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An die Mitglieder des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften

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An die Mitglieder des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften

Beschlussvorlage „Trennung der bisherigen Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund in zwei Satzungen“

hier: Aufnahme in die Tagesordnung im Wege der Dringlichkeit Sehr geehrter Herr Monegel,

sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte Sie, im Wege der Dringlichkeit die Vorlage Drucksache Nr. 02792-10 am 02.12.2010 auf die Tagesordnung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften zu setzen.

Die Trennung der bisherigen Vergnügungssteuersatzung in zwei Satzungen, für die Festsetzung der allgemeinen Vergnügungssteuer und der Apparatesteuer, ist zur Rechtssicherheit und Klarheit not- wendig. Darüber hinaus entsprechen die Regelungen in der Apparatesteuersatzung nunmehr denen, die vom Oberverwaltungsgericht Münster in mehreren Gerichtsverfahren der Stadt Aachen in ihrer Satzung bestätigt wurde.

Mit freundlichem Gruß

(2)

...

Vergnügungssteuersatzung für die Benutzung von Apparaten in der Stadt Dortmund (Apparatesteuersatzung) vom

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und § 77 Abs.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-

Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) sowie der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am folgende Apparatesteuersatzung der Stadt Dortmund beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

(

1

)

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Dortmund veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

die Benutzung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits- , Unterhaltungsapparaten oder ähnlichen Apparaten, mit denen vergleichbare Veranstaltungen ermöglicht werden, a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,

b) an sonstigen Orten wie Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

(2) Als Spielapparate gelten auch Personalcomputer, die aufgrund ihrer Ausstattung und/oder ihres Aufstellortes zum individuellen Spielen oder gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder zum Spielen über das Internet verwendet werden. Steuerpflichtig sind insbesondere Internet-Cafes in denen Personalcomputer eingesetzt werden, die auch ein Spielen im Internet ermöglichen.

Ferner zählen zu den Spielapparaten Punktespielgeräte (zum Beispiel Touch- Screen- Geräte, Fun-Games), Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte (zum Beispiel Videospiele, Simulatoren), Flipper, multifunktionale Geräte (Infotainment-Terminals, Sportinfo-Terminals) und ähnliche Geräte.

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind/ist

1.

die Benutzung von Musikapparaten, sofern für ihre Darbietung kein Entgelt erhoben wird;

2.

die Benutzung von Apparaten im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen;

3.

der Einsatz von Personalcomputern, wenn dieser der Aus- und Weiterbildung (z.B. innerhalb der Jugend- oder Altenpflege) dient;

4.

der Einsatz von Personalcomputern oder anderen Apparaten, wenn in geeigneter Form nachgewiesen wird, dass diese/r ausschließlich zur Informationsbeschaffung dient.

§ 3 Steuerschuldner

(

1

)

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Der Halter gilt als

Veranstalter. Halter ist der Eigentümer der Apparate (Aufsteller) bzw. derjenige, dem die Apparate zur Nutzung überlassen sind.

(3)

- 2 - Anlage 2

(2) Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsrecht- licher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie der In- haber der Räume oder Grundstücke, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft.

(3) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben auf den Spieleraufwand (§ 5 Abs. 1 bzw. § 6) und als Pauschsteuer (§ 5 Abs. 2).

(2) Die Steuer ist für jeden Aufstellungsort gesondert zu berechnen.

.

§ 5 Besteuerung von Apparaten

(1) Für die Benutzung von Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich die Steuer

nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/sonstigen Ortes des Veranstalters zur Erlan- gung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand).

Die Steuer beträgt 5,5 vom Hundert des Spieleraufwands.

(

2) Die Steuer für die Benutzung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit wird nach der Anzahl der Apparate erhoben.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

a) in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs. 1 a) bei

Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit (einschl. Personalcomputer) 45 Euro b) an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 1 b) bei

- Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 30 Euro - Personalcomputer ohne Gewinnmöglichkeit - außerhalb von Spielhallen -

- mit Multimediaausstattung wie Joystick, Soundkarte, Soundboxen -/

vorinstallierten Spielen 30 Euro

- ohne Multimediaausstattung/vorinstallierten Spielen und überwiegender

Spielenutzung (über 50 %) 15 Euro - ohne Multimediaausstattung/vorinstallierten Spielen und geringfügiger

Spielenutzung (bis 50 %) 5 Euro

c) in Spielhallen und an sonstigen Orten (§ 1 Abs. 1 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die

Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 350 Euro.

(3) Besitzt ein Apparat mehrere Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.

