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Fragen- und Antwortkatalog zum Förderprogramm Lkw-Stellplätze

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Academic year: 2022

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Fragen- und Antwortkatalog zum Förderprogramm

„Lkw-Stellplätze“

Stand 18.10.2021

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Rechtsgrundlage ist die Richtlinie zur Förderung privater Investoren zur Schaffung von zusätzlichen Lkw- Stellplätzen in der Nähe von Autobahnanschlussstellen nach der Richtlinie vom 10. Juni 2021 (nachfolgend Richtlinie „Lkw-Stellplätze“).

Fragenübersicht

1 Antrag 3

1.1 In welcher Form ist die gem. Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ erforderliche Bedarfsanfrage zu stellen? 3 1.2 Bis wann muss der Antrag auf Förderung zur Schaffung von zusätzlichen Lkw-Stellplätzen beim

Bundesamt eingegangen sein? 3

1.3 Wer kann eine Zuwendung für die Schaffung von zusätzlichen Lkw-Stellplätzen beantragen? 3

1.4 Wie wird der Antrag gestellt? 3

1.5 Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich? 4 1.6 Muss das Kontrollformular gemeinsam mit dem Antrag eingereicht werden? 5 1.7 Besteht die Möglichkeit, den Antrag auch per Post/Fax zu übermitteln oder persönlich beim

Bundesamt für Güterverkehr abzugeben? 5

1.8 Wie erfolgt die Bearbeitung der Anträge? 5

1.9 Erhält der Antragsteller/die Antragstellerin eine Bestätigung über den Eingang des Antrages beim

Bundesamt? 6

1.10 Dürfen Antragsteller/innen weitere Beihilfen erhalten haben? 6

1.11 Welchen Umfang hat die Zuwendung? 6

1.12 Wann muss eine Bankbürgschaft vorgelegt werden? 7

1.13 Was sind gleichwertige Sicherheiten zur Absicherung der Rückzahlungsverpflichtung? 7 1.14 Wie und von wem wird der Betriebsgewinn aus der Investition ermittelt? 8

2 Fristen, Auszahlung, Zwischen- und Verwendungsnachweis 11

2.1 Welche Fristen sind einzuhalten? 11

2.2 Wann erfolgt die Auszahlung? 11

3 Betriebsprüfungen im Rahmen der Förderung der Schaffung zusätzlicher Lkw-Stellplätze 12

3.1 Wer ist zur Prüfung berechtigt? 12

3.2 Welche Mitwirkungspflichten haben Zuwendungsempfänger/innen? 12

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1 Antrag

1.1 In welcher Form ist die gem. Richtlinie „Lkw-Stellplätze“

erforderliche Bedarfsanfrage zu stellen?

Die Bedarfsanfrage ist ausschließlich in elektronischer Form beim Bundesamt über das eService-Portal ein- zureichen. Dort sind der erforderliche Vordruck „Bedarfsanfrage“ sowie Merkblätter und etwaige Hinweise zu finden.

1.2 Bis wann muss der Antrag auf Förderung zur Schaffung von zusätzlichen Lkw-Stellplätzen beim Bundesamt ein- gegangen sein?

Eine Antragstellung ist bis spätestens 15. März 2024 möglich (Ausschlussfrist).

Es gilt jeweils das Datum des elektronischen Eingangs des vollständigen und bescheidungsreifen Antrags beim Bundesamt.

Das elektronische Antragssystem wird geschlossen, wenn keine Haushaltsmittel mehr zur Verfügung ste- hen.

1.3 Wer kann eine Zuwendung für die Schaffung von zusätz- lichen Lkw-Stellplätzen beantragen?

Die Förderung richtet sich an in- und ausländische juristische Personen des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind, die zusätzliche Lkw-Stellplätze realisieren. Ausländische juris- tische Personen können gefördert werden, wenn sie einen Sitz/eine Niederlassung in Deutschland haben.

