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Betriebskonzept / Hygienekonzept für den Betrieb des Städtischen Hallenbads vom während der Corona-Pandemie Gültigkeit ab 15.

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Betriebskonzept / Hygienekonzept für den Betrieb des Städtischen

Hallenbads vom 01.09.2021 während der Corona-Pandemie

Gültigkeit ab 15. September 2021

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INHALT

1. Geltungsbereich / Grundsätzliches 2. Meldepflicht

3. Verkehrssicherungspflichten im Bäderbetrieb unter Pandemiebedingungen 4. Persönliche Hygiene

5. Besondere Hygienemaßnahmen

6. Maßnahmen zum Ansteckungsschutz in Bädern

7. Festlegung der maximalen Anzahl der Badegäste und für die einzelnen Becken 8. Ansteckungsschutz im Eingangs- und Kassenbereich

9. Ansteckungsschutz und Hygiene im Umkleide- und Sanitärbereich 10. Ansteckungsschutz in Beckenbereichen

11. Regelungen und Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung 12. Ergänzung der Haus- und Badeordnung

13. Inkrafttreten

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1. Geltungsbereich / Grundsätzliches

Dieses Betriebs- und Hygienekonzept gilt für die Öffnung und den Betrieb des städtischen Hallenbads unter Pandemie-Bedingungen. Es gelten die Vorschriften der Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Bäder und Saunen (Corona- Verordnung Bäder und Saunen – CoronaVO Bäder und Saunen) vom 21.05.21 (geltende Fassung vom 21.08.2021), die auf Grund von § 20 Absatz 5 Nummer 2 der Corona- Verordnung (CoronaVO) vom 16. August 2021 verordnet wurde. Soweit auf Regelungen in der CoronaVO hingewiesen wird, sind auch diese zu beachten.

2. Meldepflicht

Sowohl der Verdacht einer Erkrankung als auch das Auftreten von COVID-19 Fällen sind der Betriebsleitung, der Abteilung Sport, Bäder und Verwaltung und dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.

3. Verkehrssicherungspflichten im Bäderbetrieb unter Pandemiebedingungen

Mit der Wiedereröffnung von Bädern in einer Zeit, in der die Infektionsgefahr durch die Pandemie noch nicht völlig gebannt ist, ist klar, dass mit der Benutzung eines Bades ein gewisses Infektionsrisiko einhergeht. Das kann auch bei besten organisatorischen Vorkehrungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Dass dem so ist, sollte aufgrund der Tatsache, dass die Pandemie und das Infektionsrisiko in allen Medien allgegenwärtig sind, jedem Erwachsenen bewusst sein. Das hat die Konsequenz, dass die allgemeinen Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht in Schwimmbädern auch hier greifen und der Badbenutzer keine Rundum-Sorglos-Kontrolle erwarten kann. Jeder Badegast hat sich also auf die in einem Badebetrieb unter Pandemiebedingungen typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Dazu gehört auch die Einhaltung der ggf. allgemein geforderten Abstandsgebote während des Badebesuchs, insbesondere in Freibädern.

Diese sind im Laufe einer Pandemie bereits in anderen Lebensbereichen eingeübt und können von den Badegästen auch während ihres Aufenthalts im Hallen- oder Freibad erwartet werden. Gleichwohl muss das Verhalten der Badegäste durch die Aufsicht beobachtet werden, und wenn geboten, muss eingeschritten werden. Eine lückenlose Überwachung ist aber nicht üblich, hier sind der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers Grenzen gesetzt. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung zur Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit der Benutzung von Wasserrutschen (Urteil vom 3. Feb. 2004 – VI ZR 95/03) eindrücklich zum Ausdruck gebracht. Dort heißt es in der Rdnr. 16 wie folgt: „Eine lückenlose Aufsicht in Schwimmbädern ist nicht üblich und nach ständiger Rechtsprechung auch nicht erforderlich.“

Die im vorliegenden Betriebs- und Hygienekonzept vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen des Badbetreibers sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigenverantwortung – gegenüber sich selbst und anderen – durch Einhaltung

der Regelungen der Haus- und Badeordnung sowie der weiteren Anordnung des Badbetreibers, wie sie insbesondere in der Information für Badegäste (siehe unten) niedergelegt sind, gerecht werden, auch ohne dass das Personal des Badbetreibers darauf ständig hinweisen muss.

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4. Persönliche Hygiene

Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist lt. RKI die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen den größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen, wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u.a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig.

Darüber hinaus ist insbesondere auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, eine Über- tragung möglich.

