A 722 Deutsches Ärzteblatt
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16. April 2010 Der Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V hatmit Beschluss in seiner 218. Sitzung am 26. März 2010 die neu- rologische Gesprächsleistung mit Wirkung zum 1. Juli 2010 wie- der aus den Grundpauschalen des Kapitels 16 ausgegliedert und diese Pauschalen entsprechend neu bewertet sowie den fakultati- ven Leistungsinhalt angepasst. Zusätzlich zu der Gesprächsleis- tung nach der Gebührenordnungsposition 16220 wurde ein Zu- schlag für die Beratung und Erhebung der Fremdanamnese bei Patienten mit schweren neuropsychologischen und verhaltens- neurologischen Störungen in das Kapitel 16 aufgenommen.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM) in seiner 218. Sitzung am 26. März 2010
mit Wirkung zum 1. Juli 2010
1. Änderungen der Bewertungen und der Legenden der Gebührenordnungspositionen 16210, 16211 und 16212 Grundpauschale
Obligater Leistungsinhalt
– Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, Fakultativer Leistungsinhalt
– Weitere persönliche oder andere Arzt-Patienten- Kontakte gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestim- mungen,
– Ärztlicher Bericht entsprechend der Gebühren- ordnungsposition 01600,
– Individueller Arztbrief entsprechend der Gebüh- renordnungsposition 01601,
– Beratung und Behandlung bis zu 10 Minuten Dauer,
– Erhebung des vollständigen neurologischen Sta- tus, ggf. zusätzlich ergänzende Erhebung des psychiatrischen Status bei neurologischen Fällen, – Erhebung des vollständigen psychiatrischen Sta- tus, ggf. zusätzlich ergänzende Erhebung des neurologischen Status bei psychiatrischen Fällen, – In Anhang 1 aufgeführte Leistungen,
einmal im Behandlungsfall
16210 für Versicherte bis zum vollendeten 5. Lebens-
jahr 680 Punkte
16211 für Versicherte ab Beginn des 6. bis zum vollende- ten 59. Lebensjahr 645 Punkte
16212 für Versicherte ab Beginn des 60. Lebensjahres 650 Punkte Die Gebührenordnungspositionen 16210 bis 16212 sind nicht neben der Gebührenordnungsposition 01436 berechnungsfähig.
Die Gebührenordnungsposition 16210 bis 16212 sind im Behandlungsfall nicht neben den Gebüh- renpositionen 01600 und 01601 berechnungsfähig.
2. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungs- position 16220 in den Abschnitt 16.3
16220 Neurologisches Gespräch, neurologische Behand- lung, Beratung, Erörterung und/oder Abklärung Obligater Leistungsinhalt
– Dauer mindestens 10 Minuten, – Als Einzelbehandlung, Fakultativer Leistungsinhalt
– Erhebung neuropsychologischer/verhaltensneu- rologische Befunde,
– Vertiefte Exploration und differentialdiagnosti- sche Einordnung,
– Syndrombezogene therapeutische Intervention, – Anleitung von Bezugspersonen,
je vollendete 10 Minuten 255 Punkte Bei der Nebeneinanderberechnung der Gebühren- ordnungspositionen 16210 bis 16212 und der Ge- bührenordnungsposition 16220 ist eine Arzt-Pa- tienten-Kontaktzeit von mindestens 20 Minuten Voraussetzung für die Berechnung der Gebühren- ordnungsposition 16220.
Bei der Nebeneinanderberechung diagnostischer bzw. therapeutischer Gebührenordnungspositionen und der Gebührenordnungsposition 16220 ist eine mindestens 10 Minuten längere Arzt-Patienten-Kon- taktzeit als in den entsprechenden Gebührenord- nungspositionen angegeben Voraussetzung für die Berechnung der Gebührenordnungsposition 16220.
Die Gebührenordnungsposition 16220 ist nicht ne- ben den Gebührenordnungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 21220 und 21221 und nicht neben den Gebührenordnungspositionen der Ab- schnitte 30.3, 35.1 und 35.2 berechnungsfähig.
K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G
Mitteilungen
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 218. Sitzung am 26. März 2010 den Beschluss zur Berechnung und zur An - passung von arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen nach § 87b Abs. 2 und 3 SGB V (sog. RLV-Beschluss) mit Wir- kung zum 1. Juli 2010 neu gefasst. Diesen Beschluss finden Sie als Sonderbeilage voraussichtlich in der nächsten Ausgabe des Deutschen Ärzteblattes, die am 23. April 2010 erscheint. Eine Bekanntmachung des Beschlusses finden Sie auch auf der Inter- netseite des Instituts des Bewertungsausschusses unter www.
institut-des-bewertungsausschusses.de/ba/beschluesse.php.
Ankündigung
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
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16. April 2010 A 723 3. Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungs-position 16222 in den Abschnitt 16.3
16222 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 16220 bei Patienten mit schweren neuropsychologi- schen und verhaltensneurologischen Störungen auf Basis der in der Anmerkung genannten Er- krankungen.