1.4 Wie wird der Antrag gestellt?

Das Antragsverfahren ist grundsätzlich zweistufig aufgebaut:

• Bedarfsanfrage

Vor Einreichung der Antragsunterlagen informiert der Antragsteller/die Antragstellerin sich beim Bundes- amt, ob der Bedarf für die von ihm/ihr geplanten zusätzlichen Lkw-Stellplätze an dem vorgesehenen BAB1- Streckenabschnitt gegeben ist (Bedarfsanfrage). Dies ist der Fall, wenn nach dem jeweiligen Stand der Netz- konzeption des BMVI2 die Schaffung von zusätzlichen Lkw-Stellplätzen auf den Bundesautobahnen nicht bis zum Jahr 2030 möglich ist.

1 Bundesautobahn

2 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

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Die Bedarfsanfrage ist ausschließlich in elektronischer Form beim Bundesamt über das eService-Portal ein- zureichen. Dort sind der erforderliche Vordruck „Bedarfsanfrage“ sowie Merkblätter und etwaige Hinweise zu finden.

• Antragsunterlagen

Bei gegebenem Bedarf für zusätzliche Lkw-Stellplätze sind die Anträge und die erforderlichen Anlagen aus- schließlich in elektronischer Form beim Bundesamt über das eService-Portal einzureichen. Dort sind An- tragsunterlagen sowie Merkblätter und etwaige Hinweise zu finden.

Die weiteren Unterlagen gemäß Anlage 2 der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ sind über die Austauschplattform des Bundesamtes Cryptshare zu übermitteln. Hierzu erhalten die Antragsteller/innen ein entsprechendes Anschreiben nach Antragseingang.

Gleiches gilt für die Zahlungsanforderung, den Zwischennachweis sowie den Verwendungsnachweis.

Die Übermittlung von Schreiben des Bundesamtes erfolgt ausschließlich durch das eService-Portal und so- mit an die Person, die über den Portalzugang verfügt.

1.5 Welche Unterlagen sind für die Antragstellung erforder- lich?

Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zusammen mit dem Antragsvordruck:

- das unterschriebene Kontrollformular, - die Anlage 1 „Vorhabensbeschreibung“

- die Anlage 2 „Erläuterungsbericht“

- die Anlage 3 „Kostenvoranschlag Aus- und Neubaumaßnahmen“ im Fall einer Aus- oder Neubaumaß- nahme

- die Anlage 4 „Kostenvoranschlag Ertüchtigungsmaßnahmen“ im Fall einer Ertüchtigungsmaßnahme an das Bundesamt, auf ausschließlich elektronischem Wege über das eService-Portal zu übermitteln.

Nach Absenden des Antrags hat der Antragsteller/die Antragstellerin über die Austauschplattform des Bun- desamtes Cryptshare elektronische Kopien folgender Pflichtanlagen an das Bundesamt zu übermitteln:

- Übersichtsplan im Maßstab 1: 5000 einschließlich Anschlussstelle und Markierung des möglichen Fahr- weges,

- Lageplan der Neu-, Ausbau oder Ertüchtigungsmaßnahme im Maßstab 1: 1000 mit Darstellung der Er- schließungsanlagen,

- Lageplan der Bestandssituation,

- Entwurfszeichnungen, die Art und Umfang der Neu-, Ausbau- oder Ertüchtigungsmaßnahme inklusive der sanitären Einrichtungen prüfbar nachweisen,

- beglaubigte Abdrucke bauaufsichtlicher und sonstiger Genehmigungen (Vorbescheide genügen),

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- Wirtschaftlichkeitsnachweis für die Baumaßnahmen, - Nachweise, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist,

- Erklärung, wie die Daten der Stellplatzbelegung zur Verfügung gestellt werden, - Beschilderungskonzept,

- Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit zur Absicherung der Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Aufhebung des Bewilligungsbescheides, insbesondere für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung nach Nummer 4.9 und Nummer 7.5 der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“. (Ausnahme vgl. FAQ 1.12)

Alle erforderlichen Vordrucke sowie eine Ausfüllanleitung für die Antragstellung finden Sie im eService- Portal.

