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Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Gesundheit auf allen Altersstufen.

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Academic year: 2022

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(1)

Gesetz

über die Förderung von Turnen und Sport vom 11.02.1985 (Stand 01.04.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz legt die Aufgaben und Kompetenzen bei der Förderung von Turnen und Sport fest. Es regelt ausserdem den Vollzug der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport.

2 Es fördert die gesunde Entwicklung der Jugend und die Erhaltung der Ge- sundheit auf allen Altersstufen.

Art. 2 Sport in der Schule

1 Obligatorischer Unterricht *

1 An den öffentlichen und privaten Schulen der Volksschulstufe und der Sekun- darstufe II ist der Unterricht in Sport als Teil der Gesamterziehung obligato- risch. *

2 Das Nähere wird unter Berücksichtigung der Bundesvorschriften in der ent- sprechenden Schulgesetzgebung geregelt.

3 Behinderten ist nach Möglichkeit, wo notwendig nach ärztlicher Anweisung, die Teilnahme am Turn- und Sportunterricht zu erleichtern.

Art. 3 2 Freiwilliger Schulsport

1 An den vom Regierungsrat festgelegten Schul- und Altersstufen kann ausser- halb des ordentlichen Unterrichtes freiwilliger Schulsport im Rahmen und unter der Verantwortung der Schule durchgeführt werden.

2 Die Teilnahme am freiwilligen Schulsport ist für den Schüler in der Regel un- entgeltlich.

3 Der Kanton kann Beiträge an die Entschädigungen für Leiter des freiwilligen Schulsportes leisten. *

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1985 d 32 | f 34

(2)

Art. 4 Lehrerbildung

1 Die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrer, die Turn- und Sportunterricht er- teilen können, wird, unter Berücksichtigung der Bundesvorschriften, in den Be- stimmungen über die Lehrerbildung geregelt.

Art. 5 Jugend und Sport (J+S)

1 Die Anwendung der Bundesvorschriften über Jugend und Sport und die Erfül- lung kantonaler Aufgaben in diesem Bereich obliegen der Sicherheitsdirekti- on. *

2 Die Sicherheitsdirektion sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen von Jugend und Sport sowie für die Aus- und Fortbildung der Leiter in Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden. *

Art. 5a *

Art. 6 Freizeitsport

1 Der Kanton fördert den Freizeitsport durch die Koordination zwischen und die Zusammenarbeit mit den Sportinstitutionen, den Sportverbänden und den Ju- gendorganisationen.

2 Er organisiert in beschränktem Rahmen in Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden Leiterfortbildungskurse.

Art. 7 Turn- und Sportanlagen 1 Sportstättenplanung

1 Die Sicherheitsdirektion betreibt in Zusammenarbeit mit den übrigen Direktio- nen des Regierungsrates, den Regionalplanungsverbänden und den Gemein- den eine kantonale Sportstättenplanung für Projekte von kantonaler und regio- naler Bedeutung. *

2 Die Sportstättenplanung ist vom Regierungsrat zu genehmigen. Sie ist für die Behörden verbindlich und bildet insbesondere die Grundlage für allfällige Sub- ventionierungen.

Art. 8 2 Erstellung und Unterhalt von Kurs- und Sportzentren

1 Der Kanton kann für die Erfüllung seiner Aufgaben in Zusammenarbeit mit andern Trägern Kurs- und Sportzentren für die verschiedenen Sportarten er- stellen und unterhalten.

2 Für Investitionsausgaben ist die finanzkompetente Behörde, für Betriebsaus- gaben der Regierungsrat im Rahmen des Budgets zuständig.

(3)

Art. 9 Fachkommission für Turn- und Sportfragen

1 Der Regierungsrat ernennt eine Fachkommission für Turn- und Sportfragen.

2 Diese berät die Direktionen des Regierungsrates in allen Fragen von Turnen und Sport unter Vorbehalt der gesetzlichen Befugnisse anderer Organe.

