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Allgemeines Hygienekonzept der Hochschule Heilbronn

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Academic year: 2022

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05.10.2021 1 Facility Management

Allgemeines Hygienekonzept der Hochschule Heilbronn

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis ... 1

Einleitung und Regeln ... 2

§1 Einleitung ... 2

§2 Hygiene-Konzepte und Zuständigkeiten ... 2

§3 Zutritts- und Aufenthaltsregelungen, Zutrittsverbote ... 3

§4 Maßnahmen zur Erfassung, zur Dokumentation anwesender Personen und zur Nachverfolgung von Infektionsketten ... 4

§5 Maßnahmen zur Begrenzung von Personenzahlen, Regulation von Personenströmen und Vermeidung von Warteschlangen ... 5

§6 Mund-Nasen-Bedeckungen, Abstands- und Hygieneregelungen ... 7

§7 Lüftung von Räumen ... 9

§8 Arbeitsschutzmaßnahmen ... 11

§9 Umgang mit Personen, die Risikogruppen angehören ... 11

§10 Anpassungsmaßnahmen ... 11

§11 Bekanntmachung ... 12

Anhänge ... 13

Regelungen zum Ampelsystem ... 13

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05.10.2021 2 Facility Management

Einleitung und Regeln

§1 Einleitung

Gemäß §3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Studienbetrieb (Corona- Verordnung Studienbetrieb - CoronaVO Studienbetrieb) erstellt die Hochschule

Heilbronn ein Hygienekonzept, aus welchem hervorgeht, wie die geforderten Maßnahmen der CoronaVO umgesetzt werden.

§2 Hygiene-Konzepte und Zuständigkeiten

1. Zentral geregelt bzw. organisiert werden folgende Bereiche:

 Verhalten und Maßnahmen auf Fluren, Treppenhäusern, Foyer, WC und Sanitärräume, gemeinschaftliche genutzte Räume (z. Bsp. Drucker- und Kopierräume), Büros (allgemein), Besprechungsräume (allgemein), Hör- und Lehrsäle.

 Reinigung und ggf. Desinfektion o.g. Räume

 Allgemeiner Vorlesungsbetrieb

 Allgemeiner Prüfungsbetrieb

 Beschaffung von Mund-Nasen-Bedeckungen und Desinfektionsmittel 2. Fakultäten, Studiengänge, Institute, Vereine, Abteilungen sowie alle anderen

organisatorischen Einheiten müssen das allgemeine Hygienekonzept der Hochschule Heilbronn für ihre jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen anpassen und ggf. eigene Hygienekonzepte erstellen. Dabei können die

Hygienekonzepte, Arbeits- und Unterweisungshilfen als Richtlinie herangezogen und ggf. auf die speziellen Anforderungen der organisatorischen Einheiten angepasst werden, sofern Vorgaben gesetzlicher Regelungen (allen voran die der CoronaVO) eingehalten werden.

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05.10.2021 3 Facility Management 3. Ausnahmen und Abweichungen von diesem Konzept sowie nicht durch dieses

Konzept geregelte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Hochschulleitung.

§3 Zutritts- und Aufenthaltsregelungen, Zutrittsverbote

1. Folgenden Personen ist der Zutritt und der Aufenthalt in den Gebäuden und dem Gelände der Hochschule Heilbronn untersagt:

 Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona Virus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust aufweisen.

 Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Corona Virus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind.

 Personen, die sich in einem durch das RKI ausgewiesenen Corona- Variantengebiet oder in einem durch das RKI ausgewiesenen

Hochinzidenzgebiet aufgehalten haben und der Anmeldepflicht der Corona Virus-Einreiseverordnung unterliegen.

 Personen, die entgegen §4 Abs. 1 CoronaVO Studienbetrieb keine Mund- Nasen-Bedeckung tragen, ausgenommen wenn die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch

Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist.