Wichtige Hygienemaßnahmen

 Bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, trockener Husten, Atemprobleme, Verlust Geschmacks-/Geruchssinn, Halsschmerzen, Gliederschmerzen) auf jeden Fall zu Hause bleiben.

 Mindestens 1,50 m Abstand halten. Davon ausgenommen sind solche Tätigkeiten, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist; in diesen Fällen sind geeignete Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erforderlich.

 Mit den Händen nicht das Gesicht, insbesondere die Schleimhäute berühren, d.h.

nicht an Mund, Augen und Nase fassen.

 Keine Berührungen, Umarmungen und kein Händeschütteln.

Gründliche Händehygiene z.B. nach dem Naseputzen, Husten oder Niesen; nach der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln; nach Kontakt mit Treppengeländern, Türgriffen, Haltegriffen etc., vor und nach dem Essen; vor dem Aufsetzen und nach dem Abnehmen einer Schutzmaske oder nach dem Toilettengang.

Händewaschen mit Seife für 20 – 30 Sekunden. Das sachgerechte Desinfizieren der Hände ist dann sinnvoll, wenn ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist. Dazu muss Desinfektionsmittel in ausreichender Menge in die trockene Hand gegeben und bis zur vollständigen Abtrocknung ca. 30 Sekunden in die Hände einmassiert werden.

Dabei ist auf die vollständige Benetzung der Hände zu achten. (siehe auch www.aktion-sauberehaende.de).

 Öffentlich zugängliche Gegenstände wie Türklinken oder Lichtschalter möglichst nicht mit der vollen Hand bzw. den Fingern anfassen, ggf. Ellenbogen benutzen.

Husten- und Niesetikette: Husten und Niesen in die Armbeuge gehören zu den wichtigsten Präventionsmaßnahmen. Beim Husten oder Niesen größtmöglichen Abstand zu anderen Personen halten, am besten wegdrehen.

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5. Besondere Hygienemaßnahmen

Es ist eine tägliche Desinfektion der Sanitär- und Beckenumgangsflächen vorzunehmen.

Desinfektionsmittel müssen „begrenzt viruzid“ bzw. wirksam gegen behüllte Viren sein.

Im Eingangsbereich ist gut sicht- und erreichbar ein Desinfektionsmittelspender aufgestellt, und es wird auf seine Benutzung hingewiesen. Alle Griffflächen, die von Besuchern berührt werden (z. B. Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sowie Türgriffe), werden in kurzen Intervallen einer Wischdesinfektion unterzogen. Diese kann zwar keine dauerhafte Keimfreiheit herstellen, aber die durchschnittliche Keimbesiedlung auf den Griffflächen verringern – und damit die Gefahr einer Infektion begrenzen.

Um die Belästigung durch Aerosole gering zu halten, wird das Desinfektionsmittel in ein (Einmal-)Tuch gegeben und die Flächen damit abgewischt. Dabei können Schnell- desinfektionsmittel mit Einwirkzeiten unter fünf Minuten auf Basis von Alkoholen verwendet werden; aber auch andere Wirkstoffe sind möglich, zumal die Alkohole derzeit vermehrt für die Handdesinfektionsmittel eingesetzt werden. Wenn man ein entsprechend feuchtes Tuch verwendet, werden auch die erforderlichen Einwirkzeiten i. d. R. gewährleistet.

6. Maßnahmen zum Ansteckungsschutz in Bädern

Damit die Badbesucher eine angemessene Möglichkeit erhalten, die geforderten Abstandsregeln einzuhalten, ist es erforderlich die Zahl der gleichzeitig anwesenden Besucher zu verringern. Dies wird durch Steuerung an der Kasse, Maßnahmen im Umkleidebereich und durch entsprechende Aufsicht erreicht. Geeignete Maßnahmen für die verschiedenen Funktionsbereiche sind nachfolgend aufgeführt. Grundsätzlich gilt in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsregelungen, dass der Betreiber für den Badegast die Voraussetzungen hierfür schaffen muss, für die Einhaltung selbst aber der Badegast verantwortlich ist.

Gem. § 1 CoronaVO Bäder In Schwimmbädern gilt eine Maskenpflicht ab 6 Jahren entsprechend den jeweiligen behördlichen Vorgaben, und zwar ausschließlich FFP2- Masken (respektive KN95/N95, KF94/KF99 bzw. gem. DIN EN 149:2001) oder medizinische Masken gem. DIN EN 14683:2019-10.

Davon ausgenommen ist der Nassbereich.

Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesund- heitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat.

