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Archiv "42. Internationaler Seminarkongress" (09.08.2010)

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A 1542 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 31–32

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9. August 2010 vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 17. Dezember 2009

(BAnz. 2010 S. 926), wie folgt zu ändern:

I.

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „einer Röteln-Infektion“ durch die Wörter „einer Röteln- und Varizelleninfektion“ ersetzt.

2. Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Röteln“ werden die Wörter „oder Vari- zellen“ eingefügt.

b) Nach dem Wort „eine“ wird das Wort „entsprechende“

eingefügt.

c) Nach der Angabe „Antikörper-Bestimmung“ wird der Klammerzusatz „(Röteln HAH-Test)“ durch die Wörter

„gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie“ ersetzt.

II.

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Röteln-Antikörper-Bestimmung“ werden durch die Wörter „Röteln- oder Varizellen-Antikörper- Bestimmung“ ersetzt.

b) Nach dem Wort „hat“ wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Der zweite Halbsatz des Satzes 1 wird neuer Satz 2 und in diesem das Wort „eine“ ersetzt durch das Wort „Eine“.

c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

III.

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter „Röteln-Schutzimpfung“

durch die Wörter „Röteln- bzw. Varizellen-Schutzimp- fung“ ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Wörter „Impfung ist“ durch die Wör- ter„Impfungen selber sind“ ersetzt.

IV.

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:

„Ferner sollte im Rahmen dieser Beratung auch das Impfbuch der Versicherten auf gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie empfohlene Imp- fungen durchgesehen werden und die Durchführung fehlender Imp- fungen ggf. empfohlen werden. Insbesondere soll Frauen mit Kin- derwunsch eine Pertussisschutzimpfung empfohlen werden, sofern die letzte Impfung gegen Pertussis länger als 10 Jahre zurückliegt.“

V.

Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. März 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

Beschluss des

Gemeinsamen Bundesausschusses

über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage II – Lifestyle Arzneimittel

Vom 15. April 2010

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15.

April 2010 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimit- tel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Janu- ar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 20. Mai 2010 (BAnz. S. 2062), wie folgt zu ändern:

I.

§ 14 Absatz 2 der Arzneimittel-Richtlinie wird wie folgt gefasst:

„Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwie- gend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen (z. B. der erektilen Dysfunktion), der Anreizung sowie Steigerung der se- xuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.“

II.

Die Übersicht in Anlage II über die nach § 14 der Arzneimittel- Richtlinie ausgeschlossenen Fertigarzneimittel wird wie folgt ge- ändert:

1. Die Bezeichnung der Indikation „Erektile Dysfunktion“

wird in „Sexuelle Dysfunktion“ geändert und

2. die Tabelle zur Indikation „Sexuelle Dysfunktion“ wird um den Wirkstoff „Dapoxetinhydrochlorid“ und dessen ATC- Code „G04 BX 14“ sowie das Fertigarzneimittel „Priligy®“ ergänzt.

III.

Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.

g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 15. April 2010

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende Hess

vom 29. August bis 3. September in Grado/Italien Programmanforderung und Auskunft: Margret Del Bove un- ter Telefon: 030 400456-415, E-Mail: cme@baek.de …

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