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Academic year: 2022

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Impressum:

Jugend Information Nürnberg

Königstr. 93 | 90402 Nürnberg Telefon: 09 11/8 10 07-50 WhatsApp: 01 63/3 41 29 10

E-Mail: info@jugendinformation-nuernberg.de Internet: www.jugendinformation-nuernberg.de

Facebook: www.facebook.com/JugendInformationNurnberg Instagram: www.instagram.com/jin.stagram4u

Eine Einrichtung des Kreisjugendring Nürnberg-Stadt

_________________________________________________________________

Stand: Juni 2021

V. i. S. d. P. Jessica Marcus, Vorsitzende des KJR Nürnberg-Stadt

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Inhaltsverzeichnis

1. RECHTzeitig – Rechtsberatung für junge Menschen bis 26 Jahre . 4

2. Jugendschutz ... 4

2.1 Arbeiten ... 5

2.2 Alkohol und Rauchen ... 6

2.3 Kino, Videos, DVDs, Computerspiele ... 6

2.4 Ausgehen ... 6

3. Verträge ... 6

3.1 Einkaufen ... 7

3.2 Kontoführung ... 7

3.3 Handys und Smartphones ... 8

4. Offizielle Dokumente ... 8

4.1 Personalausweis... 8

4.2 Fahrerlaubnis / Führerschein ... 9

5. Schule... 10

5.1 Schulpflicht und Schularten ... 10

6. Sonstige Veränderungen ... 10

6.1 Heiraten ... 10

6.2 Gerichtsprozess ... 11

6.3 Testament ... 11

6.4 Wahlen ... 11

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Endlich 16

Was ändert sich für dich mit 16? Welche Rechte und Pflichten entstehen? Die Jugend Information Nürnberg hat eine Auswahl der wichtigsten Veränderungen zusammengestellt. In der Broschüre sind verschiedene Ansprechpartner*innen genannt, an die du dich bei Fragen wenden kannst.

Wenn du zu einigen Bereichen noch mehr wissen oder eine erste Beratung von uns möchtest oder Fragen zu anderen Themen hast, kannst du uns anrufen, eine WhatsApp oder E-Mail schreiben oder gerne persönlich bei uns vorbeikommen.

1. RECHTzeitig – Rechtsberatung für junge Menschen bis 26 Jahre

Wenn du eine Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt benötigst, dann komm zu RECHTzeitig.

Die persönliche Beratung ist kostenlos, unverbindlich und vertraulich. Es kommt kein Mandatsverhältnis zustande.

Wann und wo RECHTzeitig stattfindet, findest du auf unserer Homepage unter:

www.jugendinformation-nuernberg.de >> Leben A – Z >> Alles rund ums Recht

Außerdem kannst du über das Beratungshilfegesetz Unterstützung bekommen. Den dafür erforderlichen Beratungshilfeschein und nähere Informationen über die Voraussetzungen gibt es hier:

Amtsgericht Nürnberg | Aufgaben > Verfahrensübersicht Fürther Str. 110 | 90429 Nürnberg

Tel.: 09 11/3 21-01

www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/nuernberg/

2. Jugendschutz

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) schützt dich vor schädlichen Einflüssen in der Öffentlichkeit, in den Medien und bei der Arbeit. Es bestimmt deine Rechte und Pflichten und die Verantwortlichkeit von Eltern, Veranstalter*innen und Unternehmen dir gegenüber.

Ausführlichere Infos zum Jugendschutzgesetz sowie Ansprechpartner*innen für alle Fragen rund um den Jugendschutz findest du hier:

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Amt für Kinder, Jugendliche und Familien – Jugendamt Abteilung Kinder- und Jugendschutz

Dietzstr. 4 | 90443 Nürnberg

www.nuernberg.de/internet/jugendamt/kinder_jugendschutz.html www.artikel5.de/gesetze/juschg.html

2.1 Arbeiten

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt junge Menschen unter 18 Jahren, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann.

Zwischen 15 und 18 Jahren giltst du vor dem JArbSchG als jugendlich. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche werden die für Kinder geltenden Vorschriften angewendet. Somit darfst du während der Schulferien maximal vier Wochen pro Kalenderjahr arbeiten.

Die Arbeitszeiten für Jugendliche dürfen normalerweise nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich betragen. Du hast 27 Werktage Urlaub (kann je nach Alter auch mehr sein). Ansonsten gilt für Jugendliche, dass sie nur zwischen 6.00 Uhr morgens und 20.00 Uhr abends beschäftigt werden dürfen.

Ausnahmen, wenn du schon 16 bist:

Du darfst im Gaststättengewerbe bis 22.00 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23.00 Uhr arbeiten.

