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2014/065 Kirchengesetz zur Änderung der Dekanatssynodalordnung

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SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 65/14

IN HESSEN UND NASSAU

Vorblatt

Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Dekanatssynodalordnung

A. Problemlage und Zielsetzung

Der Kirchensynode wurde zur zweiten Lesung der Dekanatssynodalordnung (Drucksache 66/13) eine Synodalvorlage vorgelegt, der in § 8 Absatz 2 Nummer 3 DSO die Worte „grundstücksglei- chen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grund- stücksgleichen Rechten;“ fehlten. Die vollständige Formulierung findet sich derzeit nur noch in § 51 Absatz 2 Nummer 5 DSO. Der Gesetzentwurf korrigiert dieses Versehen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf schlägt eine Formulierung vor, durch die das Versehen beseitigt wird und die Gesetzesformulierungen in § 8 Absatz 2 Nummer 2 und § 51 Absatz 2 Nummer 5 DSO densel- ben Wortlaut haben.

C. Alternativen Keine

D. Finanzielle Auswirkungen Keine

E. Beteiligung

F. Anlage

Synopse zu §§ 8 Absatz 2 Nummer 3 und 51 Absatz 2 Nummer 5 DSO

G. Referentin

Oberkirchenrätin Zander

(2)

Drucksache Nr. 65/14

Entwurf eines Kirchengesetzes zur Änderung der Dekanatssynodalordnung

Vom...

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Dekanatssynodalordnung

Die Dekanatssynodalordnung vom 22. November 2013 (ABl. 2014 S. 3) wird wie folgt geändert:

§ 8 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:

„3. den Erwerb, die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rech- ten;“

Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

(3)

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 65/14

Stand: 14.08.2014

1

Synopse zur Dekanatssynodalordnung (DSO)

Geltendes Recht Änderungsvorschlag

Dekanatssynodalordnung Vom 22. November 2013

(ABl. 2014, S.3)

Kirchengesetz

zur Änderung der Dekanatssynodal- ordnung

Vom ...

Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende

Kirchengesetz beschlossen:

§ 8

Gestaltung der Kirche in der Region

(1) Die Dekanatssynode sorgt nach Artikel 21 Absatz 3 der Kirchenordnung dafür, dass der Auftrag der Kirche in der Region erfüllt wird. Die Dekanatssynode hat die in Artikel 22 der Kirchenordnung genannten Aufga- ben. Sie ist das maßgebende Organ der Leitung und entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten des Dekanats.

(2) Die Dekanatssynode beschließt darüber hinaus über:

1. Dekanatssatzungen, wobei § 7 unberührt bleibt;

2. ein Zuweisungsverfahren zur Verteilung der dem Dekanat zugewiesenen Anzahl ge- meindlicher und regionaler Pfarrstellen so- wie den entsprechenden Stellenplan des Dekanats;

3. den Erwerb, die Veräußerung oder Belas- tung von Grundstücken und

4. die Änderung, Veräußerung, Instandset- zung sowie den Abbruch von Bauwerken und Gegenständen, die einen geschichtli- chen, wissenschaftlichen, Kunst- oder Denkmalswert haben;

§ 8

Gestaltung der Kirche in der Region

3. den Erwerb, die Veräußerung oder Belas- tung von Grundstücken und grundstücks- gleichen Rechten sowie Erwerb und Aufga- be von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

(4)

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 65/14

Synopse zur Dekanatssynodalordnung (DSO)

Geltendes Recht Änderungsvorschlag

5. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Abgabe und Aufhebung von Einrichtungen oder wirtschaftlichen Unter- nehmen sowie die Beteiligung an ihnen (insbesondere Gesellschaften mit be- schränkter Haftung, Diakoniestationen);

6. die Namensgebung für das Dekanat;

7. die Verwendung von Vermögen oder seiner Erträgnisse zu anderen als den bestim- mungsgemäßen Zwecken;

8. die Aufnahme und Gewährung von Darle- hen;

9. den Verzicht auf vermögensrechtliche An- sprüche und auf die für sie bestellten Si- cherheiten ab einer Wertgrenze von 5.000,- - Euro pro Jahr;

10. die Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Verpflichtungen, die wirtschaftlich einer Schuldübernahme für Dritte gleich kommen.

§ 51

Genehmigung von Beschlüssen und Erklärungen

(1) Sofern die gesamtkirchlichen Vorschriften eine Genehmigung vorsehen, werden Be- schlüsse der Dekanatssynode sowie des Dekanatssynodalvorstands und entspre- chende Willenserklärungen erst mit Ertei- lung der Genehmigung wirksam. Sie dürfen vorher nicht vollzogen werden.

(2) Beschlüsse der Dekanatssynode und des Dekanatssynodalvorstands sowie entspre- chende Willenserklärungen über folgende Gegenstände bedürfen der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung:

1. die Feststellung des Haushalts- oder Wirt- schaftsplanes einschließlich des Stellen- planes;

(5)

Anlage 1 zu Drucksache Nr. 65/14

Stand: 14.08.2014

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Synopse zur Dekanatssynodalordnung (DSO)

Geltendes Recht Änderungsvorschlag

Mitarbeitende;

3. Abschluss, Ergänzung und Änderung von Dienstverträgen mit Mitarbeitenden und sonstige Verträge, die die Übernahme von Personalverpflichtungen enthalten (insbe- sondere Gestellungs- und Geschäftsführer- verträge) mit einer Vertragsdauer von mehr als drei Monaten;

4. die Begründung und Änderung von Rechts- verhältnissen von wesentlicher Bedeutung, die das Dekanat auf Dauer verpflichten;

5. der Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksglei- chen Rechten sowie Erwerb und Aufgabe von Rechten an fremden Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

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