 Personen, welche die Angabe Ihrer Kontaktdaten zur Nachverfolgung von Infektionsketten ganz oder teilweise verweigern oder falsche Angaben machen.

2. Für die Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung in geschlossenen Räumen und für den Zutritt zu den Bibliotheken ist das Vorliegen eines Impf-, Genesenen-

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05.10.2021 4 Facility Management oder Testnachweises im Sinne des §4 Absatz 2 sowie §5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO verpflichtend. Für die Abholung und Rückgabe von Medien in den Bibliotheken ist kein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erforderlich.

3. Der Zutritt von Studierenden im Rahmen von Labor-, Werkstatt- und

Studienarbeiten bzw. Praktika und sonstigen Veranstaltungen wird durch die jeweiligen Fakultäten, Studiengänge und sonstigen organisatorischen Einheiten eigenverantwortlich organisiert. Dabei ist auf den Nachweis des 3G-Status zu achten.

4. Die Nutzung von studentischen Lernplätzen und Räumen für Lerngruppen bleibt bis auf weiteres untersagt.

5. Die Dauer des Aufenthaltes beschränkt sich sowohl für Bedienstete, Dienstleister und Gäste, als auch für Studierende auf die notwendige Dauer der jeweiligen Dienstgeschäfte bzw. der jeweiligen Veranstaltungen inkl. anfallender Pausen- und Wartezeiten und soll möglichst weitgehend reduziert werden.

§4 Maßnahmen zur Erfassung, zur Dokumentation anwesender Personen und zur Nachverfolgung von Infektionsketten

1. Anwesenheit von Dienstleistern und Gästen muss im Zutrittsmanagement an- und abgemeldet werden unter Angabe von Name, Aufenthaltsort und

Telefonnummer (Büro/Labor/Werkstatt oder Mobilnummer). Dienstleister und Gäste müssen zusätzlich Kontaktdaten wie Firma mit Anschrift oder

Privatanschrift angeben. Bei Serienveranstaltungen muss eine Dokumentation an jedem einzelnen Termin stattfinden. Die anzugebenden Daten müssen korrekt sein.

2. Anwesenheit von Studierenden im Rahmen von Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Praktika muss selbstständig über die ausgehängten QR-Codes neben den Türen mit der Luca-App erfasst werden. Sollten einzelne Studierende die Luca- App nicht nutzen, so muss das Formular „Kontaktnachverfolgung“ vollständig

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05.10.2021 5 Facility Management ausgefüllt zur Veranstaltung mitgebracht und beim Veranstalter abgegeben

werden. Bei Veranstaltungsreihen muss die Erfassung für jeden einzelnen Termin erfolgen.

In SHA wird anstatt der Luca App die Vorlesungsbuchungs-App verwendet.

3. Die Anwesenheit von Studierenden und Besucher*innen in Studierendensekretariaten und anderen Beratungs- und

Verwaltungseinrichtungen mit Besucherverkehr, erfolgt direkt in den jeweiligen Einrichtungen unter Verwendung des Formulars „Besucherdokumentation in Büros und sonstigen Einrichtungen“.

4. Die dabei erhobenen Daten werden tagesaktuell erfasst, welche ausschließlich dem Zwecke der Nachverfolgung von Infektionsketten sowie der

Vollzähligkeitskontrolle im Evakuierungsfall dienen und nach spätestens vier Wochen vernichtet werden. Die Listen sind vor Zugriff und Einblick durch Unbefugte zu schützen. Die Listen werden bei den jeweiligen Leiter*innen /Verantwortlichen der betreffenden Veranstaltung aufbewahrt, von diesen auf Anfrage der Hochschulleitung oder Behörden vorgelegt und durch diese nach Ablauf der 4-Wochen-Frist vernichtet.