Samstags und sonntags gilt generell ein Arbeitsverbot. Ausnahmen sind aber an Samstagen beispielsweise in Krankenhäusern, in offenen Verkaufsstellen, im Gaststättengewerbe, beim Sport und in Reparaturwerkstätten möglich.

Ausnahmen an Sonntagen sind z. B. für die Arbeit in Kranken- und Pflegeanstalten, im Gaststättengewerbe, oder in der Landwirtschaft.

Ausführlichere Informationen, auch zu Ausnahmeregelungen, erhältst du hier:

Gewerbeaufsichtsamt Roonstr. 20 | 90429 Nürnberg

Tel.: 09 11/9 28-0 | Abteilung Jugendarbeitsschutz verlangen www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufgaben/1841/index.html

DGB Jugendsekretariat Nürnberg Kornmarkt 5-7 | 90402 Nürnberg Tel.: 09 11/2 49 16-81 oder -82

www.mittelfranken.dgb.de/dgb-jugend-nrnberg-mittelfranken

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2.2 Alkohol und Rauchen

Ab 16 Jahren darfst du Bier, Sekt und Wein kaufen und trinken. Verboten ist dagegen der Erwerb und Verzehr von Branntwein und branntweinhaltigen Getränken, wie z. B. Schnaps, Liköre, Cocktails. Dazu zählen auch die sogenannten Alkopops.

Verboten ist ebenfalls der Erwerb und Konsum von Zigaretten bzw. Tabak. Das gilt auch für Shisha-Tabak.

2.3 Kino, Videos, DVDs, Computerspiele

Filme, Computerspiele, Trägermedien (das sind z. B. DVDs oder BluRays) und Bildschirmspielgeräte müssen immer mit einer Altersfreigabekennzeichnung von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) versehen sein.

Bei Kinofilmen und DVDs hängt es von der jeweiligen Alterskennzeichnung (FSK ab 16) ab, ob du diese alleine sehen darfst.

Öffentliche „Spielgeräte mit Bildschirm“ (das sind z. B. auch Spielkonsolen wie Xbox, Playstation oder Wii) darfst du bedienen, wenn sie mit der entsprechenden Altersfreigabe gekennzeichnet sind und du dabei kein Geld gewinnen kannst.

Öffentliche Spielhallen darfst du erst ab 18 besuchen.

2.4 Ausgehen

Mit 16 darfst du dich ohne die Begleitung einer erziehungsberechtigten Person bis 24.00 Uhr in Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, z.B. in der Disco, aufhalten. Ins Kino darfst du jetzt bis 24.00 Uhr gehen und dir Filme ansehen, die für deine Altersgruppe freigegeben sind.

Und wenn du wissen willst, ob dein achtzehnjähriger Kumpel eine erziehungsbeauftragte Person sein kann, die dich zu Veranstaltungen mitnehmen darf, dann schau doch einfach bei uns oder auf unserer Homepage vorbei unter:

www.jugendinformation-nuernberg.de/jugendschutz-und-jugendschutzgesetz.html.

3. Verträge

Im Alltag schließt man ständig unbewusst Verträge ab, denn Verträge sind nichts anderes als Abmachungen an die sich beide Seiten halten. So zum Beispiel auch der Kaufvertrag beim Einkauf.

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3.1 Einkaufen

Mit 16 Jahren bist du nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch beschränkt geschäftsfähig, das heißt, dass deine Eltern deinen Verträgen – entweder vorher oder nachher – zustimmen müssen und erst dann sind sie auch wirksam. Das gilt sowohl für teure große Sachen wie zum Beispiel Computer, als auch für kleine billige Sachen wie Brezeln.

Nehmen wir zuerst das Beispiel Computer:

Zustimmung vorher: Deine Eltern haben gesagt, dass du einen Computer kaufen darfst. Der Vertrag ist sofort wirksam.

Zustimmung nachher: Du kommst mit dem Computer nach Hause und deine Eltern sind mit dem Kauf einverstanden, obwohl du sie vorher nicht gefragt hast. Der Vertrag wird erst jetzt wirksam!

Keine Zustimmung: Das Rechtsgeschäft ist nicht wirksam und der Kaufvertrag ist damit nicht gültig! Auch wenn du mit dem Computer nach Hause kommst, und obwohl du ihn schon bezahlt hast, muss er jetzt zurückgegeben werden!

Und die / der Händler*in muss ihn auch zurücknehmen, wenn er vorher nicht geklärt hat, dass du das Einverständnis deiner Eltern für den Kauf hast.

Gilt das auch für Brezeln? Oder Burger, Hefte, Schminksachen…? Nicht ganz so. Hier hat der Gesetzgeber zur „Erleichterung der Massengeschäfte des täglichen Lebens“

den sogenannten „Taschengeld-Paragraphen“ (§ 110 BGB) geschaffen. Dieser regelt, dass du mit deinem Taschengeld bzw. mit zweckgebundenem Geld (z. B. Kleidergeld) oder Geldgeschenken (z. B. Geburtstagsgeld) auch ohne Zustimmung deiner Eltern wirksame Verträge abschließen kannst.