(4) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Apparates/von Apparaten sowie jede Änderung

(4)

...

hinsichtlich Art und Anzahl der aufgestellten Apparate an einem Aufstellort bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats auf amtlichem Vordruck der Stadt schriftlich anzuzeigen. Bei

Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der Hersteller, der Gerätename, die Gerätenummer, die Zulassungsnummer und die Dauer der Aufstellung mit anzugeben. Dies gilt auch für Ersatz- apparate.

Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 5 braucht nicht angezeigt zu werden.

(5) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

(6) Ist der Aufstellort einen vollen Kalendermonat geschlossen, kann von der Festsetzung abgesehen werden, wenn die vorübergehende Schließung der Stadt vorher schriftlich angezeigt worden ist.

(7) Die Stadt kann den Veranstalter vom Nachweis der Nutzung der Personalcomputer befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.

§ 6 Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

Erklärt der Anmeldeverpflichtete für einzelne oder mehrere Apparate im Sinne des § 5Absatz 1 den Spieleraufwand in der Steuererklärung nach § 5 Abs. 4 und 5 nicht, gilt als Spieleraufwand nach § 5 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses.

Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag),abzüglich Röhrenauf- füllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Hat der Anmeldeverpflichtete mindestens einmal den Spieleraufwand nach § 5 in der Steuererklärung nicht erklärt und nachfolgend in einer Steuererklärung den Spieleraufwand im Sinne des § 5 Abs. 1 erklärt, ist der Anmeldeverpflichtete ab diesem Zeitpunkt für den gesamten zukünftigen Zeitraum der Aufstellung des Spielgerätes in seinem Aufstellungsunternehmen verpflichtet, den Spieleraufwand zu erklären; eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlage nach Satz 1 ist dann dauerhaft ausgeschlossen.

§ 7 Sicherheitsleistung

Die Stadt ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

§ 8 Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

(2) Die Stadt ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.

(3) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(4) Für den Spieleraufwand für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach § 5 Abs. 1 bzw. das

Einspielergebnis nach § 6 ist je Spielhalle/sonstigen Ort der Veranstaltung der Stadt Dortmund eine Steuererklärung auf amtlichen Vordruck unter Beifügung entsprechender Belege

(5)

- 4 - Anlage 2

(Zählwerkausdrucke) bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres einzureichen.

(5) Wird die Aufstellung von Apparaten in einer Spielhalle/an einem sonstigen Ort in Dortmund vollständig eingestellt, ist der Stadt bis zum 10. Tag des auf die Aufgabe folgenden Monats eine Steuererklärung nach dem Spieleraufwand (§ 5 Abs. 1 bzw. § 6) für den ausstehenden Zeitraum einzureichen.

(6) Die nach Abs. 4 beizufügenden Zählwerkausdrucke müssen als Angaben mindestens enthalten:

Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele und Gesamtbetrag der zum Spielen aufgewendeten Geldbeträge.

§ 9 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

(1) Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen.

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

§ 10 Steueraufsicht, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflicht

(1) Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragen der Stadt zur Feststellung von Steuer- tatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstal- tungsräumen und Apparaten, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Be- stimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen. Eine kostenfreie

Überprüfung der Apparate ist vom Veranstalter der Stadt Dortmund zu Prüfzwecken zu gewähren.

(2) Alle durch die Apparate erzeugbaren oder von diesen vorgenommen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung (AO).

(3) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauf- tragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere

Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Dortmund vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen.

Die Unterlagen sind der Stadt auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Be- stimmungen der §§ 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes NRW handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtun- gen zuwiderhandelt:

1. § 5 Abs. 4: Anzeige der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderungen hinsichtlich der aufgestellten Apparate

2. § 5 Abs. 4 Fehlende bzw. unvollständigen Angaben zu den aufgestellten Apparaten 3. § 8 Abs. 4: Abgabe der Steuererklärung

4. § 8 Abs. 4: Nichtvorlage der Zählwerkausdrucke 5. § 10 Abs. 2: Aufbewahrung von Unterlagen

(6)

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 20 Kommunalabgabengesetz NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

(7)

- 1 - Anlage 1

Satzung über die Erhebung Allgemeiner Vergnügungssteuer in der Stadt Dortmund (Allgemeine Vergnügungssteuersatzung) vom

Aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-

Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) sowie der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) hat der Rat der Stadt der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am folgende Allgemeine Vergnügungssteuersatzung der Stadt Dortmund beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Dortmund veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

1. Tanzveranstaltungen einschließlich Veranstaltungen, die Tanz ermöglichen;

2. Striptease, Peepshows und Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art;

3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern;

4. Ausspielungen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;

5. Sex- und Erotikmessen.

§ 2 Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind/ist

1. Familienfeiern, Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder und Angehörige Zugang haben;

2. Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe;

3. Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder

gemeinnützigen Zwecken verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht.