Gem. § 14 CoronaVO vom 16.08.2021 ist Nicht-immunisierten Personen (gem. § 5 CoronaVO Person, die weder im Sinne von § 4 Abs. 2 gegen COVID -19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist) der Zutritt zum Hallenbad (geschlossene Räume) nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet.

Als getestete Person gilt eine asymptomatische Person, die

 das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder noch nicht eingeschult ist oder

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 Schülerin oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule ist, wobei die Glaubhaftmachung in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen hat.

Ein Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Test, der

1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der das Vorliegen eines Testnachweises überprüfen muss,

2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder

3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) vorgenommen oder überwacht wurde.

Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrundeliegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen.

7. Festlegung der maximalen Anzahl der Badegäste und für die jeweiligen Becken

 Für das Schwimmerbecken wird die maximale Anzahl der Badegäste auf 45 festgelegt.

 Für das Nichtschwimmerbecken wird die maximale Anzahl der Badegäste auf 15 festgelegt.

 Die Nutzung der Becken mit Kindern liegt in der Eigenverantwortung der Eltern, die die allgemeinen Abstandregeln zu beachten haben (mind. 1,5 m).

8. Ansteckungsschutz im Eingangs- und Kassenbereich

Im Eingangs- und Kassenbereich wird der Ansteckungsschutz insbesondere durch die Wahrung von Abstandsregeln, Schutzmaßnahmen wie Aufstellen von Spuckschutzwänden und das Tragen von Masken, Verkehrsregelungen sowie durch das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln unterstützt. Folgende Maßnahmen werden umgesetzt:

 Nicht automatische Eingangstüren bleiben geöffnet, damit nicht jeder Gast diese berühren muss.

 Anbieten von Handdesinfektionsgeräten für Besucher und Angestellte.

 Im Eingangs und Kassenbereich besteht für die Besucher Maskenpflicht (ausschließlich FFP2-Masken oder medizinische Masken).

 Wenn Eingang und Ausgang des Schwimmbades nahe beieinanderliegen, sind diese Bereiche durch geeignete Abschirmungen voneinander abzutrennen.

 Abstandsmarkierungen auf dem Fußboden vor der Kasse oder eindeutig gekennzeichnete Wartezonen werden angebracht bzw. eingerichtet. Nur eine Person darf direkt vor der Kasse stehen (Hinweise draußen vor der Eingangstür).

 In dennoch möglichen Warteschlangen müssen die Abstandsregeln beachtet werden, evtl. muss eine Kennzeichnung und Überwachung durch das Badpersonal erfolgen.

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 Die Beschäftigten am Kassenarbeitsplatz oder an der Bedientheke sind durch durch- sichtige Trennwände, z. B. aus Plexiglas, von den Badegästen abzutrennen.

 Daher gilt dort keine Maskenpflicht für die Kassiererinnen.

 Keine Ruhe- und Wartezeit im Innenbereich ermöglichen, z. B. Stühle und Bänke entfernen.

 Beim Personalwechsel ist der Arbeitsplatz, z. B. Arbeitstisch, Tastatur, Maus, Touch- screen und andere häufig berührte Flächen zu reinigen oder bei Kontamination zu desinfizieren.

 Der Zutritt zum Hallenbad erfolgt über den Haupteingang durch getrennte Türen. Damit ist eine klare Lenkung der Besucherströme gewährleistet.

 Online-Ticketlösungen werden installiert und gegenüber den Kunden kommuniziert.

 Der Zugang kann nur mit einer Vorreservierung über das Internet erfolgen. Dazu wird das Online-Verfahren der Firma Bäder Suite verwendet. Dabei können sich bis zu 60 Besucher pro Zeitfenster mit dem Online-Verfahren anmelden und haben damit eine Eintrittsgarantie.

 Es werden verschiedene Zeitschienen im Online-Verfahren eingerichtet:

Montag: geschlossen

Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

12:00 Uhr bis 20:00 Uhr

Mittwoch: 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 18:30 Uhr bis 22:00 Uhr

Donnerstag: 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr

12:00 Uhr bis 19:00 Uhr

Freitag: 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr 19:30 Uhr bis 22:00 Uhr

Samstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

12:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Sonntag: 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr

13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Die Eintrittspreise werden nicht geändert.

