Letzte Entwicklungen im Tiroler Baurecht
DI Thomas Schnitzer-Osl | Baupolizei Land Tirol 1 Letzte Entwicklung im Tiroler Baurecht | 28.09.2021
Dipl.-Ing. Thomas Schnitzer-Osl Fachbereichsleiter Baupolizei, Amt der Tiroler Landesregierung
Inhalt
Überblick zur Novelle der Technischen Bauvorschriften
Stärkung der Alternativenprüfung
Ausblick auf die Energieausweisdatenbank
Bauunterlagenverordnung
Informationsstellen und Kontakt (Land Tirol, OIB)
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Gründe:
Umsetzung der Gebäuderichtlinie neu
Umsetzung der Radonrichtlinie
Verbindlich Erklärung der OIB-Richtlinien, Ausgabe April 2019
Ausstieg aus fossilen Brennstoffen
Neuregelung des gesamten Energiebereiches
Stärkung der Alternativenprüfung
Erleichterungen für Schutzhütten in Extremlage
Beseitigung von Unklarheiten und Widersprüchen
Überblick zur Novelle der Technischen Bauvorschriften
Überblick zur Novelle der Technischen Bauvorschriften
1. Novelle: Feber 2020
Tiroler Bauprodukte Gesetz (TBG) EU Radonrichtlinie
Technische Bauvorschriften (TBV) EU Gebäuderichtlinie
2. Novelle: Mai 2020
Tiroler Bauordnung (TBO) Gesamtenergieeffizienz
Technische Bauvorschriften (TBV) OIB Richtlinien 2019
3. Novelle: Juni 2020 / Dezember 2020
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Überblick zur Novelle der Technischen Bauvorschriften
Technische Bauvorschriften §38, Mai 2020
Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
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Überblick zur Novelle der Technischen Bauvorschriften OIB RL6 Punkt 5.1.2
TBO §2 Abs.28
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Stärkung der Alternativenprüfung
TBO §21 (3)
Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden ist die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen zu prüfen (Alternativenprüfung).
TBV§35a
(1) Die rechtliche, technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) ist in einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b zu dokumentieren.
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Stärkung der Alternativenprüfung
TBV Anlage 6a –Seite 1 TBV Anlage 6a –Seite 2 TBV Anlage 6b
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Ausblick auf die Energieausweisdatenbank
Der Energieausweis eines Gebäudes gibt Aufschluss über den zu erwartenden Verbrauch für Beheizung und Warmwassererzeugung, die Effizienz des Haustechniksystems und die vom jeweiligen Energieträger verursachten Treibhausgas-Emissionen.
Durch eine Energieausweis-Datenbank können Energieausweise zentral geprüft, gespeichert und verwaltet werden.
Eine einheitliche Struktur der Daten in einer zentralen Datenbank bietet die Grundlage für Vergleiche der energetischen Qualität von Gebäuden zwischen verschiedenen Gebäudekategorien aber auch zwischen einzelnen Regionen. Diese Grundlage ist notwendig, um die Klimaziele 2030 bzw. 2050 im Gebäudesektor zu evaluieren, nötige Maßnahmen in den Technischen Bauvorschriften (OIB-Richtlinien) zu setzen und damit die Ziele für das Bundesland Tirol zu erreichen.
Ausblick auf die Energieausweisdatenbank – Ablauf im Bauverfahren
Planer
Bauherr
EA-Datenbank
Baubehörde (Gemeinde/Stadt)
1. Upload des Energieausweis ->
<- 2. Ergebnis der Prüfung (+ Verbesserungsauftrag)
4. Übermittlung des geprüften EA + Prüfnummer
5. Übermittlung des Unterfertigten EA mit Prüfnummer
6. Übermittlung der Bauunterlagen für die Baueinreichung mit dem geprüften Energieausweis (in Papier, unterfertigt und mit der Prüfnummer)
7. Information zu den Energieausweisen der Baubehörde (nur eigene Zuständigkeit) durch die Prüfnummer 3. Upload Endversion des Energieausweis ->
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Ausblick auf die Energieausweisdatenbank
Checkliste Energieausweis– Vorbereitung für EA-Datenbank
Ausblick auf die Energieausweisdatenbank
Beispiel eines Ablaufs der Prüfroutine:
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Bauunterlagenverordnung
Im Wesentlichen zusammengefasst handelt es sich um folgende Änderungen:
Neue Bezeichnung der Verordnung,
Übernahme der Neudefinition des Begriffs der„größeren Renovierung“,
Anpassung des Erfordernisses zur Beifügung eines Energieausweises,
Einbeziehung des Erfordernisses zur Durchführung einer Alternativenprüfung.
textliche Anpassungen.
Bauunterlagenverordnung
§ 1 Bauunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden
(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes
anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:
f) bei Neubauten von Gebäuden, sofern diese nicht nach § 23 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, ausgenommen sind und bei Zubauten, wenn dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden,den Energieausweis.
Dieser hat ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6a im Sinn des § 34 Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33/2016, zu enthalten.
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Bauunterlagenverordnung
§ 1 Bauunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden
(2) Der Lageplan hat zu enthalten:
h) die Höhenverhältnisse des umgebenden Geländes, z. B. durch Verwendung eines Lage- und Höhenplanes, weiters das Fußbodenniveau des Erdgeschosses des Neu- bzw.
Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, sowie die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Geländehöhen,
(4) Die Ansichten haben zu enthalten:
d)die für die Berechnung der Mindestabstände maßgebenden Gebäudehöhen
Bauunterlagenverordnung
§ 1 Bauunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden
(7) Die Baubeschreibung bei Neubauten von Gebäuden hat weiters die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 37 der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie zur Elektromobilität nach § 37b der Technischen Bauvorschriften 2016 zu enthalten.
Außerdem ist ein Formblatt nach demMuster der Anlage 6bim Sinn des§ 35a Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) anzufügen.
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Bauunterlagenverordnung
§ 2 Bauunterlagen für Umbautenund sonstige Änderungen von Gebäuden (1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:
e) bei größeren Renovierungen von Gebäuden im Zusammenhang mit Umbauten von Gebäuden, sofern dadurch konditionierte Räume neu geschaffen werden, den Energieausweis. Dieser hat ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6a im Sinn des § 34 Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016, zu enthalten.
Bauunterlagenverordnung
§ 4 Bauunterlagen füranzeigepflichtige Bauvorhabenund sonstige Vorhaben
(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
b)eine maßstäbliche Darstellung der baulichen Anlage,
d) bei größeren Renovierungen von Gebäuden, nicht jedoch bei Gebäuden, die nach§ 22 der Tiroler Bauordnung 2018, ausgenommen sind, den Energieausweis. Dieser hat ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6a im Sinn des § 34 Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016, zu enthalten. Außerdem ist bei größeren Renovierungen von Gebäuden ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 35a Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung). Weiters sind Unterlagen über die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme anzufügen
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Bauunterlagenverordnung
Kontakt
Kontakt Land Tirol
FB Baupolizei
Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht
Österreichisches Institut für Bautechnik (OIB)
Referat 1: Konstruktiver Ingenieurbau
Referat 2: Bauphysik
Referat 3: Tiefbau, Wasserbau, Gebäudeausbau
Marktüberwachung
Produktinformationsstelle
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Kontakt
OIB FAQ Bereich
Kontakt
OIB FAQ Bereich
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit