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Welche Rechte hat der Arbeitskreis?

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Academic year: 2022

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IMPRESSUM © Private Pädagogische Hochschule der Diözese Linz | Für den Inhalt verantwortlich: Rektor Mag. Franz Keplinger | Illustrationen: anna neulinger | Layout: T. Anzinger | Verlagsort: Linz

Kontakt: gleichstellung@ph-linz.at

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Was versteht man unter Frauenförderplan und Gleichstellungsplan?

Die Satzung der Privaten Pädagogischen Hochschule der Diözese Linz schreibt einen Frauenförderplan gem. § 24 und einen Gleich- stellungsplan gem. § 46 vor. Frauenförderung soll dazu beitragen, die Kompetenzen der Frauen in allen Zusammenhängen verstärkt zu berücksichtigen. Angestrebt wird die Erhöhung der Quote von Frauen in allen Organisationseinheiten und Hierarchieebenen.

Weiteres Ziel ist es, gleiche Arbeitsbedingungen für Frauen und Männer zu schaff en.

Oberstes Ziel des Gleichstellungsplans ist es, eine Gleichstellung und Gleichbehandlung hinsichtlich ... des Geschlechts ... des Alters

... der ethnischen Herkunft ... der Nationalität

... der Religionszugehörigkeit ... des Gesundheitszustands ... der Behinderung ... der sexuellen Orientierung zu fördern.

Welche Rechte hat der Arbeitskreis?

Informations-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte in Gleichbehandlungsfragen und in Personalangelegenheiten

Auskunftsrechte

Recht auf Anrufung wichtiger Entscheidungsgremien

Wie geht der Arbeitskreis bei Diskriminierung vor?

Eine betroff ene Person kann sich an den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen wenden. Dieser leitet das Anliegen an das vorge- sehene Gremium weiter und bemüht sich um eine Aufklärung. Problemfälle, die eine Diskriminierung vermuten lassen, können dem Hochschulrat zur Lösung vorgelegt werden.

ARBEITSKREIS FÜR GLEICHBEHANDLUNGSFRAGEN

Der Arbeitskreis hat laut Hochschulgesetz 2005 (§21 Abs. 2) und gemäß der Satzung die Aufgabe, „Diskriminierungen durch Organe der Pädagogischen Hochschule aufgrund des Geschlechts sowie aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschau- ung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken“. Der Arbeitskreis ist kein Entscheidungsorgan. Er unterstützt und begleitet die Betroff ene/den Betroff enen bei der Lösung ihres/seines Anliegens.

Welche Aufgaben übt der Arbeitskreis aus?

Entgegenwirken von Diskriminierungen

Beratung und Unterstützung von Hochschulorganen und -angehörigen

Ausübung der Rechte in Gleichbehandlungsfragen und Personalangelegenheiten

Einholung von Gutachten und Auskünften facheinschlägiger Expertinnen/Experten

Anrufung des Hochschulrates

Anrufung des zuständigen Regierungsmitgliedes

Ausarbeitung eines jährlichen Tätigkeitsberichts

Wer ist im Arbeitskreis vertreten?

Der Arbeitskreis hat mindestens zwölf weisungsunabhängige und zur Verschwiegenheit verpfl ichtete Mitglieder. Alle an der Pädago- gischen Hochschule tätigen Personengruppen sind im Arbeitskreis vertreten:

Lehrpersonal

Verwaltungspersonal

Studierende

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