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Gewerbeanmeldung

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Dieser Download beinhaltet:

Schritt-für-Schritt-Anleitung:

So füllen Sie die Gewerbeanmeldung

korrekt aus

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Inhaltsverzeichnis

Darum geht es bei der steuerlichen Erfassung ...2

ELSTER – Hier finden Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ...3

Wie Sie den Fragebogen Schritt für Schritt richtig ausfüllen ...4

Diese allgemeinen Angaben benötigt das Finanzamt ...6

Wozu das Finanzamt Ihre Bankverbindungen benötigt ...8

Wie Sie es sich im Umgang mit dem Finanzamt leichter machen können ...9

Wenn Sie steuerlich beraten werden ...11

Diese Angaben machen Sie über Ihre bisherigen steuerlichen Verhältnisse ...13

Welche Angaben Sie zu Ihrem Unternehmen machen müssen ...13

Es geht ums Geld: Schätzen Sie Ihre wirtschaftlichen Daten ...14

Was Einkommensteuervorauszahlungen sind ...15

Warum Sie auch andere Einkünfte eintragen müssen ...17

Wie Sie Ihren Gewinn ermitteln ...17

Wenn Sie Bauleistungen erbringen wollen...19

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen ...19

Schätzen Sie die Höhe der Lohnsteuer ...20

Kleinunternehmerregelung: So entscheiden Sie sich richtig ...22

Welche Umsätze steuerfrei sind ...26

Wann der ermäßigte Steuersatz für Sie in Betracht kommt ...27

Wie Sie durch die Istversteuerung Ihre Liquidität schonen ...28

Sie dürfen die Istversteuerung anwenden, wenn Sie eine der folgenden 3 Voraussetzungen erfüllen ...29

Beantragen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ...30

Dafür benötigen Sie den Vordruck USt 1 TG ...31

Für diese Umsätze gilt ein besonderes Besteuerungsverfahren ...32

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Was Sie zu dem Thema wissen sollten:

Wer sich selbstständig macht, wird bereits vor Aufnahme seiner eigentlichen Tätigkeit feststellen, dass es eine Menge Papierkram zu erledigen gilt. Jeder, der eine steuerlich relevante selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit auf- nimmt, muss das dem für ihn zuständigen Finanzamt melden. Das geschieht seit 1.1.2021 nicht mehr über einen Papierfragebogen, sondern vollständig digital über einen Online-Fragebogen, der eine Menge steuerrechtliche Fach- begriffe enthält.

Mit meinen Tipps aus diesem Beitrag ist es ganz einfach, den Fragebogen richtig und zu Ihrem Vorteil auszufüllen. Das ist wichtig, denn einige der Ein- tragungen haben unmittelbare steuerliche Folgen, und Fehler können teuer werden.

Darum geht es bei der steuerlichen Erfassung

Meist ist der Beginn einer Selbstständigkeit das Ergebnis längerer Überlegun- gen. Es ist spannend, denn wenn Sie sich selbstständig machen, kommen neue Herausforderungen auf Sie zu.

Sicher haben Sie sich gut überlegt, wie hoch Ihre Umsätze und Kosten und damit Ihre Gewinne der ersten Zeit der Selbstständigkeit sein werden und wie Sie die eventuellen Verluste in der Anfangsphase überbrücken.

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hat das Recht, zur Erfüllung seiner Aufgaben an Ihrem Erfolg in Form von Steuern beteiligt zu werden. Deshalb müssen Sie spätestens einen Monat nach Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt den „Fragebogen zur steu- erlichen Erfassung“ an das Finanzamt übermitteln.

Bis 2020 hat Ihnen das Finanzamt unaufgefordert diesen Fragebogen zukom- men lassen. Auch wenn die Meldung über die Aufnahme Ihrer Tätigkeit weiter- hin vom Gewerbe- an das Finanzamt erfolgt: Seit dem 1.1.2021 müssen Sie selbst aktiv werden. Zum Ausfüllen und Übermitteln des Fragebogens muss das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER genutzt werden. Eine per Hand auszufüllende Papierversion akzeptiert das Finanzamt von Ihnen nicht mehr.

Auch wenn Sie Freiberufler sind, wird das Finanzamt Sie nicht von sich aus zu Beginn Ihrer freiberuflichen Tätigkeit auffordern, den Fragebogen auszu- füllen und zu übermitteln. Für Freiberufler gilt ebenfalls die Monatsfrist, hier allerdings ab Aufnahme der Tätigkeit. Beachten Sie zudem: Eine freiberufliche Tätigkeit ist kein Gewerbe und daher nicht beim Gewerbeamt anzumelden.

ELSTER – Hier finden Sie den Fragebogen zur steuer- lichen Erfassung

Das Dienstleistungsportal der Steuerverwaltung ELSTER erreichen Sie unter www.elster.de. Wählen Sie dann im Menü den Punkt „Formulare & Leistun- gen“. Unter „Alle Formulare“ gelangen Sie zu den Fragebögen zur steuerlichen Erfassung. Der Fragebogen für Einzelunternehmen dient zugleich auch der Erfassung von Freiberuflern.

Für die Erfassung Ihrer Daten im Fragebogen müssen Sie sich bei ELSTER an- melden. Wichtig: Die Anmeldung benötigt einige Zeit, da das Finanzamt Ihre Daten überprüft und Ihnen einen Authentifizierungs-Code übermitteln muss.

Aus Sicherheitsgründen umfasst die Registrierung mehrere Schritte und dau- ert etwa zehn Werktage.

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Wie Sie den Fragebogen Schritt für Schritt richtig ausfüllen

Der Fragebogen beginnt mit einer kleinen Schwierigkeit. Es ist nämlich zu- nächst das Finanzamt einzutragen, an das sich der Fragebogen richtet. Wie aber ermitteln Sie das für Sie zuständige Finanzamt? In ländlichen Gebieten ist das meist kein Problem, weil die Zahl der infrage kommenden Ämter über- schaubar ist.

In Ballungszentren sieht das schon ganz anders aus. Hier hilft Ihnen aber das Bundeszentralamt für Steuern mit einer bundesweiten Suchmöglichkeit. Sie finden diese unter dem Namen „GemFA 2.0“. Diese gibt es im Internet unter www.bzst.de – Finanzamtsuche. Alternativ können Sie auch alle erforderli- chen Informationen auf den Informationsseiten der für Sie zuständigen Lan- desbehörde, in Berlin beispielsweise www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/

finanzaemter/, erhalten. Über die Eingabe Ihrer Postleitzahl werden Sie dann fündig. Wählen Sie im Drop-Down-Menü des Fragebogens dann den Namen des von Ihnen gefundenen zuständigen Finanzamts aus.