§ 3 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter).

(2)

Neben dem Veranstalter ist auch derjenige Steuerschuldner, der Inhaber der Räume oder

Grundstücke ist, in oder auf denen die Veranstaltung stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist oder im Rahmen der Veranstaltung Speisen und Getränke verkauft.

(3) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.

(8)

...

§ 4 Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben als - Kartensteuer §§ 5 und 6 - Pauschsteuer §§ 7, 8 und 9.

(2) Ist die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer, wird die Pauschsteuer erhoben.

(3) Die Steuer wird für jede Veranstaltung gesondert gerechnet. Finden im Zeitraum eines Kalendermonats mehrere Veranstaltungen mit Eintrittsgeld gleicher Art desselben Ver- anstalters und am gleichen Ort statt, so wird die Pauschsteuer dann erhoben, wenn bei Zusammenfassung aller Veranstaltungen dieses Zeitraums die Pauschsteuer höher als die Kartensteuer ist.

II Kartensteuer

§ 5 Eintrittskarten

(1) Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintritts- karten auszugeben. Als Eintrittskarte gelten auch sonstige Ausweise (z.B. Verzehrkarten) oder elektronische/digitale Eintrittssysteme die anstatt oder zusätzlich zu der Eintrittskarte ausgegeben/eingesetzt werden.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls auf Art und Wert der Zugaben nach § 6 Abs. 2 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen und an der Kasse in geeigne- ter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer Stelle hinzuweisen.

(3) Die Eintrittskarten müssen mit fortlaufenden Nummern versehen sein und den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit angeben.

(4) Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Veranstaltung bei der Ausgabe von Eintrittskarten nur gegen deren Entwertung gestatten. Die entwerteten Eintrittskarten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen den Beauftragten der Stadt Dortmund auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.

(5) Über die ausgegebenen Eintrittskarten, über die sonstigen Ausweise, die elektronischen/digitalen Kontrollstreifen hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang aufzubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen.

(6) Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten bleiben auf Antrag bis zu einer von der Stadt Dortmund festgelegten Höchstgrenze unberücksichtigt. Diese Eintrittskarten sind als Freikarten zu kenn- zeichnen.

§ 6 Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Kartensteuer wird nach Eintrittspreis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten und/oder sonstigen Ausweisen bzw. der elektronisch/digital ermittelten Teilnehmer (§ 5) berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Eintrittskarte und/oder sonstigen Ausweisen oder in anderer Form angegebene Eintrittspreis.

(2) Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. Sind in dem Entgelt Beträge für Zusatzleistungen, wie Speisen, Getränke und sonstige Zugaben enthalten, bleiben sie bei der Steuerberechnung außer Ansatz, soweit sie üblich und angemessen sind. Üblich und angemessen sind Zusatzleistungen in der Höhe, die nach Art, Lage und Ausstattung des Veranstaltungsortes bzw. nach dem Wert der sonstigen Zugaben auch ohne die steuerpflichtige Veranstaltung regelmäßig zu zahlen wäre. Der Wert der Zusatzleistung wird geschätzt, wenn er nicht feststellbar ist.

(9)

- 3 - Anlage 1

(3) Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert des Eintrittspreises oder Entgelts.

(4) Die Stadt kann den Veranstalter vom Nachweis der Anzahl der Teilnehmer und der Eintrittspreise befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall

besonders schwierig ist.

III Pauschsteuer

§ 7 Besteuerung nach dem Spielumsatz

(1) Für Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4 beträgt die Steuer 5 vom Hundert des Spielumsatzes.

(2) Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge.

(3) Der Spielumsatz ist der Stadt spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei re- gelmäßig durchgeführten Veranstaltungen ist der Spielumsatz monatlich innerhalb von 7 Werkta- gen nach Ende des Veranstaltungsmonats auf dem amtlichen Vordruck der Stadt zu erklären.

(4) Die Stadt kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

§ 8 Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Nummern 1 – 3 und 5 ist die Pauschsteuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten und frei zugänglichen bedachten und nicht überdachten Flächen einschließlich des Schank- oder Barraumes des Veranstaltungsortes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten, die nicht in die Veranstaltung einbezogen sind, und ähnlichen Nebenräumen.