1.6 Muss das Kontrollformular gemeinsam mit dem Antrag eingereicht werden?

Das Kontrollformular muss - ausgedruckt

- unterschrieben

- eingescannt werden und

ist gleichzeitig mit dem Antrag zu übermitteln. Gleiches gilt für die Zahlungsanforderung, den Zwischen- nachweis sowie den Verwendungsnachweis.

1.7 Besteht die Möglichkeit, den Antrag auch per Post/Fax zu übermitteln oder persönlich beim Bundesamt für Gü- terverkehr abzugeben?

Nein, die Antragstellung ist ausschließlich auf elektronischem Wege über das eService-Portal möglich. Glei- ches gilt für die Zahlungsanforderung, den Zwischennachweis sowie den Verwendungsnachweis.

1.8 Wie erfolgt die Bearbeitung der Anträge?

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs. Für die Reihung der Anträge ist das Datum der elektronischen Antragstellung maßgeblich, soweit der Antrag vollständig und bescheidungsreif mit den erforderlichen Anlagen vorliegt.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Ausgleichszahlung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet auf- grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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1.9 Erhält der Antragsteller/die Antragstellerin eine Bestäti- gung über den Eingang des Antrages beim Bundesamt?

Ja, eine Eingangsbestätigung erfolgt automatisch per E-Mail nach Einstellung des Antrags im a. Diese ergeht an die im Antrag angegebene E-Mail-Adresse, in jedem Fall aber an die Log-In-E-Mail-Adresse.

Diese Eingangsbestätigung begründet noch keinen Anspruch auf die Zuwendung. Es wird lediglich der Ein- gang der Unterlagen beim Bundesamt bestätigt.

Gleiches gilt für die Zahlungsanforderung, den Zwischennachweis sowie den Verwendungsnachweis.

1.10 Dürfen Antragsteller/innen weitere Beihilfen erhalten haben?

Nach der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ gewährte Förderungen können kumuliert mit anderen staatlichen Bei- hilfen werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO3 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen gel- tende Beihilfebetrag nicht überschritten wird (Art. 8 Abs. 3 AGVO).

1.11 Welchen Umfang hat die Zuwendung?

Es erfolgt eine Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von

• 80 % für Aus- und Neubaumaßnahmen

• 90 % für Ertüchtigungsmaßnahmen

als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Zuwendung wird bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind in Anlage 1 der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ dargestellt. Sie setzen sich zusammen aus den einmaligen Bau-, Anschaffungs- und Erschließungskosten einschließlich der erforderlichen Kosten für den Anschluss des Lkw-Parkplatzes an das öffentliche Wegenetz, die erforderlichen Energie-, Abwasser- und Wasseranschlüsse sowie Datenanbindung und den erforderlichen Planungskosten.

Dagegen sind öffentliche Erschließungsstraßen nicht Gegenstand dieser Förderrichtlinie.

Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

Bauliche Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Lkw-Stellplätzen können als „lokale Infrastruktur“ un- ter den Voraussetzungen von Art. 56 AGVO gefördert werden: Die Infrastruktur muss daher interessierten Nutzern/Nutzerinnen zur offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung

3 VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. EU L 187 vom 26.06.2014, S. 1)

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gestellt werden (Artikel 56 Abs. 3 AGVO). Der für die Nutzung der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen (Artikel 56 Abs. 3 AGVO).

Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein, als die Differenz zwischen beihilfefähigen Kosten und dem Be- triebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen (Art. 56 Abs. 6 AGVO).

Eine Einzelförderung auf Grundlage der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ ist auf maximal 10 Mio. Euro pro loka- lem Infrastrukturvorhaben begrenzt. Die Gesamtkosten des Vorhabens dürfen 20 Mio. Euro nicht über- schreiten (Art. 4 Abs. 1 cc AGVO).

