügende Kooperation bei der beruflichen Integration als Grund genannt. Das in Ziffer 2 der Motion geforderte Sanktionsinstrument bei selbst verschuldeten oder provozierten Lehrabbrüchen ist also bereits gegeben. Der Regierungsrat empfiehlt, Ziffer 2 als Motion anzunehmen und abzuschreiben.

Zu Punkt 3: Suchterkrankungen haben verschiedenste Facetten und müssen entsprechend ihrer Ausprägung und ihres Werdegangs auf unterschiedliche Art und Weise angegangen werden. Ein grundsätzlicher und für alle gültiger Pfeiler in der Suchtarbeit ist hingegen die gesellschaftliche Integration der betroffenen Personen. Es ist unbestritten, dass der Bereich Arbeit in der gesellschaftlichen Integration einen zentralen Stellenwert einnimmt. Auf Grund des Sozialhilfegesetzes werden diverse Institutionen im Bereich Arbeitsintegration für Suchtpatienten finanziert. Suchttherapien dienen der Verbesserung der physischen und psychischen Gesundheit und ermöglichen somit Arbeit, im Idealfall durch Heilung der Suchterkrankung. Allerdings ist auch die Abgabe von Heroin in den Zentren mit heroingestützter Behandlung (HeGeBe-Zentren) auf der Grundlage des Sozialhilfegesetzes als integrative Massnahme mitfinanziert. Diese Therapieform ist nach der Revision des Betäubungsmittelgesetzes auf eidgenössischer Ebene verankert und insofern sowohl politisch wie fachlich anerkannt. Darin ist als Zielsetzung der dauerhafte Opiatverzicht verankert. Gleichzeitig handelt es sich um ein Angebot, welches gerade durch die Abgabe von Opiaten die Integration der Patienten in den Arbeitsprozess ermöglicht. Eine Abstinenzorientierung kann für eine klar definierte Suchthilfeklientel kontraproduktiv sein, hingegen führen alternative Therapieformen wie die Opiatabgabe häufig zur Stabilisierung der Erkrankung und zur Besserung. Insofern werden Suchttherapien mit Suchtmittelabgabe als wirksam und notwendig anerkannt. Deshalb empfiehlt der Regierungsrat, die in Ziffer 3 der Motion geforderte Priorisierung von ausstiegsorientierten Suchttherapien abzulehnen.

Zu Punkt 4: Wie der Argumentation der Motionsantwort zu entnehmen ist, hat die Arbeit einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert und sie gewährleistet finanzielle Unabhängigkeit. Es ist somit auch das übergeordnete Ziel des Sozialhilfegesetzes, sozialhilfebeziehende Personen in den Ersten Arbeitsmarkt einzugliedern: Artikel 2 des Sozialhilfegesetzes bezeichnet die berufliche und soziale Integration als Massnahmen der Sozialhilfe. Mit den BIAS, den spezifischen Projekten zur beruflichen Integration der Jugendlichen sowie den Suchtinstitutionen werden nicht nur Personen eingegliedert, für die es körperlich und geistig zumutbar ist, sondern es wird ebenfalls versucht, Personen mit Beeinträchtigungen zu stabilisieren, zu therapieren und zu reintegrieren. Ebenso wichtig und aktuell sind präventive Massnahmen, die eine Exklusion der Personen aus dem Ersten Arbeitsmarkt verhindern. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt wird also bereits heute als prioritäres Ziel verfolgt. In dem Sinne empfiehlt der Regierungsrat Ziffer 4 der Motion zur Annahme und zur gleichzeitigen Abschreibung.

Antrag

Ziffer 1 Ablehnung als Motion

Ziffer 2 Annahme als Motion und gleichzeitige Abschreibung Ziffer 3 Ablehnung als Motion

Ziffer 4 Annahme als Motion und gleichzeitige Abschreibung

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Es lässt sich aber anzweifeln, ob dieser Vorurteilsabbau durch erhöhte Leistungsbereitschaft eher eine Chance oder eine Barriere dar- stellt, da zwar Arbeitgebende

Der »Hessische Monitor Arbeitsmarkt und Migration« (HeMonA), entwickelt vom Institut für Wirtschaft, Arbeit und Kultur (IWAK), setzt an diesem Punkt an, sorgt mit seinem

Brücker, Herbert; Gundacker, Lidwina; Hauptmann, Andreas; Jaschke, Philipp (2021): Die Arbeitsmarktwirkungen der COVID-19-Pandemie auf Geflüchtete und andere Migrantinnen

Im Rahmen dieser Maßnahme werden keine staatlichen Beihil- fen im Sinne von Art. Regionale Kulturvernetzung Einzelentscheidung Land Niederöster- reich. Im Rahmen dieser Maßnahme

Diese Förderung soll vorwiegend für Investitionen dienen, die eine Rationali- sierung des Betriebes sowie eine Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit zum Ziel haben oder

Um Menschen mit Behinderung verstärkt Mut zu machen, aus Werkstätten (WfbM) den Schritt in den ersten Arbeitsmarkt zu wagen, soll es im Kreis Plön eine generelle Rückkehrmöglichkeit

Insbe- sondere muss nachvollziehbar definiert werden, welcher Mietzins sozialhilfebeziehenden Personen maximal angerechnet wird.. Beim Festsetzen der Mietzinslimiten sind

Traumata, die sich in Sequenzen entwickeln können: traumatische Erlebnisse im Herkunftsland, während der Periode einer oft langen, lebensgefährlichen und anstrengenden Flucht,