§5 Maßnahmen zur Begrenzung von Personenzahlen, Regulation von Personenströmen und Vermeidung von Warteschlangen

1. Die Anzahl der vor Ort anwesenden Personen soll möglichst gering gehalten werden. Wo dies möglich ist, sollen Arbeiten grundsätzlich in Heimarbeit bzw. im mobilen Arbeiten erledigt werden, Besprechungen sollen möglichst in Form von Telefon- bzw. Videokonferenzen stattfinden. Dieses gilt nicht für das

Präsenzstudium.

2. Die Anwesenheit von Bediensteten, Studierenden, Besucher*innen und Dienstleistern wird zeitlich und räumlich derart entzerrt, dass persönliche

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05.10.2021 6 Facility Management Kontakte auf ein notwendiges Minimum reduziert werden und Warteschlangen vermieden werden.

3. Die Anzahl von Personen in Innenräumen ist möglichst klein zu halten und auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Werden Räume durch mehrere Personen genutzt, müssen grundsätzlich Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

4. Aufzüge dürfen pro Fahrt nur durch eine Person genutzt werden.

5. Personenleitsysteme sind eingerichtet, ausgeschildert und müssen entsprechend der Ausschilderung genutzt werden. Wo mit dem Auftreten von Warteschlagen gerechnet werden muss, sind Abstandsmarkierungen angebracht. Diese müssen eingehalten werden.

6. Notfallregelungen: Im Brand-, Evakuierungs- und sonstigem Notfall gelten die Leitsysteme nicht. In diesen Fällen sind die üblichen, per Aushang

veröffentlichten Flucht- und Rettungswege zu nutzen. Beschilderungen bzgl.

Personenleitsysteme verlieren ihre Gültigkeit. Ebenso werden während der Evakuierungsmaßnahmen die Maskenpflicht und die Abstandsregelungen außer Kraft gesetzt. Das Evakuierungspersonal wird entsprechend unterwiesen.

7. Dusch- und Umkleideräume dürfen nur einzeln genutzt werden. Dazu ist ein Zeitplan zu erstellen, in dem einzelne Zeitfenster pro Nutzer*in zu buchen sind.

Die Dusch- und Umkleideräume werden einmal täglich gereinigt.

8. Veranstaltungen richten sich nach den Vorgaben von §10 und §15 der CoronaVO und sind im Übrigen vom Rektorat zu genehmigen.

9. Hochschulgebäude sind ausschließlich für Hochschulmitglieder und

Hochschulangehörige geöffnet. Das Rektorat kann weitere Personengruppen zulassen. Hochschulgebäude dürfen nur zu Zwecken der Hochschule genutzt werden. Dies schließt Veranstaltungen mit ein. Externe Veranstaltungen sind nicht zulässig.

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05.10.2021 7 Facility Management

§6 Mund-Nasen-Bedeckungen, Abstands- und Hygieneregelungen

1. Grundsätzlich ist überall ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen einzuhalten. Wo dies nicht möglich ist, muss eine geeignete Mund-Nasen- Bedeckung getragen werden. Die dauerhafte Einhaltung des Mindestabstandes und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Büroräumen/an Arbeitsplätzen ist dann nicht erforderlich, wenn sich in diesen Büroräumen/an diesen

Arbeitsplätzen ausschließlich vollständig geimpfte oder genesene Personen aufhalten und diese auf diese Regelungen verzichten möchten. Den jeweiligen Vorgesetzten ist in diesem Fall ein Nachweis über den Impf- bzw.

Genesenenstatus vorzulegen.

Ist im Hygiene-Konzept der HHN und allen dazugehörigen Dokumenten und Aushängen von Mund-Nasen-Bedeckungen die Rede, dann handelt es sich um medizinische Masken bzw. OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95

2. Mund-Nasen-Bedeckungen müssen darüber hinaus in folgenden Bereichen getragen werden:

 allen Räumen und Flächen, in oder auf denen Lehr- und

Prüfungsveranstaltungen sowie Veranstaltungen im Rahmen von Zugangs- oder Zulassungsverfahren stattfinden und kein Abstand von 1,5m eingehalten werden kann

 allen Räumen und Flächen, die dazu bestimmt sind, von Studierenden außerhalb von Lehrveranstaltungen für Zwecke des Studiums genutzt zu werden