Also musst du nicht jedes Mal, wenn du dir etwas „Kleineres“ kaufen möchtest, das Einverständnis deiner Eltern einholen. Auch die / der Händler*in sollten in etwa einschätzen können, ob dein Kauf im Taschengeldrahmen ist. Beachte deshalb, dass sich deine Einkäufe in einem bestimmten finanziellen Rahmen bewegen sollten, sonst gilt, was oben steht. Ratenkauf ist nicht erlaubt, denn das ist wie ein Kredit. Und Kredite darfst du noch nicht aufnehmen.

3.2 Kontoführung

Schüler*innen und Auszubildende benötigen für die Kontoeröffnung und Bankgeschäfte die Zustimmung der Eltern. Aber: Jugendliche mit einem gültigen Arbeitsvertrag können auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Eltern ein Girokonto eröffnen.

Dein Konto darf nur auf Guthabenbasis geführt werden, damit du keine Schulden machen kannst. Wenn du z. B. 50,- Euro abheben willst, muss dieser Betrag vorher

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Minderjährige können grundsätzlich keine Darlehen und Kredite aufnehmen, also auch nicht das Konto überziehen. Um einen Kredit- oder Darlehensvertrag abzuschließen, benötigst du neben der Zustimmung der Eltern immer eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

3.3 Handys und Smartphones

Handys und Smartphones bekommst du mit und ohne Vertrag. Wenn du ein Handy mit Vertrag möchtest, müssen dir das deine Eltern erst erlauben und auch unterschreiben, da du ja nur beschränkt geschäftsfähig bist. Du kannst dir jedoch laut dem „Taschengeldparagraphen“ (§ 110 BGB) auch ohne die Erlaubnis deiner Eltern ein Prepaid-Handy kaufen (das allerdings nicht zu teuer sein sollte). Schau dir dazu nochmal das Beispiel mit dem Computer an.

Ausführlichere Informationen sowie Ansprechpartner*innen für alle Fragen rund um Verträge findest du hier:

Amt für Kinder, Jugendliche und Familien – Jugendamt Abteilung Kinder- und Jugendschutz

Dietzstr. 4 | 90443 Nürnberg

www.nuernberg.de/internet/jugendamt/kinder_jugendschutz.html www.artikel5.de/gesetze/juschg.html

4. Offizielle Dokumente

4.1 Personalausweis

Bereits ab deiner Geburt können deine Eltern für dich einen Personalausweis beantragen (Kinderreisepässe gibt es nur bis zum 12. Lebensjahr). Bis zu deinem 16.

Lebensjahr müssen den Antrag beide Elternteile unterschreiben (Reisepass bis 18).

Ab deinem 16. Geburtstag bist du als deutsche / deutscher Staatsbürger*in verpflichtet einen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen. Versäumst du die Beantragung und besitzt keinen gültigen Ausweis, ist das eine Ordnungswidrigkeit und dir droht ein Bußgeld.

Deinen Personalausweis (oder den Reisepass bei Auslandsreisen) solltest du immer bei dir tragen. Es besteht jedoch keine Pflicht, dass du das Dokument immer mitführen musst. Aber, gerätst du z. B. in eine Polizeikontrolle oder es passiert dir ein Unfall, solltest du dich damit ausweisen können, sonst werden deine sogenannten Personalien womöglich polizeilich festgestellt, und das kann umständlich werden.

Weitere Informationen zur Antragstellung, die dafür nötigen Unterlagen, zu Kosten und Gültigkeit erhältst du hier:

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Einwohneramt

Äußere Laufer Gasse 25 | 90403 Nürnberg Tel.: 09 11/2 31-0

www.nuernberg.de/internet/einwohneramt/

4.2 Fahrerlaubnis / Führerschein

Mit 16 Jahren kannst du einen Führerschein für folgende Fahrerlaubnisklassen erwerben: A1, AM (die früheren Klassen M und S), L und T. Das geht von Leichtkrafträdern und Motorrollern mit einem Hubraum bis 125 ccm, Mopeds bis 50 ccm über Fahrräder mit Hilfsmotoren und dreirädrigen Kleinkrafträdern bis zu Quads, Staplern, Treckern und Ähnlichem mehr.

Die genauen Angaben zu Hubraum, Leistung und Sachen wie baubedingter Höchstgeschwindigkeit bekommst du im Internet zum Beispiel beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur unter:

www.bmvi.de („Fahrerlaubnisklassen“ in die Suche eingeben).

