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Vertrag über die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten nach EU Datenschutz-Grundverordnung (ADV Vertrag gem. Art. 28 DSGVO)

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Academic year: 2022

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(1)

Vertrag über die Auftragsverarbeitung personenbezogener Daten nach EU Datenschutz-Grundverordnung

(ADV Vertrag gem. Art. 28 DSGVO)

zwischen

Interserv One UG (haftungsbeschränkt) Auf dem Petrisberg 4, 54296 Trier

- folgend Auftragnehmer - und

____________________________________________

Firma

____________________________________________

Name (vertretungsberechtigter)

____________________________________________

Adresse

____________________________________________

Ort

____________________________________________

Land

- folgend Auftraggeber -

1 Präambel

(1) Dieser Vertrag ist nur wirksam, wenn er von beiden Parteien unterschrieben wurde und diesen auch zugegangen ist.

(2) Der Vertrag ist nur wirksam, wenn ein wirksamer Dienstvertrag („Hauptvertrag“, siehe Punkt 3.1 dieses Vertrages) zugrunde liegt.

(3) Durch Korrekturen, Streichungen oder Änderungen in diesem Vertrag, wird der Vertrag in seiner Gesamtheit unwirksam.

(2)

2 Einleitung, Geltungsbereich, Definitionen

(4) Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten von Auftraggeber und -nehmer (im Folgenden

„Parteien“ genannt) im Rahmen einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag.

(5) Dieser Vertrag findet auf alle Tätigkeiten Anwendung, bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch ihn beauftragte Unterauftragnehmer (Subunternehmer) personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeiten.

(6) In diesem Vertrag verwendete Begriffe sind entsprechend ihrer Definition in der EU Datenschutz- Grundverordnung zu verstehen. Soweit Erklärungen im Folgenden „schriftlich“ zu erfolgen haben, ist die Schriftform nach § 126 BGB gemeint.

3 Gegenstand und Dauer der Verarbeitung (Art. 28 I DSGVO)

3.1 Gegenstand

Gegenstand des Hauptvertrages ist die Bereitstellung von:

Domains, DNS, E-Mail, Shared Webhosting, Datenbanken, vServer, Linux Server, Windows Server, dedizierte Server, Gameserver, Voiceserver, IP Telefonie, Cloud Server, Cloud Hosting, Speicherplatz und Fläche im Rechenzentrum, Storage, individuelle Internet Dienstleitungen wie Cluster, private Hosting oder Hochverfügbarkeitslösungen, Geschäftsadressen inkl.

Annahme und Weiterleitung oder Scan und Lagerung von Postsendungen.

Die Verarbeitung beruht auf dem zwischen den Parteien bestehenden Dienstleistungsvertrag, der von den Parteien mit Bestellung durch den Auftraggeber (Angebot) und Ausführung durch den Auftragnehmer (Annahme) geschlossen wurde (im Folgenden „Hauptvertrag“). Auf diesem Hauptvertrag beruht auch der konkrete Gegenstand des Auftrags des Auftraggebers.

3.2 Dauer

Die Verarbeitung beginnt mit Abschluss des Hauptvertrages und erfolgt auf unbestimmte Zeit bis zur Kündigung dieses Vertrags oder des Hauptvertrags durch eine Partei.

4 Art und Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung:

4.1 Art und Zweck der Verarbeitung

Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung und/ oder Nutzung der Daten ergeben sich aus dem zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrag.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Daten ausschließlich zur vertraglich vereinbarten Leitung zu verwenden.

4.2 Art der Daten

Es werden sämtliche personenbezogenen Daten und andere Datenarten/-kategorien Gegenstand dieses Vertrages, die der Auftraggeber zur Speicherung auf den im Rahmen der Leitungserbringung vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Speichermedien überträgt. Gleiches gilt für die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen.

4.2.1 Kategorien der betroffenen Personen (Art. 28 III 1 DSGVO)

(3)

Kunden, Interessenten, Abonnenten, Beschäftigte, Lieferanten, Handelsvertreter, Ansprechpartner.

5 Pflichten des Auftragnehmers (Art. 28 – 33 DSGVO)

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke.

(2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren.

(4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

(5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden.

(6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten sowie bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung zu unterstützen. Alle erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten.

(7) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit.

(8) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

(9) Ist der Auftragnehmer nicht in der Europäischen Union niedergelassen, bestellt er einen verantwortlichen Ansprechpartner in der Europäischen Union gem. Art. 27 Datenschutz- Grundverordnung. Die Kontaktdaten des Ansprechpartners sowie sämtliche Änderungen in der Person des Ansprechpartners sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

(4)

6 Technische und organisatorische Maßnahmen (Art. 32 DSGVO)

(1) Der Auftragnehmer gestaltet in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so, dass sie den Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er trifft dabei technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der Daten vor Missbrauch und Verlust, um den Anforderungen der DSGVO zu entsprechen.

(2) Die Parteien sind sich einig, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung unterliegen. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Er muss den Auftraggeber hierüber auf Anfrage informieren und sicherstellen, dass das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahme nicht unterschritten wird. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem.

Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DSGVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DSGVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

7 Unterauftragsverhältnisse (Art. 25 II, IV DSGVO)

(1) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für die Bereiche Wartung und Installation der Rechenzentrumsinfrastruktur, Telekommunikationsdienstleistungen und Benutzerservice, verbundene Unternehmen des Auftragnehmers zur Leistungserfüllung heranzieht bzw. Unternehmen mit Leistungen unterbeauftragt.

(2) Die Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass dem Auftraggeber eine aktuelle Liste der eingesetzten Unterauftragnehmer im Kundenportal stets zum Abruf zur Verfügung steht. Bei Änderung dieser Liste in Bezug auf die Hinzuziehung oder Ersetzung von weiteren Auftragnehmern ergeht hierüber eine Information an den Auftraggeber.

(3) Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Unterauftragnehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine Pflichten aus diesem Auftragsverarbeitungsvertrag dem Unterauftragnehmer zu übertragen.

8 Rechte und Pflichten des Auftraggebers (Art. 24, 13, 14 DSGVO)

(1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der beauftragten Verarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte von Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

(2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge, Teilaufträge oder Weisungen dokumentiert. In Eilfällen können Weisungen mündlich erteilt werden. Solche Weisungen wird der Auftraggeber unverzüglich dokumentiert bestätigen.

(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen Vereinbarungen beim Auftragnehmer in angemessenem Umfang selbst oder durch Dritte zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle betrauten Personen ist vom Auftragnehmer soweit erforderlich und möglich Zutritt und Einblick zu ermöglichen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen.

(5)

angezeigt, finden Kontrollen nach angemessener Vorankündigung und zu Geschäftszeiten des Auftragnehmers, sowie nicht häufiger als alle 12 Monate statt. Soweit der Auftragnehmer den Nachweis der korrekten Umsetzung der vereinbarten Datenschutzpflichten erbringt, soll sich eine Kontrolle auf Stichproben beschränken.

9 Mitteilungspflichten

(1) Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich mit.

(2) Ebenfalls unverzüglich mitzuteilen sind erhebliche Störungen bei der Auftragserledigung sowie Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen oder die in diesem Vertrag getroffenen Festlegungen.

10 Weisungsbefugnisse, Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Der Auftraggeber hat selbst jederzeit umfassenden Zugriff auf die Daten, so dass es einer Mitwirkung des Auftragnehmers insbesondere auch zu Berichtigung, Sperrung, Löschung etc.

nicht bedarf. Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers erforderlich ist, ist der Auftragnehmer hierzu gegen Erstattung der anfallenden Kosten verpflichtet. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein umfassendes Weisungsrecht über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gemäß Art. 29 i.V.m. 28 DSGVO zu. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine Weisung verstoße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Verantwortlichen beim Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.

(2) Soweit ein Betroffener sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung oder Löschung seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen an den Auftraggeber weiterleiten. Ist der Auftraggeber auf Grund geltender Datenschutzgesetze verpflichtet, Auskünfte zur Erhebung, Verarbeitung und / oder Nutzung von Daten zu erteilen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber dabei soweit notwendig bei der Bereitstellung dieser Informationen unterstützen. Eine diesbezügliche Anfrage hat der Auftraggeber schriftlich an den Auftragnehmer zu richten und diesem die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.

11 Beendigung des Auftrags

(1) Bei Beendigung des Auftragsverhältnisses oder jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die im Auftrag verarbeiteten Daten nach Wahl des Auftraggebers entweder zu vernichten oder an den Auftraggeber zu übergeben. Ebenfalls zu vernichten sind sämtliche vorhandene Kopien der Daten. Die Vernichtung hat so zu erfolgen, dass eine Wiederherstellung auch von Restinformationen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist.

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die unverzügliche Rückgabe bzw. Löschung auch bei Subunternehmern herbeizuführen.

(3) Der Auftragnehmer hat den Nachweis der ordnungsgemäßen Vernichtung zu führen und dem Auftraggeber unverzüglich vorzulegen.

(4) Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer den jeweiligen Aufbewahrungsfristen entsprechend auch über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung dem Auftraggeber bei Vertragsende übergeben.

(6)

12 Vergütung

Die Vergütung des Auftragnehmers ist abschließend im Hauptvertrag geregelt.

13 Haftung

Auftraggeber und Auftragnehmer haften gegenüber betroffener Personen entsprechend der in Art.

82 DSGVO getroffenen Regelung.

14 Sonderkündigungsrecht

(1) Der Auftraggeber kann den Hauptvertrag und diese Vereinbarung jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen („außerordentliche Kündigung“), wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen Datenschutzvorschriften oder die Bestimmungen dieser Vereinbarung vorliegt.

(2) Ein schwerwiegender Verstoß liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer die in dieser Vereinbarung bestimmten Pflichten, insbesondere die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen in erheblichem Maße nicht erfüllt oder nicht erfüllt hat.

(3) Bei unerheblichen Verstößen setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abhilfe. Erfolgt die Abhilfe nicht rechtzeitig, so ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung wie in diesem Abschnitt beschrieben berechtigt.

15 Sonstiges

(1) Beide Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen der jeweils anderen Partei auch über die Beendigung des Vertrages vertraulich zu behandeln. Bestehen Zweifel, ob eine Information der Geheimhaltungspflicht unterliegt, ist sie bis zur schriftlichen Freigabe durch die andere Partei als vertraulich zu behandeln.

(2) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.

(3) Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht.

(4) Als Gerichtsstand wird Trier vereinbart, insofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

Unterschriften

Ort _____________________ Trier

Datum _____________________ Datum _____________________

_____________________ _____________________

Auftraggeber Auftragnehmer

(Kunde) (Interserv One UG)

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