A 1542 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 107|
Heft 31–32|
9. August 2010 vom 27. März 1986), zuletzt geändert am 17. Dezember 2009(BAnz. 2010 S. 926), wie folgt zu ändern:
I.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „einer Röteln-Infektion“ durch die Wörter „einer Röteln- und Varizelleninfektion“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Röteln“ werden die Wörter „oder Vari- zellen“ eingefügt.
b) Nach dem Wort „eine“ wird das Wort „entsprechende“
eingefügt.
c) Nach der Angabe „Antikörper-Bestimmung“ wird der Klammerzusatz „(Röteln HAH-Test)“ durch die Wörter
„gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie“ ersetzt.
II.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Röteln-Antikörper-Bestimmung“ werden durch die Wörter „Röteln- oder Varizellen-Antikörper- Bestimmung“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „hat“ wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt. Der zweite Halbsatz des Satzes 1 wird neuer Satz 2 und in diesem das Wort „eine“ ersetzt durch das Wort „Eine“.
c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
III.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „Röteln-Schutzimpfung“
durch die Wörter „Röteln- bzw. Varizellen-Schutzimp- fung“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Impfung ist“ durch die Wör- ter„Impfungen selber sind“ ersetzt.
IV.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:
„Ferner sollte im Rahmen dieser Beratung auch das Impfbuch der Versicherten auf gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie empfohlene Imp- fungen durchgesehen werden und die Durchführung fehlender Imp- fungen ggf. empfohlen werden. Insbesondere soll Frauen mit Kin- derwunsch eine Pertussisschutzimpfung empfohlen werden, sofern die letzte Impfung gegen Pertussis länger als 10 Jahre zurückliegt.“
V.
Die Änderung der Richtlinien tritt am Tag nach der Veröffentli- chung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Home- page des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 18. März 2010
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hess
Beschluss des
Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage II – Lifestyle Arzneimittel
Vom 15. April 2010
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15.
April 2010 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimit- tel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Janu- ar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 20. Mai 2010 (BAnz. S. 2062), wie folgt zu ändern:
I.
§ 14 Absatz 2 der Arzneimittel-Richtlinie wird wie folgt gefasst:
„Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwie- gend zur Behandlung von sexuellen Dysfunktionen (z. B. der erektilen Dysfunktion), der Anreizung sowie Steigerung der se- xuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen.“
II.
Die Übersicht in Anlage II über die nach § 14 der Arzneimittel- Richtlinie ausgeschlossenen Fertigarzneimittel wird wie folgt ge- ändert:
1. Die Bezeichnung der Indikation „Erektile Dysfunktion“
wird in „Sexuelle Dysfunktion“ geändert und
2. die Tabelle zur Indikation „Sexuelle Dysfunktion“ wird um den Wirkstoff „Dapoxetinhydrochlorid“ und dessen ATC- Code „G04 BX 14“ sowie das Fertigarzneimittel „Priligy®“ ergänzt.
III.
Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.
g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 15. April 2010
Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende Hess
vom 29. August bis 3. September in Grado/Italien Programmanforderung und Auskunft: Margret Del Bove un- ter Telefon: 030 400456-415, E-Mail: cme@baek.de