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Sie haben auch die Möglichkeit, Ihre Steuernummer zu erfassen, sofern Sie bereits eine haben. Das kann die Steuernummer sein, die Sie für Ihre bereits abgegebenen Einkommensteuererklärungen erhalten haben. Die Steuernum- mer ist ein Ordnungsmerkmal der Finanzverwaltung. Sie benötigen die Steu- ernummer, wenn Sie Rechnungen schreiben, denn die Steuernummer – oder alternativ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – ist ein Pflichtbestand- teil jeder Rechnung. Spätestens nach Übermittlung des Fragebogens erhalten Sie also eine Steuernummer.

Mein Praxis-Tipp für Sie: Es gibt Fälle, in denen sich das Finanzamt zunächst weigert, eine Steuernummer zu erteilen. Meist behauptet es dann, dass die sich anmeldende Person kein Unternehmer sei. Ist das bei Ihnen der Fall, soll- ten Sie sich dagegen wehren, indem Sie Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid einlegen. Begründen Sie Ihren Einspruch damit, dass Sie auch als Existenzgründer eine Steuernummer für die ordnungsgemäße Rechnungs- stellung benötigen. Eine solche brauchen Sie nämlich auch, wenn Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen wollen.

Das Finanzamt darf an Ihre beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit keine zu hohen Anforderungen stellen. Die Entscheidung über die Vergabe einer Steuernummer muss das Finanzamt zeitnah anhand Ihrer Angaben treffen.

Dabei reichen Ihre schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben aus (Bundes- finanzhof, Urteil vom 23.9. 2009, Az. II R 66/07, Bundesministerium der Finan- zen, Schreiben vom 1.7.2010, Az. IV D 3 – S 7420/07/10061: 002).

Erteilt Ihnen das Finanzamt die Steuernummer nicht, obwohl Sie glaubhaft versichert haben, sich selbstständig machen zu wollen, wird dadurch Ihre Berufsfreiheit verletzt. Die Verweigerung einer Steuernummer käme nämlich einem Tätigkeitsverbot gleich (BFH, Urteil vom 26.2.2008, Az. II B 6/08), weil Ihre potenziellen Geschäftspartner sich mithilfe der Umsatzsteuer-Identifika- tionsnummer über Ihre Unternehmereigenschaft informieren. Und diese er- halten Sie nur, wenn Sie eine Steuernummer haben.

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Diese allgemeinen Angaben benötigt das Finanzamt

Der Abschnitt 1 ist leicht auszufüllen. Hier tragen Sie lediglich Ihre persönli- chen Daten ein. Alle Datumsangaben geben Sie in diesem Format ein: TT.MM.

JJJJ. Als Adresse tragen Sie Ihren Hauptwohnsitz ein. Soweit Sie über ein Postfach verfügen, tragen Sie zusätzlich Postfachnummer und Postfachpost- leitzahl mit Ort ein.

In die Zeile 11 tragen Sie Ihre steuerliche Identifikationsnummer ein. Das ist die Nummer, die Sie Ihr ganzes Leben lang begleitet. Sie wurde Ihnen von Ihrem Finanzamt vor einigen Jahren mitgeteilt. Falls Sie diese nicht mehr fin- den, können Sie sie über die Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern erneut anfordern: www.bzst.de – Steuern National – Steuerliche Identifika- tionsnummer.

Wichtig für das Finanzamt ist auch, ob Sie einer Religionsgemeinschaft an- gehören, die kirchensteuerberechtigt ist. Denn das Finanzamt berechnet für

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diese Religionsgemeinschaften die Kirchensteuer und zieht sie ein. Damit das Geld an die richtige Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann, wäh- len Sie in Zeile 11 den für Sie passenden Eintrag aus dem Drop-Down-Menü aus.

Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft oder keiner dieser Religionsge- meinschaften an, wählen Sie „nicht kirchensteuerpflichtig“ oder „Sonstige“

aus.

Wenn eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht oder be- stand, tragen Sie in die Zeile 12 die entsprechenden Daten ein.

In die Zeilen 14 bis 20 kommen dann die Daten Ihres Ehepartners oder ein- getragenen Lebenspartners.

Tragen Sie in die Zeilen 21 bis 24 Ihre Telefonverbindung ein. Trennen Sie dabei nach internationaler Vorwahl (für Deutschland ist das 0049), nationaler Vor- wahl (z. B. 030 für Berlin) und Ihrer Rufnummer im Ortsnetz, z. B. 60976335).

Auch Ihre E-Mail-Adresse, unter der Sie bevorzugt zu erreichen sind, und Ihre Internetadresse gehören hier hinein.

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Wozu das Finanzamt Ihre Bankverbindungen benötigt

Ihre Bankverbindungen geben Sie in Abschnitt 3 des Online-Fragebogens an.

Klicken Sie dazu auf „Weitere Daten hinzufügen“, um zu der entsprechenden Eingabemaske zu gelangen.

Hier können Sie differenzieren, entweder

eine einzige Bankverbindung für alle Steuerarten oder

eine Bankverbindung für Personensteuern wie Einkommensteuer und eine andere für Betriebssteuern wie z. B. Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder Lohnsteuer.

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Steuererstattungen werden auf die von Ihnen hier angegebenen Konten über- wiesen, denn alle Zahlungen des Finanzamts werden unbar vorgenommen.

Auch Scheckzahlungen gibt es vom Finanzamt nicht mehr.

Sie können jedoch weiterhin Ihre Steuerschuld mit Schecks begleichen. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt dann aber erst das Datum, das 3 Tage nach dem Eingang des Schecks beim Finanzamt liegt. Übersenden Sie ihn daher recht- zeitig einige Tage vorher an das Finanzamt! Ich empfehle Ihnen allerdings, keine Scheckzahlungen mehr vorzunehmen.

Mein Praxis-Tipp für Sie: Wenn Sie in der Gründungsphase sind und noch kein gesondertes betriebliches Konto haben, geben Sie zunächst nur Ihr pri- vates Konto für alle Zahlungen an und teilen dem Finanzamt später in einem gesonderten formlosen Schreiben Ihre betriebliche Bankverbindung mit. Ach- ten Sie dann aber darauf, dass Sie sämtliche Steuernummern aufführen, für die die neue Bankverbindung gelten soll, denn die einzelnen Steuerarten wer- den oft finanzamtsintern auf unterschiedliche Sachbearbeiter verteilt, die sich untereinander diesbezüglich nicht austauschen.