(2) Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstal- tungsfläche 3,00 Euro bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1, 4,00 Euro bei Veranstaltungen nach § 1 Nummern 2, 3 und 5. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.

(3) Die Stadt kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der Ver- anstaltungsfläche besonders schwierig ist.

§ 9 Besteuerung nach der Roheinnahme

(1) Die Pauschsteuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften des § 7 und 8 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter gemäß § 6 Abs. 2 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.

(2) Die Stadt kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders schwierig ist.

§ 10 Mehrere Vergnügungen

(1) Fallen mehrere nach der Größe des benutzten Raumes zu besteuernde Vergnügungen nach § 1 zusammen, wird die Steuer für die gesamte Fläche nach dem höchsten in § 8 Abs. 2 aufgeführten Steuersatz erhoben.

(10)

...

(2) In allen anderen Fällen wird jedes Vergnügen gesondert besteuert.

IV Gemeinsame Bestimmungen

§ 11 Anmelde- und Erklärungspflichten

(1) Die Veranstaltungen nach § 1 Nummern 1 – 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn durch den Veranstalter (§ 3) bei der Stadt Dortmund -Steueramt- anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung unverzüglich, spätestens jedoch an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage, vorzunehmen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind unverzüglich anzuzeigen.

(2) Bei der Anmeldung der Veranstaltung hat der Veranstalter die Eintrittskarten, sonstige Ausweise (z.B. Verzehrkarten) oder elektronische/digitale Eintrittssysteme, die zu der Veranstaltung ausge- geben/eingesetzt werden sollen, der Stadt bekannt zu geben. Zu Kontrollzwecken ist ein Muster der Eintrittskarte/des sonstigen Ausweises bei der Stadt zu hinterlassen.

(3) Die Abrechnung der Veranstaltung (durch Eintrittskarten, sonstige Ausweise, elektronische/digitale Kontrollstreifen) ist der Stadt binnen sieben Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalender- monats vorzulegen.

(4) Die Roheinnahmen sind der Stadt spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben. Daneben hat der Steuerschuldner auf Anforderung der Stadt eine Erklärung auf amtlichem Vordruck abzugeben.

§ 12 Sicherheitsleistung

Die Stadt ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

§ 13 Entstehung des Steueranspruchs

Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.

§ 14 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1) Die Stadt ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Pauschsteuer als Jahresveranlagung zu Beginn des Veranlagungsjahres festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer in 4 Teilzahlungen nämlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalender- monats entrichtet werden.

(2) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb eines Mo- nats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

§ 15 Steuerschätzung und Verspätungszuschlag

(1) Soweit die Stadt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen.

(11)

- 5 - Anlage 1

(2) Wenn der Steuerschuldner die in dieser Satzung angegebenen Fristen nicht wahrt, kann gemäß § 152 Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

§ 16 Steueraufsicht und Mitwirkungspflicht

(1)Der Veranstalter und der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder der sonstige Inhaber der benutzten Räume sind verpflichtet, den Beauftragen der Stadt zur Feststellung von Steuer- tatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlich Zugang zu den Veranstal- tungsräumen, auch während der Veranstaltung, zu gewähren. Auf die Bestimmungen der §§ 98 und 99 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

(2) Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, Druckprotokolle und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in Dortmund vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und nach vorheriger Absprache in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Die

Unterlagen sind der Stadt auf Verlangen unverzüglich und vollständig vorzulegen. Auf die Bestim- mungen der §§ 90 und 93 Abgabenordnung (AO) wird verwiesen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes NRW handelt, wer als Veranstalter vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtun- gen zuwiderhandelt:

1. § 5 Abs. 1: Einsatz von Eintrittskarten 2. § 5 Abs. 2: Hinweis auf die Eintrittspreise

3. § 5 Abs. 3: Fehlerhafte Kennzeichnung der Eintrittskarten 4. § 5 Abs. 4: Entwertung der Eintrittskarten

5. § 7 Abs. 3 Erklärung des Spielumsatzes

6. § 5 Abs. 5: Führung und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten

7. § 11 Abs. 1: Anmeldung der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuerer- höhenden Änderungen

8. § 11 Abs. 2: Vorlage der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung 9. § 11 Abs. 3: Abrechnung der Eintrittskarten

10. § 11 Abs. 4: Erklärung der Roheinnahmen

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Vorschriften der §§ 17 und 20 Kommunalabgabengesetz NRW über Straftaten und Ord- nungswidrigkeiten sind anzuwenden.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

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