3 Die Kommission ist der Sicherheitsdirektion unterstellt. * Art. 10 Weitere Bestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt unter Berücksichtigung der Bundesvorschriften die weiteren Bestimmungen, so insbesondere über

1. die staatliche Aufsicht über den Turn- und Sportunterricht auf allen Schul- stufen einschliesslich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrer;

2. den freiwilligen Schulsport;

3. Jugend und Sport, namentlich über a die Leiterausbildung,

b die Entschädigung der Organe und der Kursstäbe, soweit sie nicht vom Bund festgelegt sind, sowie die Bestimmungen über die Ur- laubsgewährung der Lehrer, die an Leiterbildungskursen teilnehmen, c die Kostenbeteiligung der Teilnehmer an kantonalen Veranstaltun-

gen;

4. *

5. die Förderung des Freizeitsportes;

6. die Organisation und die Aufgaben der Fachkommission für Turn- und Sportfragen und

7. die Berichterstattung an den Bund über den Turn- und Sportunterricht so- wie über den Sportstättenbau.

Art. 11 Schlussbestimmungen 1 Änderung eines Gesetzes

1 Das Gesetz vom 7. Februar 1954 über die Universität1) wird wie folgt geän- dert:

Art. 12 2 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft2).

1) Aufgehoben durch Änderung Gesetz über die Universität, BSG 436.11; BAG 11–11

2) RRB Nr. 1724 vom 23.4.1986: Inkraftsetzung der Artikel 8 und 11 auf 23.4.1986. RRB Nr. 1711 vom 8.4.1987: Inkraftsetzung der Artikel 1, 2, 4, 5, 7, 9, 10 (ohne Ziffer 4) und 12 auf 1.5.1987.

Inkraftsetzung der Artikel 3, 6 und 10 Ziffer 4 auf 1.1.1988.

(4)

Bern, 11. Februar 1985 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Mast

Der Vizestaatsschreiber: Nuspliger

(5)

Änderungstabelle - nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle

11.02.1985 23.04.1986 Erlass Erstfassung 1985 d 32 | f 34

22.11.1989 01.06.1990 Art. 5a eingefügt 1990 d 77 | f 82

22.11.1989 01.01.1990 Art. 10 Abs. 1, 4. eingefügt 1990 d 77 | f 82

21.03.1995 01.01.1996 Art. 5a aufgehoben 95-117

21.03.1995 01.01.1996 Art. 10 Abs. 1, 4. aufgehoben 95-117

16.06.1997 01.01.1998 Art. 2 Titel geändert 97-137

16.06.1997 01.01.1998 Art. 2 Abs. 1 geändert 97-137

16.06.1997 01.08.1998 Art. 3 Abs. 3 geändert 97-137

14.04.2003 01.01.2004 Art. 5 Abs. 1 geändert 03-121

14.04.2003 01.01.2004 Art. 5 Abs. 2 geändert 03-121

14.04.2003 01.01.2004 Art. 7 Abs. 1 geändert 03-121

14.04.2003 01.01.2004 Art. 9 Abs. 3 geändert 03-121

24.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 1 geändert 21-020

24.02.2021 01.04.2021 Art. 5 Abs. 2 geändert 21-020

24.02.2021 01.04.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 21-020

24.02.2021 01.04.2021 Art. 9 Abs. 3 geändert 21-020

(6)

Änderungstabelle - nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Erlass 11.02.1985 23.04.1986 Erstfassung 1985 d 32 | f 34

Art. 2 16.06.1997 01.01.1998 Titel geändert 97-137

Art. 2 Abs. 1 16.06.1997 01.01.1998 geändert 97-137

Art. 3 Abs. 3 16.06.1997 01.08.1998 geändert 97-137

Art. 5 Abs. 1 14.04.2003 01.01.2004 geändert 03-121

Art. 5 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 5 Abs. 2 14.04.2003 01.01.2004 geändert 03-121

Art. 5 Abs. 2 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 5a 22.11.1989 01.06.1990 eingefügt 1990 d 77 | f 82

Art. 5a 21.03.1995 01.01.1996 aufgehoben 95-117

Art. 7 Abs. 1 14.04.2003 01.01.2004 geändert 03-121

Art. 7 Abs. 1 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 9 Abs. 3 14.04.2003 01.01.2004 geändert 03-121

Art. 9 Abs. 3 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 10 Abs. 1, 4. 22.11.1989 01.01.1990 eingefügt 1990 d 77 | f 82 Art. 10 Abs. 1, 4. 21.03.1995 01.01.1996 aufgehoben 95-117

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