Wie Sie es sich im Umgang mit dem Finanzamt leichter machen können

Machen Sie es sich einfach: Geben Sie dem Finanzamt die Möglichkeit, fäl- lige Zahlungen per Lastschrift von Ihrem Konto einzuziehen. Dazu füllen Sie zusätzlich noch das Formular zum SEPA-Lastschriftmandat aus. Dieses fin- den Sie nicht direkt im ELSTER-Fragebogen, sondern unter www.finanzamt.

de. Wählen Sie hier Ihr Bundesland und klicken anschließend auf den Button

„Finanzämter“. Unter „Formulare“ finden Sie das SEPA Mandats-Formular zum Ausdrucken.

Die Gründe, warum Sie hier vielleicht Bedenken haben könnten, sind vielfältig:

„Ich gebe dem Finanzamt doch keinen Freibrief, von meinem Konto irgendwel- che Beträge abzubuchen!“

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Oder: „Dann habe ich ja keine Kontrolle über die Zahlungen an das Finanzamt!“

Bitte überlegen Sie sich gut, ob diese Argumente stimmig sind, denn Folgen- des spricht für die Erteilung eines Lastschriftmandats:

Das Finanzamt bucht niemals „irgendwelche“ Beträge ab, sondern immer nur diejenigen Beträge, die Sie ohnehin zahlen müssen. Darüber werden Sie immer rechtzeitig, meist einen Monat vorher, durch einen Bescheid informiert. Gegen diesen Bescheid können Sie Einspruch einlegen, wenn er Ihrer Auffassung nach nicht rechtmäßig ist.

Sie müssen die festgesetzten Steuern auch zahlen, wenn Sie damit nicht einverstanden sind und gegen den Bescheid Einspruch eingelegt haben – es sei denn, Sie stellen zusammen mit dem Einspruch einen Antrag auf Stundung oder Aussetzung der Vollziehung des strittigen Betrags und dem Antrag wird entsprochen. Dann wird dieser Teilbetrag aber auch nicht von Ihrem Konto abgebucht.

Einen Zahlungstermin zu vergessen, ist meist sehr teuer und kann unan- genehme Folgen haben. Zunächst einmal werden für jeden angefangenen Monat 1 % an Säumniszuschlägen festgesetzt. Das sind 12 % pro Jahr – und wenn Sie nur wenige Tage überziehen, ist der rechnerische „Zinssatz“

sogar noch deutlich höher. Sie verschaffen sich damit einen ausgespro- chen teuren „Kredit“. Zudem werden Sie, wenn Ihnen das wiederholt pas- siert, als „unzuverlässiger Steuerzahler“ beim Finanzamt geführt. Sollte es einmal finanziell eng bei Ihnen werden, haben Sie damit größere Mühe, sich vom Finanzamt fällige Zahlungen stunden zu lassen – wenn Sie mit Ihrem Antrag dann überhaupt Erfolg haben. Denn eine Stundung setzt im- mer voraus, dass der Steueranspruch des Finanzamts dadurch nicht ge- fährdet wird. Das bezweifeln die Sachbearbeiter schnell, wenn Sie schon öfter mit Ihrer Zahlung im Verzug waren.

Das Finanzamt bucht die Beträge immer erst dann ab, wenn sie fällig ge- worden sind. Meist erfolgt die Belastung am Fälligkeitstag selbst oder ei-

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nen Bankarbeitstag später. Wenn Sie selbst überweisen, müssen Sie das mindestens einen, besser 2 Tage vorher machen, damit das Geld recht- zeitig beim Finanzamt gutgeschrieben wird.

Sie entlasten sich dadurch von der Notwendigkeit, an die Steuerzahlung denken zu müssen. Lediglich für eine ausreichende Deckung Ihres Kontos müssen Sie sorgen – das müssen Sie aber auch, wenn Sie selbst über- weisen.

Last, but not least: Sie können das Lastschriftmandat jederzeit widerru- fen.

Mein Praxis-Tipp für Sie: Ich sehe keinen Grund, auf diese Vorteile zu ver- zichten. Daher empfehle ich Ihnen ausdrücklich, dem Finanzamt das Last- schriftmandat für alle fälligen Steuern zu erteilen.

Wenn Sie steuerlich beraten werden

Für den Fall, dass Sie einem Steuerberater einen Beratungsauftrag für Ihr Un- ternehmen geben wollen, tragen Sie im Abschnitt 4 dessen Daten ein. Beach- ten Sie dabei, dass beispielsweise ein reines Buchführungsbüro, das für Sie die laufende Buchführung erledigt, kein steuerlicher Berater in diesem Sinne ist. Nur wer zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3 Steuerbe- ratungsgesetz) befugt ist, darf hier eingetragen werden. Das sind z. B.

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Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften,

Steuerbevollmächtigte,

Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften sowie

Wirtschaftsprüfer.

Wenn Sie einer dritten Person eine Empfangsvollmacht für Steuerbescheide und sonstige Briefe vom Finanzamt erteilen wollen, tragen Sie im Abschnitt 5 deren Daten ein. Soll Ihr steuerlicher Berater der Empfangsbevollmächtigte sein, reicht ein Haken in Zeile 49.

Vergessen Sie aber nicht, Ihrem Steuerberater oder einer dritten Person eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Eine solche Vollmacht finden Sie in unserem Downloadbereich. Sie müssen Ihrem Finanzamt lediglich die Voll- macht für sonstige Dritte zukommen lassen. Die Vollmacht Ihres Steuerbera- ters übermittelt dieser in der Regel selbst an Ihr Finanzamt.

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Diese Angaben machen Sie über Ihre bisherigen steuerlichen Verhältnisse

In den Zeilen 60 bis 67 machen Sie Angaben über Ihre bisherigen steuerlichen Verhältnisse und geben insbesondere an, ob Sie innerhalb der letzten 3 Jahre zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Wenn ja, tragen Sie Finanzamt und Steuernummer hier ein.

Auch Ihre bisherige Adresse erfassen Sie an dieser Stelle, wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate umgezogen sind.

Welche Angaben Sie zu Ihrem Unternehmen machen müssen

Beschreiben Sie in Zeile 25 des Abschnitts 6 kurz und präzise Ihre beabsich- tigte Tätigkeit, z. B.:

Handel mit Hilfsmitteln zum Schweißen oder Löten von Metallen

Bäckerei (Handel mit Bäckereierzeugnissen: Brötchen, Brot, sonstige Backwaren)

Handel mit Baustoffen

Hausmeisterdienst

Arzt – Internist

landwirtschaftlicher Gartenbaubetrieb

Lassen Sie sich dabei nicht verwirren: Auch wenn Sie kein Gewerbe, sondern eine freiberufliche Tätigkeit ausfüllen, beschreiben Sie die hier. Der Klammer- zusatz im Formular ist irreführend – ich würde ihn im Hinblick darauf, dass es sich um ein steuerliches Formular handelt, sogar als falsch bezeichnen.

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In den Abschnitten 7 bis 12 erfassen Sie u.a. die folgenden Daten:

die Anschrift Ihres Unternehmens

die Bezeichnung Ihres Unternehmens (z.B. Otto Müller – Gerüstbau)

den Beginn Ihrer Tätigkeit (Vorbereitungshandlungen gehören dazu)

die Zahl Ihrer Betriebsstätten

einen eventuellen Handelsregistereintrag

die Gründungsform (Neugründung, Verlegung, Übernahme oder Ver- schmelzung)

Ihre bisherigen betrieblichen Verhältnisse der letzten 5 Jahre

Es geht ums Geld: Schätzen Sie Ihre wirtschaftlichen Daten

Der Abschnitt 13 ist ein sehr wichtiger Abschnitt. Was Sie hier eintragen, wirkt sich unmittelbar auf die Höhe Ihrer Einkommensteuer- und ggf. Gewerbesteu- ervorauszahlungen aus.

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Was Einkommensteuervorauszahlungen sind

Wenn Sie bisher als Angestellter gearbeitet haben, glauben Sie vielleicht, mit Einkommensteuervorauszahlungen noch nicht in Berührung gekommen zu sein. Doch, das sind Sie! Denn die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber von Ihrem Lohn oder Gehalt abgezogen und an das Finanzamt abgeführt hat, ist nichts anderes als eine Vorauszahlung auf Ihre Einkommensteuerschuld des betref- fenden Jahres.

Als Selbstständiger müssen Sie ebenfalls Vorauszahlungen auf Ihre voraus- sichtliche Einkommensteuerschuld leisten, wenn die Steuerschuld im Jahr vo- raussichtlich mindestens 400 € beträgt.

Diese Vorauszahlungen werden aber – anders als bei Angestellten – nicht monatlich einbehalten, sondern Sie zahlen sie vierteljährlich an das Finanz- amt, wenn die einzelne Vorauszahlung mindestens 100 € beträgt.

Die Zahlungstermine sind immer der 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Fällt dieses Datum auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Fällig- keitstermin auf den nächsten Bankarbeitstag.

Für 2021 sind die Fälligkeitstermine:

10.03. (Mittwoch) 10.06. (Donnerstag) 10.09. (Freitag) 10.12. (Freitag)

Durch die vierteljährliche Zahlungsweise sind die einzelnen Zahlungen ver- hältnismäßig hoch. Sorgen Sie daher rechtzeitig dafür, dass Ihr Bankkonto eine entsprechende Deckung aufweist – und zwar unabhängig davon, ob Sie die Vorauszahlung selbst überweisen oder vom Finanzamt abbuchen lassen (vgl. Seite 9).

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Tragen Sie den Gewinn, den Sie für das Gründungsjahr und das Folgejahr schätzen, in die Zeilen 110, 111 oder 112 ein.

Möglicherweise fragt das Finanzamt nach, wie Sie auf die Zahlen kommen.

Halten Sie für diesen Fall Ihre Prognoserechnung bereit, die Sie als Existenz- gründer ohnehin machen, um die wirtschaftliche Tragfähigkeit Ihres Unter- nehmens im Vorfeld abzuschätzen. In den meisten Fällen akzeptiert das Fi- nanzamt eine gut begründete Schätzung.

Akzeptiert das Finanzamt Ihre Schätzung aber nicht, weil es sie für realitäts- fern hält, wird es eine eigene Schätzung anstellen. Sind Sie damit nicht einver- standen, können Sie gegen den Vorauszahlungsbescheid, dem diese Schät- zung dann zugrunde liegt, Einspruch einlegen.

Den aber sollten Sie sehr gut begründen und möglichst schon erste Zahlen aus Ihrer Buchführung mitliefern, um Ihre Berechnungen damit zu untermau- ern.

Durch die Einkommensteuererklärung, die Sie bis zum 31.7. des Folgejahres abgeben müssen, werden Abweichungen von Ihrer Schätzung ohnehin korri- giert und Sie erhalten zu viel gezahlte Steuern zurück oder zahlen nach, wenn die Vorauszahlungen nicht ausgereicht haben, um die Einkommensteuer- schuld des Jahres zu tilgen. Erstellt ein Steuerberater Ihre Einkommensteuer- erklärung für Sie, dann haben Sie sogar bis zum 28.2. des übernächsten Jah- res Zeit.

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Warum Sie auch andere Einkünfte eintragen müssen

Auch Ihre weiteren Einkünfte wirken sich auf die Höhe Ihrer quartalsweisen Vorauszahlungen aus. Dazu gehören Einkünfte aus einer Angestelltentätig- keit, die entweder noch fortbesteht oder im Laufe des Gründungsjahrs been- det wurde. Auch Vermietungseinkünfte oder Renten, die Sie oder Ihr zusam- menveranlagter Partner erzielen werden, tragen Sie hier ein.

Steuermindernd wirken sich Sonderausgaben wie Beiträge zur Krankenversi- cherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Pflegeversiche- rung aus.

Erzielen Sie oder Ihr Partner im Gründungsjahr oder im Jahr danach Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, hat Ihr Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten.

Diese Beträge gehören in die Zeile 118 „Steuerabzugsbeträge“.

Wie Sie Ihren Gewinn ermitteln

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Das Finanzamt möchte von Ihnen wissen, nach welcher Methode Sie jähr- lich Ihren Gewinn ermitteln werden. Wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen- Überschuss-Rechnung ermitteln, wählen Sie den entsprechenden Eintrag im Drop-Down-Menü in Zeile 119 aus. Erstellen Sie Bilanzen, dann nehmen Sie die Auswahl „Betriebsvermögensvergleich“ vor. Sie können immer dann Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, wenn Sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und re- gelmäßig Abschlüsse (Bilanzen) zu machen.

Als Kaufmann müssen Sie Bücher führen, in denen Sie Ihre Handelsgeschäfte und die Lage Ihres Vermögens aufzeichnen. Als Einzelkaufmann können Sie aber auf eine handelsrechtliche Buchführung und die Bilanzierung verzichten, wenn

Ihre Umsatzerlöse 600.000 € und

Ihr Jahresüberschuss 60.000 € nicht übersteigen.

Kaufmann sind Sie, wenn Sie ein Handelsgewerbe betreiben. Ein Handelsge- werbe ist jeder Gewerbebetrieb. Wer Freiberufler ist, fällt also nicht darunter, so beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, und darf daher auch un- abhängig von Umsatz und Gewinn stets die Einnahmen-Überschuss-Rech- nung wählen.

Gewinnermittlungszeitraum ist für Sie das Kalenderjahr. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr kommt für Sie als Gewerbetreibenden nicht in Betracht, wenn Sie Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.

Nur wenn Ihr Betrieb im Handelsregister eingetragen ist und das Finanzamt dem abweichenden Wirtschaftsjahr zustimmt, kann Ihr Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen. Dann sind Sie aber auch verpflichtet, jährlich eine Bi- lanz aufzustellen. Für Freiberufler ist ein abweichendes Wirtschaftsjahr nicht vorgesehen.

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Wenn Sie Bauleistungen erbringen wollen

Möchten Sie mit Ihrem neuen Unternehmen Bauleistungen erbringen, ist für Sie die Bauabzugsteuer relevant.

Ist der Auftraggeber einer Bauleistung auch ein Unternehmer, muss er von Ihrer Rechnung 15 % einbehalten und an das Finanzamt abführen. (§ 48 Ein- kommensteuergesetz). Diese 15 % sind nicht verloren. Sie werden auf Ihre Einkommensteuer angerechnet. Doch das mindert zunächst Ihre Liquidität.

Auf den Abzug darf Ihr Kunde verzichten, wenn Sie ihm eine entsprechende gültige Freistellungsbescheinigung vorlegen. Diese können Sie mit einem Ha- ken in Zeile 124 beantragen.

Wenn Sie Ihr Unternehmen schon länger betreiben und Bauleistungen erbrin- gen, haben Sie vielleicht schon eine solche Bescheinigung. Wenn nicht, ist das nicht so schlimm. Sie können die Bescheinigung auch später noch formlos bei Ihrem Finanzamt beantragen.

Mein Praxis-Tipp für Sie: Beantragen Sie die Bescheinigung rechtzeitig. Spä- testens wenn Ihr Auftraggeber Ihre Rechnung bezahlt, muss ihm die Beschei- nigung vorliegen. Ansonsten ist er verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzube- halten.

Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen

In den Zeilen 125 bis 131 im Abschnitt 16 des Online-Fragebogens machen Sie Angaben über die Zahl Ihrer Mitarbeiter und zu Ihren lohnsteuerlichen Ver-

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wie beispielsweise Ihren Ehepartner oder Ihren Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.

Hintergrund der Frage nach einer Beschäftigung von Familienangehörigen ist, dass sich das Finanzamt diese Beschäftigungsverhältnisse meist sehr genau anschaut. Niemand kann Ihnen verwehren, Angehörige zu beschäftigen. Aber wenn Sie die Aufwendungen für ein solches Beschäftigungsverhältnis steuer- lich geltend machen möchten, müssen die Verträge wie unter fremden Dritten vereinbart und durchgeführt werden. Ansonsten unterstellt die Finanzverwal- tung eine private Veranlassung des Arbeitsverhältnisses und erkennt Ihre Be- triebsausgaben nicht oder nicht vollständig an.

Durch die Beschäftigung des Partners können Sie möglicherweise eine Men- ge Geld sparen. Denn Sie können Arbeitnehmern bestimmte steuerfreie Zu- wendungen machen, die auch nicht der Sozialversicherung unterliegen.

Auch bei der Krankenversicherung können Sie eventuell sparen, wenn Ihr Part- ner nicht privat, sondern über ein reguläres Arbeitsverhältnis bei Ihnen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Das gilt auch für die ande- ren Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung.

Schätzen Sie die Höhe der Lohnsteuer

Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen wollen, sind Sie verpflichtet, von den ausgezahlten Löhnen und Gehältern Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dabei berücksichtigen Sie die persönlichen Lohnsteu-

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erabzugsmerkmale Ihrer Arbeitnehmer, wie beispielsweise die Steuerklasse.

Diese Merkmale werden Ihnen elektronisch mitgeteilt.

Sie heißen daher „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“ oder kurz EL- StAM.

Schätzen Sie die Höhe der Lohnsteuer für ein Kalenderjahr. Denn nach der Höhe der Lohnsteuer richtet sich der Lohnsteueranmeldezeitraum. Der Lohn- steuerrechner des Bundesfinanzministeriums hilft Ihnen dabei, Ihre Lohnsteu- er zu schätzen: www.bmf-steuerrechner.de. Hierzu müssen Sie Angaben über den Jahresbruttolohn Ihrer Angestellten bereithalten.

Mein Praxis-Tipp für Sie: Als Existenzgründer wird bei Ihnen die Liquidität oft knapp sein und Sie freuen sich, wenn Geld auf Ihrem Konto ist. Dennoch empfehle ich Ihnen, im Zweifel die Lohnsteuer etwas höher einzuschätzen, als sie tatsächlich ist.

Denn je kürzer der Anmeldezeitraum für die Lohnsteuer ist, desto geringer sind die jeweils abzuführenden Beträge. Vierteljährliche geringe Vorauszah- lungen sind anfangs eher zu leisten als eine hohe Zahlung am Jahresende.

Diese Lohnsteueranmeldezeiträume gelten, je nach Höhe der jährlichen Lohnsteuer Jährliche Lohnsteuer Anmeldezeitraum Zahlungstermine

nicht mehr als 1.080 € Kalenderjahr 10.1.

mehr als 1.080 €, nicht

mehr als 5.000 € Vierteljahr 10.4., 10.7., 10.10., 10.1.

mehr als 5.000 € Monat jeweils der 10. des Folge-

monats

Sollte sich die Höhe der jährlichen Lohnsteuer erhöhen oder vermindern und Sie dadurch eine der Schwellen von 1.080 € oder 5.000 € über- oder unter- schreiten, ändert sich automatisch der für Sie maßgebliche Lohnsteueranmel- dezeitraum. Das Finanzamt informiert Sie darüber, wenn sich Ihr Lohnsteuer-

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Kleinunternehmerregelung: So entscheiden Sie sich richtig

Im Abschnitt 17 des ELSTER-Fragebogens zur steuerlichen Erfassung ma- chen Sie Angaben zu Ihren umsatzsteuerlichen Verhältnissen.

Wenn Sie Ihr Unternehmen gekauft haben, wählen Sie in Zeile 133 entspre- chend aus, ob es sich dabei um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen han- delte. Diese Problematik sollten Sie bereits vor Abschluss des Kaufvertrags mit dem Verkäufer und einem Steuerberater erörtert haben, denn davon hängt ab, ob der Kauf mit oder ohne Umsatzsteuer erfolgte. Bei einem Unterneh- menskauf kommen da schnell erhebliche Beträge zusammen und eine unzu- treffende steuerliche Beurteilung kann teuer werden.

Beispiel: Sie beabsichtigen, eine Gaststätte zu übernehmen. Der bisherige Wirt will Ihnen die gesamte Einrichtung des Gastraums einschließlich Tresen und Zapfanlagen verkaufen.

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Bezüglich der Kücheneinrichtung ist er sich nicht sicher, denn er will in einer anderen Stadt erneut eine Gaststätte eröffnen und die teure Küche vielleicht mitnehmen. Davon hängt aber die Beurteilung ab, ob eine Geschäftsveräuße- rung im Ganzen vorliegt und somit ob Umsatzsteuer auf den Verkauf anfällt oder nicht.

Ein falscher Ausweis der Umsatzsteuer kann teuer werden und ist nur mit viel Aufwand, wenn überhaupt, zu korrigieren:

Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, unterliegt sie nicht der Umsatzsteuer. Da gibt es kein Wahlrecht. Wird die Umsatzsteuer fälsch- licherweise ausgewiesen, schuldet der Verkäufer sie, aber Sie als Käufer können sie nicht als Vorsteuer abziehen.

Liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, ist der Vorgang umsatz- steuerpflichtig. Wird das beim Kauf übersehen und keine Umsatzsteuer ausgewiesen, wird das Finanzamt die Umsatzsteuer vom Verkäufer nach- fordern.

Geben Sie in Zeile 132 die geschätzte Höhe Ihrer Umsätze im Jahr der Eröff- nung Ihres Betriebs und im Folgejahr an. Während Ihrer Überlegungen, sich selbstständig zu machen, haben Sie sich bereits Gedanken über Ihre künfti- ge wirtschaftliche Situation gemacht. Ausgangspunkt Ihrer Überlegungen ist dabei die Höhe Ihrer Umsätze, die Sie Ihren Berechnungen zugrunde gelegt haben. Diesen Wert können Sie hier eintragen. Von dieser Angabe hängt es ab, ob Sie die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen können oder nicht.

Die Kleinunternehmerregelung können Sie in Anspruch nehmen, wenn Ihre Umsätze zuzüglich der ggf. darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorange- gangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten werden.

Bei einem neuen Unternehmen können Sie selbstverständlich nicht auf ein

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vorangegangenes Kalenderjahr zurückgreifen. Daher gilt für Sie: Die Klein- unternehmerregelung kommt infrage, wenn Ihr voraussichtlicher, auf ein Ka- lenderjahr hochgerechneter Netto-Umsatz nicht mehr als 22.000 € beträgt.

Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zu den steu- erfreien Umsätzen auf Seite 22.

Beispiel: Sie möchten einen Internethandel mit Computerzubehör gründen und starten mit Ihrem Unternehmen im April 2021. Für das Gründungsjahr rechnen Sie mit Umsätzen von (netto) 9.000 €. Wie hoch ist Ihr für die Klein- unternehmerregelung maßgeblicher Gesamtumsatz im Kalenderjahr 2021?

Lösung: Sie rechnen wir folgt:

Umsatz 2021 9.000 €

Hochgerechnet auf das ganze

Jahr: 9.000 € x 12/9 12.000 €

Zuzüglicher 19% Umsatzsteuer 2.280 €

= Gesamtumsatz 14.280 €

Sie können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, weil Ihr aufs Jahr hochgerechneter Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Um- satzsteuer nicht mehr als 22.000 € beträgt.

Als Kleinunternehmer müssen Sie die Einhaltung der Jahresumsatzgrenze überwachen. Dazu schlagen Sie aber keinen fiktiven Umsatzsteueranteil auf ihre Einnahmen auf. Hier gelten Ihre Nettowerte. Anders verhält es sich bei Unternehmern, die bereits der Regelbesteuerung unterliegen und mit dem Ge- danken spielen, ab dem Folgejahr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Hier darf der Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer nicht über den ge- nannten Grenzen liegen.

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Mit Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung dürfen Sie in Ihren Rech- nungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen und auch nicht auf einen Umsatzsteuersatz hinweisen, beispielsweise „enthält 19 % Umsatzsteuer“.

Nehmen Sie dieses Verbot ernst, denn die Betriebsprüfer kennen kein Pardon:

Wer Umsatzsteuer ausweist, ohne dazu berechtigt zu sein, schuldet diese Umsatzsteuer! Und zwar, ohne dass man dadurch das Recht erlangen würde, Vorsteuer abzuziehen. Das kann richtig teuer werden.

Wenn Sie Kleinunternehmer sind, können Sie die Umsatzsteuer, die andere Unternehmer Ihnen in Rechnung stellen, nicht als Vorsteuer abziehen. Sie müssen auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen beim Finanzamt abge- ben. Allerdings können Sie auf die jährliche Umsatzsteuererklärung – entge- gen einem verbreiteten Irrglauben – nicht verzichten. Die Erklärung ist dann aber meist recht einfach. Sie enthält neben den allgemeinen Angaben zu Ihrer Person und Ihrem Unternehmen nur die Höhe Ihrer Umsätze in den beiden letzten Jahren. Daran sieht das Finanzamt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung noch immer vorliegen.

Falls Sie zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit freiwillig auf die Kleinunternehmer- regelung verzichtet wollen, sind Sie fünf Jahre lang an diese Entscheidung gebunden. Sie können dann frühestens im sechsten Jahr wieder Kleinunter- nehmer werden.

(30)

Welche Umsätze steuerfrei sind

Wenn Sie sich z. B. als Arzt niederlassen oder Waren ins Ausland versenden, werden Sie steuerfreie Umsätze ausführen.

Das Umsatzsteuergesetz hält eine Vielzahl von Steuerbefreiungen bereit. In- formieren Sie sich im Vorfeld Ihrer Unternehmensgründung darüber, ob eine oder mehrere davon für Sie infrage kommen. Das sind beispielsweise diese:

Art des Umsatzes Steuerfrei nach § 4 Nr.

xx UStG

Ausfuhrlieferungen 1 a)

Innergemeinschaftliche Lieferungen 1 b)

Gewährung und Vermittlung von Krediten 8 a)

Umsätze gültiger amtlicher Wertzeichen zum aufgedruckten Wert (z. B. Brief-

marken) 8 i)

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (z. B. Grundstücksver-

käufe) 9 a)

Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler 11 Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (außer kurzfristige Beherber-

gung, Vermietung von Parkplätzen und Campingplätzen) 12 a)

Bestimmte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin 14 a)

Bestimmte Umsätze von Einrichtungen, die zur Betreuung oder Pflege hilfsbe-

dürftiger Personen erbracht werden 16

Beförderung kranker und verletzter Personen mit Fahrzeugen, die dafür beson-

17 b)

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Die entsprechende Nummer des § 4 UStG erfassen Sie in Zeile 145. Hier kön- nen Sie auch die Art des Umsatzes näher beschreiben.

Wann der ermäßigte Steuersatz für Sie in Betracht kommt

Bestimmte Umsätze unterliegen nicht dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Sie werden mit 7 % ermäßigt besteuert (§ 12 Abs. 2 UStG).

Das betrifft beispielsweise die Lieferung von Blumen und der meisten Nah- rungsmittel (Nr. 1). Aber auch sonstige Leistungen können ermäßigt besteu- ert werden, wie die Umsätze aus der Tätigkeit als Zahntechniker (Nr. 6), die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen (Nr. 11) und die Über- tragung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz (Nr. 7 c).

Eine Liste von Leistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, finden Sie im Downloadbereich für Abonnenten. Wenn Sie solche Leistungen aus- führen wollen, füllen Sie die Zeile 146 entsprechend aus und geben die ent- sprechende Nummer des § 12 Abs. 2 UStG an. Ansonsten wählen Sie „Nein“

im Drop-Down-Menü aus.

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Wie Sie durch die Istversteuerung Ihre Liquidität schonen

Wenn Sie als Unternehmer einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz ausfüh- ren, fällt die Umsatzsteuer dafür mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums an, in dem Sie den Umsatz ausgeführt haben, also die Ware verkauft oder Ihre Dienstleistung vollständig erbracht haben. Das gilt unabhängig davon, wann Sie das Geld dafür erhalten.

Beispiel: Sie verkaufen am 22.3.2021 einen Computer für 952 € einschließlich Umsatzsteuer. Die Kleinunternehmerregelung wenden Sie nicht an. Ihre Um- satzsteuer-Voranmeldungen geben Sie quartalsweise ab. Ihr Kunde überweist Ihnen das Geld für den Computer erst Ende Mai 2021. Wann müssen Sie die Umsatzsteuer auf Ihren Verkauf an das Finanzamt abführen?

Lösung: Die Umsatzsteuer auf Ihren Verkauf fällt mit Ablauf des Voranmel- dungszeitraums an, in dem Sie den Umsatz getätigt haben, also mit Ablauf des 1. Quartals 2021. Sie melden Ihren Umsatz von 800 € an und berechnen die Umsatzsteuer darauf mit 152 €. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung geben Sie am 9.4.2021 ab. Das Finanzamt bucht von Ihrem Konto am 10.4.2021 den angemeldeten Umsatzsteuerbetrag ab, obwohl Sie das Geld von Ihrem Kunden noch längst nicht erhalten haben. Sie müssen die Umsatzsteuer vor- finanzieren.

Dieses Verfahren nennt man Versteuerung nach vereinbarten Entgelten oder auch Sollversteuerung. Es kann Sie unter Umständen in enorme Liquiditäts- schwierigkeiten bringen.

Daher dürfen Sie als Kleinunternehmer oder als Freiberufler ein anderes Ver- fahren beantragen: die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, genannt Istversteuerung. Hier versteuern Sie die Einnahmen erst in dem Zeitpunkt, in dem Sie auch die Zahlungen dafür erhalten haben.

(34)

Mein Praxis-Tipp für Sie: Sie sollten auf jeden Fall die Istversteuerung wäh- len.

Beispiel: Wie im letzten Beispiel, nur dass Sie die Istversteuerung gewählt ha- ben. Wann müssen Sie die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen?

Lösung: Die Umsatzsteuer auf Ihren Verkauf fällt mit Ablauf des Voranmel- dungszeitraums an, in dem Sie das Entgelt für Ihre Lieferung erhalten haben, also mit Ablauf des 2. Quartals 2021, denn das Geld haben Sie im Mai er- halten. Erst in der Umsatzsteuer-Voranmeldung, die Sie Anfang Juli 2021 ab- geben, melden Sie Ihren Umsatz an. Sie haben also einen (kostenlosen) Zah- lungsaufschub von 3 Monaten erhalten.

Sie dürfen die Istversteuerung anwenden, wenn Sie eine der folgenden 3 Voraussetzungen erfüllen

Möglichkeit 1

Ihre Gesamtumsätze werden für das Gründungsjahr nicht mehr als 600.000 € betragen.

(35)

Möglichkeit 2

Sie sind nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen keine Bilanzen aufstellen.

Das bedeutet: Sie ermitteln Ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rech- nung.

Möglichkeit 3

Sie sind Angehöriger eines freien Berufs, sind nicht buchführungspflichtig und führen auch freiwillig keine Bücher.

Beantragen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Im Abschnitt 17 können Sie schnell und einfach eine Umsatzsteuer-Identi- fikationsnummer beantragen. Wenn Sie auch nur in Erwägung ziehen, dass Sie Umsätze mit dem europäischen Ausland machen, sollten Sie eine solche Nummer beantragen.

Denken Sie dabei nicht nur an Warenverkäufe oder Dienstleistungen, die Sie erbringen. Auch wenn Sie z. B. Microsoft Office im Download beziehen oder den McAfee-Virenscanner, hilft Ihnen die Umsatzsteuer- Identifikations- nummer, sich als Unternehmer auszuweisen, der diese Leistungen ohne die ausländische Umsatzsteuer beziehen kann. Denn die entsprechenden Unter- nehmensteile befinden sich meist in einem europäischen Nachbarland, oft in Luxemburg oder Irland.

Es ist nicht weiter schlimm, wenn Sie die Nummer nicht sofort beantragen.

Das können Sie auch später noch kostenlos nachholen. Aber mit einem Haken in Zeile 153 ist es am einfachsten. Machen Sie das ruhig, es schadet nichts.