Fakultativer Leistungsinhalt
– Erhebung einer/von Fremdanamnese(n), einmal im Behandlungsfall 320 Punkte Die Gebührenordnungsposition 16222 ist zusätzlich nur berechnungsfähig bei Patienten mit schweren Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit und/oder der kognitiven Fähigkeiten und mindes- tens einer der im Folgenden genannten Erkrankun- gen: A81 Atypische Virus-Infektionen des Zentral- nervensystems (z. B. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit), C71.- bis C72.- Bösartige Neubildungen des Ge- hirns und des Rückenmarkes, F00.- bis F03.- De- menz, F06.9 Hirnorganisches Syndrom, F07.- Orga- nische Hirnstörung mit Verhaltensstörung, F70.- bis F79.- Intelligenzstörung, G09.- Folgen einer Enze- phalomyelitis, G10.- bis G13.- Systematrophien, G20.- Morbus Parkinson, G35.- Multiple Sklerose, G40.- Epilepsie, G61.- Guillain-Barree-Syndrom und chron. inflammatorisch demyelisierende Poly- neuritis, G70.- und G71.- Myasthenia gravis, Mus- keldystrophien und Myopathien, G80.- bis G82.- Hemi-/Paraparese, Hemi-/Paraplegie, G83.- Diple- gie/Monoplegie, G91.- Hydrocephalus, G95.0 bis G95.2 Sonstige Erkrankungen des Rückenmarkes, I60.- bis I69.- Hirnblutungen und Hirninfarkte, M33.- Polymyositis, R47.- Aphasie.
4. Aufnahme der Gebührenordnungsposition 16222 in die Berechnungsausschlüsse hinter den Gebührenord- nungspositionen 01210, 01214, 01216, 01218, 21220, 21221 und bei den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 30.3, 35.1 und 35.2.
5. Streichung der Gebührenordnungsposition 21222 aus dem Abschnitt 21.3 und Anpassung der konsekutiven Ausschlüsse der jeweiligen Kapitel 1.2, 21, 30 und 35.
6. Änderung der Prüfzeiten der Gebührenordnungsposi- tionen 16210, 16211 und 16212 im Anhang 3
7. Aufnahme der Prüfzeiten zu den Gebührenordnungs- positionen 16220 und 16222 im Anhang 3 des EBM
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministe-
rium für Gesundheit (BMG).
GOP
16220
16222
Kurzlegende
Gespräch, Bera- tung, Erörterung, Abklärung (Einzel- behandlung) Zuschlag bei schweren neuro- psychologischen und verhaltens- neurologischen Störungen
Kalkulati- onszeit in Minuten 10
KA
Prüfzeit in Minuten
8
8
Eignung der Prüfzeit
Tages- und Quartalsprofil
Tages- und Quartalsprofil
GOP
16210
16211
16212
Kurzlegende
Grundpauschale bis zum vollende- ten 5. Lebensjahr Grundpauschale ab Beginn des 6.
bis zum vollende- ten 59. Lebensjahr Grundpauschale ab Beginn des 60. Lebensjahres
Kalkula- tionszeit in Minuten KA
KA
KA
Prüfzeit in Minuten
15
16
16
Eignung der Prüfzeit
Nur Quartalsprofil
Nur Quartalsprofil
Nur Quartalsprofil
Der Erweiterte Bewertungsausschuss gemäß § 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 19. Sitzung am 26. März 2010 den nachfolgenden Beschluss gefasst. Dieser Beschluss sieht vor, noch in diesem Jahr sowohl ein Meßverfahren zu entwickeln als auch die not- wendige Datenbasis zu schaffen, um Verlagerungseffekte zwi- schen dem stationären und dem ambulanten Sektor (§ 87a Abs. 4 Nr. 3 SGB V) künftig quantifizieren zu können.
Bekanntmachungen
Beschluss
des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V zur Erhebung von Daten zur Ermittlung von Verlagerungseffekten zwischen dem stationären und dem ambulanten Sektor
gemäß § 87a Abs. 4 Nr. 3 SGB V in seiner 19. Sitzung am 26. März 2010
1. Entwicklung eines Auswertungskonzepts
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenver- band und das Institut des Bewertungsausschusses legen bis zum 30. April 2010 detaillierte Konzepte zur Messung des Verlage- rungseffektes vor. Das Institut des Bewertungsausschusses be- richtet dem Bewertungsausschuss über die logische Konsistenz der Konzepte und die Übereinstimmung mit den Prüfkriterien aus Beschluss Teil B des Beschlusses der 15. Sitzung des Erwei- terten Bewertungsausschusses vom 2. September 2009 (amtliche Bekanntmachung: Deutsches Ärzteblatt, Jg. 106, Heft 39 vom 25. September 2009, Seiten A 1907 bis 1919), geändert in der