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9. Ansteckungsschutz und Hygiene im Umkleide- und Sanitärbereich

In Umkleide- und Sanitärbereichen sind die Badegäste in der Regel unbeaufsichtigt und deshalb ist der Badbetreiber hier auch auf deren eigene Initiative angewiesen. Auf die Eigenverantwortung sollte in diesem Bereich durch Hinweisschilder der DGfdB hingewiesen – insbesondere auf die Wahrung des Abstands und das Warten, bis anwesenden Personen sich entfernt haben. Es werden zusätzlich folgende Maßnahmen umgesetzt:

Einzelumkleiden können benutzt werden, evtl. hier auch die Türen geöffnet lassen, damit nicht jeder Gast diese berühren muss.

 Um die Besucherzahl zu reduzieren, wird nur eine begrenzte Anzahl von Umkleide- schränken zur Verfügung gestellt, alle anderen sind verschlossen, die Schlüssel sind abgezogen.

 Der Zutritt zu den Duschen wird auf max. 4 Personen festgelegt.

 Die WC-Anlagen werden, je nach Größe und Ausstattung, z. B. nur von maximal ein bis zwei Personen benutzt (siehe Beschilderung).

 In allen Toilettenräumen werden ausreichend Flüssigseifenspender und Einmal- handtücherbereitgestellt und regelmäßig aufgefüllt.

 Die entsprechenden Auffangbehälter für Einmalhandtücher und Toilettenpapier werden vorgehalten.

 Toilettensitze, Armaturen, Waschbecken und Fußböden sind täglich zu reinigen.

 Bei Verschmutzungen mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem ist nach Entfernung der Kontamination mit einem mit Desinfektionsmittel getränkten Einmaltuch eine prophy- laktische Scheuer-Wisch-Desinfektion erforderlich. Dabei sind Arbeitsgummihand- schuhe zu tragen.

10. Ansteckungsschutz in Beckenbereichen

Es wird vom Aufsichtspersonal nicht erwartet werden können, die Anzahl der Personen im Becken ständig zu zählen. Es sollte sichergestellt werden, dass offensichtliche Annäherungen oder Gruppenbildungen bemerkt und auch korrigiert werden. Zur Erleichterung dieses Überblicks werden Bahnleinen gespannt. Die Bahnenbreite beträgt bis 2,50 m. Wenn in der Mitte der Bahn geschwommen wird, ist der gebotene Abstand eingehalten. Auf jeder Bahn sind maximal 9 Schwimmer*innen zulässig. Ein Aufschwimmen ist nicht zulässig und es muss ein Mindestabstand von 1,5m eingehalten werden.

Das Schwimmerbecken wird mittels zwei Leinen in 3 Bereiche getrennt. Außen sind jeweils zwei Bahnen einem Bereich zugeordnet und können im Einbahnstraßenverfahren genutzt werden. Hierfür erfolgt der Zugang über die Treppe bzw. Leiter von der Seite des Nichtschwimmerbeckens her. Der mittlere Bereich ist den Schnellschwimmern vorbehalten, und der Zugang erfolgt über die Beckenenden und nicht über die Treppen.

Der Ausgang erfolgt gem. Hinweisschild.

Maximal 45 Schwimmer können zeitgleich das Schwimmerbecken nutzen.

Die Wärmebank wird zusätzlich gereinigt.

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11. Regelungen und Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung

Ein Eintritt ins Hallenbad ist nur nach vorheriger Reservierung möglich. Hier sind die Daten anzugeben, und damit ist die vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung möglich. Erfolgt ausnahmsweise keine Reservierung vorab, müssen vor Eintritt die erforderlichen Angaben erfasst werden, die 4 Wochen aufzubewahren sind.

12. Ergänzung der Haus- und Badeordnung Siehe Anlage 1

13. Inkrafttreten

Dieser Hygieneplan tritt am 15. September 2021 in Kraft.

Singen, den 15.09.2021

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Anlage 1

Ergänzung der Haus- und Badeordnung

Präambel

Diese Ergänzung gilt zusätzlich zur Haus und Badeordnung des Hallenbades vom

01.09.2006 und ist verbindlich. Sie ändert in den einschlägigen Regelungen die Haus- und Bade-ordnung ab bzw. führt weitere Punkte ein. Die Haus- und Badeordnung sowie diese Ergänzung werden gemäß § 2 Abs. 1 der Haus- und Badeordnung (siehe DGfdB R 94.17) Vertragsbestandteil. Die Ergänzung nimmt Regelungen (z. B. behördlich, normativ) auf, die dem Infektionsschutzschutz bei der Nutzung dieses Bades dienen. Dieses Schwimmbad wird im Verlauf einer sich abschwächenden Pandemie wieder betrieben. Es ist also

erforderlich, weitere Ansteckungen zu vermeiden. Darauf haben wir uns in der Ausstattung des Bades und in der Organisation des Badebetriebs eingestellt. Diese Maßnahmen des Badbetreibers sollen der Gefahr von Infektionen soweit wie möglich vorbeugen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist aber zwingend erforderlich, dass auch die Badegäste ihrer Eigen- verantwortung – gegenüber sich selbst und anderen – durch Einhaltung der Regelungen der Haus- und Badeordnung gerecht werden. Gleichwohl wird das Verhalten der Badegäste durch unser Personal beobachtet, das im Rahmen des Hausrechts tätig wird. Allerdings ist eine lückenlose Überwachung nicht möglich.