 Auf Gängen, Fluren, Treppenhäusern, Foyers und sonstigen Verkehrsflächen (insbesondere auch Tür- und sonstige Eingangsbereiche sowie

Durchgängen)

 In WCs und sanitären Anlagen

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05.10.2021 8 Facility Management

 In gemeinschaftlichen genutzten Räumen (z. Bsp. Drucker- und Kopierräume oder Teeküchen und Sozialräume)

 In allen Arbeits- und Betriebsstätten, auch auf dem Betriebsgelände unter freiem Himmel, wenn ein Abstand von 1,5m nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Dies gilt nicht, wenn sich an diesen Arbeits-/Betriebsstätten ausschließlich vollständig geimpfte oder genesene Personen aufhalten und diese auf diese Regelungen verzichten möchten. Den jeweiligen Vorgesetzten ist in diesem Fall ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus

vorzulegen.

3. Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, werden von der Präsenzpflicht vor Ort befreit, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass der Mindestabstand von 1,5m immer eingehalten werden kann und für mögliche Kontaktpersonen keine FFP2-Schutzmasken zur Verfügung stehen, oder den Kontaktpersonen nicht zugemutet werden kann, FFP2-Masken zu tragen. Die Tatsache, aus medizinischen Gründen keine Mund- Nasen-Bedeckung tragen zu können, muss durch ein ärztliches Attest

nachgewiesen werden.

4. Bei Prüfungen besteht keine Maskenpflicht, auch wenn der Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen nicht eingehalten wird.

5. Gesichtsschilde und Visiere können sinnvolle Ergänzungen zu Mund-Nasen- Bedeckungen sein, ersetzen diese aber nicht.

6. Hände müssen regelmäßig gewaschen (mind. 20-30 Sekunden mit Wasser und Seife) und ggf. desinfiziert werden. Desinfektionsmittel stehen in allen

Sanitärräumen zur Verfügung und können zusätzlich vom Facility Management gestellt werden.

7. Husten- und Niesetikette müssen eingehalten werden (Niesen in die Armbeuge oder Taschentuch).

8. Umgangsformen wie Umarmungen oder Handschlag sind zu unterlassen.

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05.10.2021 9 Facility Management 9. Für den Weg von und zur Hochschule wird das Tragen einer Mund-Nasen-

Bedeckung dringend empfohlen, sofern der Abstand zu anderen Personen 1,5m unterschreitet.

10. Vorgesetzte sind verpflichtet, Ihre Mitarbeiter*innen und Bediensteten in der richtigen Handhabung der Mund-Nasen-Bedeckung zu unterweisen.

Unterweisungsdokumente sind im Intranet zu finden.

§7 Lüftung von Räumen

1. Innenräume müssen regelmäßig gelüftet werden. Lüftungsart, -dauer und -intervall hängen von der Raumgröße, den anwesenden Personen und deren Aktivitätsniveau ab und müssen individuell festgelegt werden. Als Richtwerte können folgende Empfehlungen herangezogen werden:

 Büros: alle 50 min für 3-10 min.

 Vorlesungsräume und Hörsäle: alle 15 min für 3-10 min

 (Kleine) Besprechungsräume, mehrere Personen: alle 20 min 3-10 min.

Zur Berechnung von Lüftungs-Dauer und -Intervall können sogenannte Lüftungsrechner herangezogen werden. Diese sind im Intranet auf der

Covid-19-Seite des Facility Managements veröffentlicht. Die zur Berechnung der Lüftungsdauer benötigten Werte (z.B. Raumgrößen) sind beim Facility

Management zu erfragen.

Werden CO2-Meßgeräte zur Bestimmung der Lüftungsintervalle verwendet, so sollen ab 800 ppm CO2 Lüftungsmaßnahmen ergriffen werden. Ein Wert von 1000 ppm CO2 darf nicht überschritten werden.

