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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 29 vom 17. Juni 1994

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 29

vom 17. Juni 1994

INHALTSVERZEICHNIS

179 Wichtige Hinweise im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (FZG)

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83 Internet: http://www.bsv.admin.ch

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179 Wichtige Hinweise im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge (FZG)

Im Hinblick auf das Inkrafttreten des neuen Freizügigkeitsgesetzes machen wir Arbeitgeber und Pensionskassenverantwortliche auf folgende Punkte aufmerksam:

1. Der Bundesrat beabsichtigt, das Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 auf den 1. Januar 1995 in Kraft zu setzen. Die entsprechende Verordnung ist in Vorbereitung und wird vom Bundesrat voraussichtlich am 17. August 1994 verab- schiedet. Eine der Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes wird vor allem für Arbeitgeber, welche einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, die mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde nicht nach dem Prinzip der geschlossenen Kasse bilanzieren müssen, schon jetzt besondere Bedeutung haben.

Es handelt sich um Artikel 19. Danach dürfen diese Einrichtungen

„bei der Berechnung von Austrittsleistungen versicherungstechnische Fehlbeträge nicht berücksichtigen. ...“

2. Die Auflösung eines Anschlussvertrages wird gemäss Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe c des Freizügigkeitsgesetzes als Teilliquidation behandelt. Aufgrund dieser künftigen Rechtslage muss ein Arbeitgeber, dessen Anschlussvertrag mit einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung nach Inkrafttreten des Freizügig- keitsgesetzes aufgelöst wird, damit rechnen, dass er der Vorsorgeeinrichtung die durch die Auflösung seines Anschlussvertrages effektiv entstandene Deckungslücke entsprechend finanzieren muss. Dies kann für ihn einen erheblichen finanziellen Aufwand zur Folge haben.

Aus dieser Sicht betrachtet ist für den Arbeitgeber möglichst bald zu entscheiden, ob und wie er das Anschlussverhältnis mit dieser Vorsorgeeinrichtung aufrechterhält.

Insbesondere hat er darauf zu achten, dass er allenfalls rechtzeitig den An- schlussvertrag kündigt, zumal Kündigungsfristen von sechs Monaten nicht unüblich sind.

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