§ 1 Allgemeine Grundsätze und Verhalten im Bad

(1) Die Begleitung einer erwachsenen Person ist abweichend von der bisherigen Regelung für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr erforderlich.

(2) Betreten Sie den Beckenumgang nur unmittelbar vor der Nutzung z. B. der Becken, Sprunganlagen.

(3) Abstandsregelungen und -markierungen im Bereich von z. B. Sprunganlagen sind zu beachten.

(4) Verlassen Sie das Schwimmbecken nach dem Schwimmen unverzüglich.

(5) Verlassen Sie das Schwimmbad nach der Nutzung unverzüglich und vermeiden Sie Menschenansammlungen vor der Tür, an ÖPNV-Haltestellen und auf dem Parkplatz.

(6) Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in der Schwimmhalle und den Umkleideräumen nicht gestattet.

(7) Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten.

(8) Nutzer, die gegen diese Ergänzung der Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Bades verwiesen werden.

(9) Falls Teile des Bades nicht genutzt werden können, wird im Eingangsbereich oder an der Kasse schriftlich darauf aufmerksam gemacht.

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§ 2 Allgemeine Hygienemaßnahmen

(1) Personen mit einer bekannten/nachgewiesenen Infektion durch den Corona-Virus ist der Zutritt nicht gestattet. Dies gilt auch für Badegäste mit Verdachtsanzeichen.

(2) Waschen Sie Ihre Hände häufig und gründlich (Handhygiene).

(3) Nutzen Sie die Handdesinfektionsstationen im Eingangsbereich und an anderen Übergängen, an denen das Händewaschen nicht möglich ist.

(4) Husten und niesen Sie in ein Taschentuch oder alternativ in die Armbeuge (Husten- und Nies-Etikette).

(5) Duschen Sie vor dem Baden und waschen Sie sich gründlich mit Seife (sofern die Duschräume geöffnet sind).

(6) Masken (ausschließlich FFP2-Masken oder Medizinische Masken) müssen nach den behördlichen Vorgaben in den gekennzeichneten Bereichen getragen werden.

§ 3 Maßnahmen zur Abstandswahrung

(1) Halten Sie in allen Räumen die aktuell gebotenen Abstandsregeln (z. B. 2er-Regelung, Abstand 1,5 m) ein. In den gekennzeichneten bzw. an Engstellen Räumen warten Sie, bis die maximal angegebene Zahl der anwesenden Personen unterschritten ist.

(2) Dusch- und WC-Bereiche dürfen nur von maximal zwei bis drei Personen betreten werden (siehe Beschilderung).

(3) In den Schwimm- und Badebecken gibt es Zugangsbeschränkungen. Beachten Sie bitte die ausgestellten Informationen und die Hinweise des Personals.

(4) In den Schwimm- und Badebecken muss der gebotene Abstand selbstständig gewahrt werden. Vermeiden sie Gruppenbildungen, insbesondere am Beckenrand auf der Becken- raststufe.

(5) Im Schwimmbecken ist die vorgegebene Schwimmrichtung einzuhalten. Jede Bahn darf nur eine Richtung genutzt werden Bitte beachten Sie hierzu die Beschilderung am Becken.

(6) Achten Sie auf die Beschilderungen und Anweisung des Personals.

(7) Das Nichtschwimmerbecken darf nur unter der Wahrung der aktuellen Abstands- sowie Gruppenregeln genutzt werden. Eltern sind für die Einhaltung der Abstandregeln ihrer Kinder verantwortlich.

(8) Vermeiden Sie auf dem Beckenumgang enge Begegnungen und nutzen Sie die gesamte Breite (in der Regel 2,50 m) zum Ausweichen.

(9) Vermeiden Sie an Engstellen (Verkehrswegen) enge Begegnungen und warten Sie gegebenenfalls, bis der Weg frei ist.

(10) Halten Sie sich an die Wegeregelungen (z. B. Einbahnverkehr), Beschilderungen und Abstandsmarkierungen im Bad.

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Anlage 2

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