2. Eine natürliche Lüftung (Lüftung über Fenster/Türen) soll idealer Weise als Stoßlüftung mit Durchzug (Querlüftung) stattfinden, dabei sind alle

Fensterflächen und Türen maximal zu öffnen. Eine Dauerlüftung durch lediglich gekippte Fenster ist wenig effizient.

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05.10.2021 10 Facility Management 3. Lässt es die Witterungslage zu, sollen Fenster und Türen grundsätzlich während

der gesamten Dauer von Veranstaltungen geöffnet bleiben. Im Brand- und Evakuierungsfall müssen diese beim Verlassen der Räumlichkeiten jedoch

umgehend geschlossen werden. Brandschutztüren dürfen nicht blockiert werden.

Sofern Brandschutztüren nicht über eine Feststellanlage im geöffneten Zustand selbst arretieren, ist die Tür geschlossen zu halten. Es muss sichergestellt

werden, dass sich Brandschutztüren jederzeit gemäß den gesetzlichen Vorgaben selbstständig schließen können. Dies muss durch die jeweilige

Veranstaltungsleitung sichergestellt werden.

4. Sind raumlufttechnische Anlagen ohne Umluftanteil vorhanden, sind diese einzuschalten. In diesem Fall kann auf eine natürliche Lüftung über

Fenster/Türen verzichtet werden.

5. Umluft-Anlagen wie Ventilatoren, Heizlüfter oder Raumklimageräte dürfen nicht betrieben werden.

6. Lüftungsanlagen, bei denen ein direkter Kontakt bzw. eine teilweise Vermischung aus Zu- und Abluft nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind außer Betrieb zu nehmen.

§8 Reinigung von Oberflächen und Gegenständen

1. Die Reinigung der Sozialräume erfolgt einmal täglich.

2. Die Oberflächen (Touchflächen) in den Vorlesungsräumen werden einmal täglich gereinigt. Für eine Zwischenreinigung bei Nutzerwechsel steht

Desinfektionsmittel in den Räumen zur Verfügung. Diese kann durch den Nutzer selbst erfolgen.

3. Die regelmäßige Reinigung der Oberflächen und Gegenstände sowie die Reinigung zwischen dem Wechsel der Benutzer*innen in den Laboren ist durch die Laborleitung zu organisieren.

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05.10.2021 11 Facility Management

§9 Arbeitsschutzmaßnahmen

4. Die Vorgaben der Sars-CoV2-Arbeitsschutzverordnung müssen umgesetzt werden. Wo dies nicht möglich ist, müssen alternative Schutzmaßnahmen mit mindestens gleichwertiger Schutzwirkung ergriffen werden.

5. Die Einhaltung o.g. Vorschriften kann mit Hilfe der dazugehörigen Checkliste überprüft werden.

6. Verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung o.g. Arbeitsschutzrichtlinien sind die Vorgesetzten der jeweiligen organisatorischen Einrichtungen.

7. Beschäftigte sind durch ihre jeweiligen Vorgesetzten umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-

Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben.

§10 Umgang mit Personen, die Risikogruppen angehören

Personen, die einer Risikogruppe gemäß CoronaVO angehören, werden von der Präsenzpflicht vor Ort befreit, wenn bei einer Anwesenheit vor Ort nicht

sichergestellt werden kann, dass der Sicherheitsabstand von 1,5m immer eingehalten wird und/oder damit zu rechnen ist, dass es zu vermehrten Personenkontakten kommen kann.

Zuvor wird geprüft, ob ein alternativer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, an dem o.g.

Bedingungen eingehalten werden können. Die Zugehörigkeit zur Risikogruppe muss durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.

§11 Anpassungsmaßnahmen

1. Die in diesem Hygienekonzept getroffenen Maßnahmen und Regelungen können durch die Hochschulleitung anhand des Ampelsystems (siehe Anlage) gelockert oder verschärft werden. Gesetzliche Regelungen und Vorgaben bleiben hiervon unberührt und werden weiterhin umgesetzt.