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Wenn Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, können Sie die- se auch statt Ihrer Steuernummer auf Ihren Rechnungen angeben. Ihre Ge- schäftspartner im europäischen Ausland können dann schnell und einfach Ihre Unternehmereigenschaft prüfen.

Haben Sie bereits eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, tragen Sie sie in Zeile 155 (Abschnitt 1 des Fragebogens) ein und teilen dem Finanzamt mit, wann Sie diese erhalten haben.

Dafür benötigen Sie den Vordruck USt 1 TG

Wenn Sie als Unternehmer Gebäudereinigungsleistungen oder Bauleistungen erbringen, sollten Sie bei Ihrem Finanzamt den Vordruck USt 1 TG beantragen.

Denn wenn Sie selbst Bauleistungen oder Gebäudereinigungsleistungen emp- fangen, kehrt sich in diesem Fall die Steuerschuldnerschaft um.

Das bedeutet: Sie als Leistungsempfänger berechnen die Umsatzsteuer auf Ihre empfangene Leistung und melden sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmel- dung an. Gleichzeitig können Sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer gegenrech- nen, sodass kein Geld fließt.

Der an Sie leistende Unternehmer stellt seine Rechnung also ohne Umsatz- steuer aus. Damit er das rechtssicher machen kann, legen Sie ihm den von Ihrem Finanzamt ausgestellten Vordruck USt 1 TG vor. Damit bestätigt Ihnen das Finanzamt, dass Sie mindestens 10 % Ihrer Umsätze mit Bauleistungen

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oder Gebäudereinigungsleistungen erbringen.

Damit das Finanzamt das bescheinigen kann, machen Sie in einem separaten Schreiben Ihr Vorhaben glaubhaft. Legen Sie beispielsweise Ihren Business- plan vor oder erläutern Sie in anderer Weise, womit Sie Ihre Umsätze zu erzie- len gedenken. Wenn Sie nach außen hin erkennbar mit Ihren ersten Handlun- gen zur nachhaltigen Erbringung von Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen begonnen haben, stellt Ihnen das Finanzamt die Bescheinigung aus.

Für diese Umsätze gilt ein besonderes Besteuerungs- verfahren

Erzielen Sie die folgenden Umsätze, dann gilt für Sie ein besonderes Besteue- rungsverfahren:

Telekommunikationsleistungen,

Rundfunkdienstleistungen,

Fernsehdienstleistungen und

auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen.

Betroffen sind Sie dann, wenn Sie im Inland ansässig sind und an Nichtunter- nehmer mit Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Sitz in einem ande-

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ren Mitgliedstaat der Europäischen Union die oben genannten Leistungen er- bringen. Gleichzeitig muss der Gesamtbetrag der von Ihnen auf diese Weise

erzielten Umsätze den Wert von 10.000 € im laufenden sowie im vorangegan- genen Jahr übersteigen. Sie sind dann verpflichtet, im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers Umsatzsteuererklärungen abgeben. Dies ist mit Kosten und Mühen verbunden, die sich leicht vermeiden lassen.

Entscheiden Sie sich für die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsver- fahren „Mini-one-stop-shop“, dann entfällt die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen im Ausland. Setzen Sie dazu den Haken in Zeile 163 des Abschnitts 19.

Die Inanspruchnahme des besonderen Besteuerungsverfahrens ist nur ein- heitlich für alle EU-Mitgliedstaaten möglich, in denen Sie die vorgenannten sonstigen Leistungen erbringen und in denen Sie weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte haben.

Mein Praxis-Tipp für Sie: Die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungs- verfahren ist gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzuzei- gen. Die Anmeldung erfolgt über das BZSt-Online-Portal www.bzst.de.

(39)

Wenn Sie Waren über das Internet verkaufen

Beabsichtigen Sie, Waren über einen elektronischen Marktplatz (z.B. Amazon oder Ebay) zu vertreiben, dann müssen Sie dem Betreiber dieses Marktplatzes den Nachweis über Ihre steuerliche Registrierung vorzeigen. Die dafür not- wendige Bescheinigung stellt Ihnen Ihr Finanzamt aus.

Mit Ihrem Haken in Zeile 173 können Sie diesen Antrag ganz einfach stellen. In Zeile 174 teilen Sie Ihrem Finanzamt mit, auf welchen Portalen Sie zukünftig handeln wollen und unter welchem Accountnamen Sie dort zu finden sind.

Was Sie nun erwartet

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Im letzten Abschnitt geben Sie nur noch an, welche Unterlagen Sie dem Fi- nanzamt nachreichen.

Haben Sie die letzten Haken gesetzt, vergessen Sie bitte nicht Ihre Angaben prüfen zu lassen und den Fragebogen abzusenden. Sind Angaben unstimmig, wird das Portal Sie darauf aufmerksam machen.

Nachdem das Finanzamt Ihre Angaben ausgewertet hat, wird es möglicher- weise mit verschiedenen Schreiben auf Sie zukommen. Je nachdem, wie das Ergebnis der Prüfung durch das Finanzamt ausfällt, erhalten Sie

einen Vorauszahlungsbescheid für die Einkommensteuer,

die Aufforderung, als Existenzgründer monatlich Umsatzsteuer-Voran- meldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten,

eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (durch das Bundeszentralamt für Steuern),

ein Schreiben, durch das das Finanzamt Ihnen gestattet, Ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) zu versteuern,

die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger im Sinne des

§ 22f Absatz 1 Satz 2 UStG zur Vorlage bei dem Betreiber eines elektroni- schen Marktplatzes oder

sonstige Mitteilungen, die für Ihre Steuern von Bedeutung sein können.

Mein Praxis-Tipp für Sie: Wenn Sie monatliche oder vierteljährliche Umsatz- steuer-Voranmeldungen abgeben müssen, sollten Sie nun auch einen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Dadurch erhalten Sie einen Monat mehr Zeit, Ihre Buchführung zu erledigen. Ansonsten müssen Sie die Anmeldungen bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums einreichen und die Zahlung geleistet haben. Ein entsprechendes Formular finden Sie ebenfalls im ELSTER-Portal und können es direkt elektronisch übermitteln.

(41)

IMPRESSUM

Angaben gemäß § 5 TMG

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D-53177 Bonn

Großkundenpostleitzahl: D-53095 Bonn Handelsregister: HRB 8165 Registergericht: Amtsgericht Bonn Vertreten durch den Vorstand:

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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr.

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