Wenn du einen Führerschein beantragst, musst du einen Nachweis über einen Kurs

„Lebensrettende Sofortmaßnahmen“ (Erste-Hilfe-Kurs) und einen Sehtest (vom Augenarzt oder Optiker, der nicht älter als zwei Jahre ist) vorlegen.

Bist du seit deinem 14. Geburtstag mehrmals wegen zu viel Alkoholkonsum, illegalen Drogen oder Gewalttaten aufgefallen und von der Polizei kontrolliert worden, kann ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden, bevor du zum Führerschein zugelassen wirst. Die Polizei leitet nämlich deine Auffälligkeiten an die Führerscheinstelle weiter und dort werden sie fünf Jahre lang gespeichert.

Bei allen Führerscheinen hast du zwei Jahre Probezeit. Während der Probezeit und solange du unter 21 bist, gilt beim Fahren ein absolutes Alkoholverbot. Wird dir in dieser Zeit ein Fehlverhalten angelastet, drohen dir nicht nur Bußgelder, sondern auch eine Verlängerung deiner Probezeit und die Teilnahme an einem Aufbau- Seminar.

Mit frühestens 16 ½ Jahren kannst du einen Antrag auf begleitetes Fahren ab 17 stellen.

Nicht nur der Führerschein und der Kauf des Fahrzeuges kosten viel Geld. Du solltest auch an die Folgekosten (Benzin, Versicherung, Steuer, TÜV, Kundendienst und Reparaturen) denken.

Weitere Informationen erhältst du bei allen Fahrschulen oder hier:

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Ordnungsamt der Stadt Nürnberg Innerer Laufer Platz 3 | 90403 Nürnberg Tel.: 0911 / 231 – 0

www.nuernberg.de/internet/ordnungsamt

5. Schule

5.1 Schulpflicht und Schularten

Die Vollzeitschulpflicht beträgt in Bayern laut dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) neun Jahre.

Alle verschiedenen Schularten, die es in Bayern gibt, findest du unter:

Kultusministerium Bayern

www.km.bayern.de/schueler/schularten.html

Für weitere Informationen oder wenn du Unterstützung brauchst (z. B. Angst vor dem Zeugnis, Versetzung gefährdet, Schule schwänzen…), wende dich an die:

Staatliche Schulberatung in Bayern

www.km.bayern.de/ministerium/institutionen/schulberatung.html

6. Sonstige Veränderungen

6.1 Heiraten

In Deutschland kann grundsätzlich nur heiraten, wer mindestens 18 Jahre alt ist. Sind die Ehepartner bei der Eheschließung zwischen 16 und 18 Jahre alt gewesen, soll die Ehe durch eine richterliche Entscheidung aufgehoben werden.

Ausnahmen: besonderer Härtefall oder wenn der / die Minderjährige inzwischen volljährig geworden ist und die Ehe bestätigt. Ehen von unter 16-Jährigen werden generell als nichtig betrachtet.

Weitere Informationen, auch zu Ausnahmen und Härtefallregelungen, findest du hier:

Amtsgericht Nürnberg | Aufgaben - Familienverfahren Fürther Str. 110 | 90429 Nürnberg

Tel.: 09 11/3 21-01 (Vermittlung)

www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/nuernberg

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6.2 Gerichtsprozess

Minderjährige sind grundsätzlich nicht prozessfähig, mit einer Ausnahme: Wenn du mit Genehmigung deiner Eltern (§§ 112 f. BGB) selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibst bzw. in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis eintrittst. In diesen Fällen besitzt du für Rechtsstreitigkeiten aus diesen Bereichen auch die Prozessfähigkeit.

Das bedeutet, du kannst selbst oder durch von dir bestellte Vertreter*innen (Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin) einen Gerichtsprozess führen und innerhalb des Verfahrens Erklärungen abgeben, Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

6.3 Testament

Mit 16 bist du beschränkt testierfähig, das heißt. du darfst ohne die Zustimmung deiner gesetzlichen Vertreter*innen ein Testament verfassen lassen. Allerdings nur bei einer / einem Notar*in, damit du keine unüberlegten Entscheidungen, die für dich nachteilig wären.

6.4 Wahlen

Wählen darfst du in Deutschland zwar erst ab 18. Aber wenn du schon mit 16 eine Ausbildung beginnst, könnte es sein, dass du mit dem Thema Personalratswahlen konfrontiert wirst oder nach Möglichkeiten suchst, in deinem Betrieb mitzubestimmen.

In Bayern dürfen bei Personalratswahlen alle Beschäftigten wählen, also auch du.

Genaueres und Ausnahmen kannst du im Art. 13 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) nachlesen. Oder du setzt dich mit einer Gewerkschaft in Verbindung.

Weitere Informationen erhältst du hier:

DGB Jugendsekretariat Nürnberg-Mittelfranken www.jugend.dgb.de/ausbildung/mitbestimmung

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