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05.10.2021 12 Facility Management 2. Die Ampelfarbe Grün symbolisiert ein Ende der Covid-19-Pandemie, das

Hygiene-Konzept tritt außer Kraft, die Hochschule geht in den Regelbetrieb über.

3. Änderungen in der Ampelfarbe treten entsprechend des jeweiligen Beschlusses der Hochschulleitung in Kraft.

4. Regelungen zum Vorlesungs- und Prüfungsbetrieb sind vom Ampelsystem ausgenommen.

5. Die Hochschule kann im Rahmen des Hausrechts und unter Beachtung der infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügungen der hierfür zuständigen Stellen über die jeweils gültigen Corona Verordnungen hinausgehende Maßnahmen treffen.

§12 Bekanntmachung

1. Das allgemeine Hygiene-Konzept der Hochschule Heilbronn, Aushänge, Arbeits- und Unterweisungshilfen sowie weiterführende Links und Vorschriften werden auf folgender Webseite zur Verfügung gestellt:

www.hs-heilbronn.de  Facility Management  Covid-19

2. Die Bediensteten der Hochschule werden per Rund-Mail durch die

Hochschulleitung über die zur Verfügung gestellten Konzepte informiert und auf deren Pflicht zur Einhaltung und Unterweisung hingewiesen.

3. Die Unterweisung von Bediensteten, Studierenden und Gästen in den jeweiligen Fakultäten, Studiengängen, Instituten, Vereinen, Abteilungen sowie in alle

anderen organisatorischen Einheiten obliegt den jeweiligen Leitungen dieser Einrichtungen.

Abbildung 1 Unterschriftenfelder

Datum/Unterschrift Hochschulleitung Datum/Unterschrift Personalrat

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05.10.2021 13 Facility Management

Anhänge

Regelungen zum Ampelsystem

Abbildung 2 Anlage Ampelkonzept

Regelung Hygienekonzept (Rot)

Anpassungsstufe 1 (Orange)

Anpassungsstufe 2 (Gelb)

Arbeit vor Ort Nur möglich, wenn für Notbetrieb

erforderlich

Nur möglich, wenn für Notbetrieb erforderlich oder vom Mitarbeiter gewünscht

Soweit es die Räumlichkeiten zulassen

Gemeinschaftraum Nutzung nur einzeln Nutzung nur einzeln Nutzung entsprechend ausgewiesener Zahl und ausgewiesenen Plätzen

Zutrittsmanagement/

Protokoll der Anwesenheit

entfällt entfällt entfällt

Besprechungen in freigegebenem Raum

Nur wenn unabdingbar notwendig

Nach Bedarf Nach Bedarf

Bürobelegung Nutzung nur einzeln Nutzung nur einzeln Nutzung nur einzeln Gilt nicht, wenn alle Personen, die das Büro belegen, vollständig geimpft oder genesen sind.

Drucker, WC,

Postraum, Teeküche

Nutzung nur einzeln Nutzung nur einzeln Nutzung nur einzeln

Abstand Mind. 1,5 Meter Mind. 1,5 Meter Mind. 1,5 Meter Pflicht: Mund-

Nasen-Bedeckung tragen

Im Gebäude (außer alleine am eigenen Platz)

Im Gebäude (außer alleine am eigenen Platz oder wenn alle Personen, die den Platz/das Büro belegen, vollständig geimpft oder genesen sind.)

Zutrittsverbote lt.

CoronaVO §3 Abs.1 Hygienekonzept

Gelten Gelten Gelten

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05.10.2021 14 Facility Management Hinweis: Die Anpassungen gelten nur insoweit, als diese durch die aktuellen

Verordnungen des Landes zulässig sind. Die Stufe „grün“ tritt erst dann ein, wenn nach Ende der Pandemielage in den Normalbetrieb zurückgekehrt wird.

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