Die nach der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ gewährten Förderungen dürfen 60.000 Euro je einzelnem Lkw- Stellplatz nicht überschreiten.

1.12 Wann muss eine Bankbürgschaft vorgelegt werden?

Gemäß Nummer 6.4 der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ hat der/die Zuwendungsempfänger/in eine Bankbürg- schaft oder eine gleichwertige Sicherheit zur Absicherung seiner/ihrer Rückzahlungsverpflichtung für den Fall der Aufhebung des Bewilligungsbescheids, insbesondere für den Fall der Nichterfüllung der Verpflich- tung nach Nummer 4.9 und 7.5 der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ beizubringen. Die Höhe der Sicherheit kann jedes Jahr um 10 % reduziert werden.

Eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit braucht den eingereichten Anträgen noch nicht bei- gefügt sein. Die jeweilige Sicherheit muss jedoch nach Erlass des Zuwendungsbescheides und spätestens vor der ersten Anforderung der Zuwendung (Zahlungsanforderung) als elektronische Kopie übermittelt werden.

1.13 Was sind gleichwertige Sicherheiten zur Absicherung der Rückzahlungsverpflichtung?

Als gleichwertige Sicherheit kann vorgelegt werden:

- Patronatserklärung (Mutterunternehmen bürgt für Tochterunternehmen) - Bankbürgschaft ausgestellt auf Mutterunternehmen

- Verwahrkonto bzw. „Sperrkonto“ mit beschränkten Zugriffen

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1.14 Wie und von wem wird der Betriebsgewinn aus der In- vestition ermittelt?

Gemäß Nummer 5.4 der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ darf der Beihilfebetrag nicht höher sein, als die Diffe- renz zwischen beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition (Art. 56 Abs. 6 AGVO).

Gemäß Artikel 2 Absatz 39 AGVO wird der „Betriebsgewinn aus der Investition“ wie folgt definiert:

Differenz zwischen den abgezinsten Einnahmen und den abgezinsten Betriebskosten im Laufe der wirt- schaftlichen Lebensdauer der Investition, wenn die Differenz positiv ist.

Zu den Betriebskosten zählen Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten, nicht aber die Abschreibungs- und Finanzierungskos- ten, wenn sie durch die Investitionsbeihilfe gedeckt werden. Durch Abzinsung der Einnahmen und Betriebs- kosten unter Verwendung eines geeigneten Abzinsungssatzes wird gewährleistet, dass ein angemessener Gewinn erzielt werden kann.

Die Ermittlung dieses Betriebsgewinns aus der Investition erfolgt im Rahmen der Antragsprüfung durch das Bundesamt.

Nachfolgende Beispiele sollen der Veranschaulichung dienen.

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Beispiel 1:

Bei einer Mindestbetriebsdauer von 10 Jahren und prognostizierten jährlichen Einnahmen i. H. v.

100.000,00 Euro sowie prognostizierten jährlichen Betriebskosten (i. S. des Artikels 2 Absatz 39 AGVO) i. H. v. 80.000,00 Euro errechnet sich ein abgezinster Betriebsgewinn i. H. v. 194.080,76 Euro.

Bei beihilfefähigen Kosten i. H. v. 1.500.000,00 Euro und einer voraussichtlichen Beihilfe (80% der beihilfe- fähigen Kosten) i. H. v. 1.200.000,00 Euro ergibt die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn vorliegend 1.305.919,24 Euro.

Die voraussichtliche Beihilfe überschreitet diese Differenz nicht, sodass eine Kürzung der Beihilfe nicht er- forderlich ist.

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Beispiel 2:

Bei einer Mindestbetriebsdauer von 25 Jahren (aufgrund der Förderung des Grunderwerbs) und prognosti- zierten jährlichen Einnahmen i. H. v. 100.000,00 Euro sowie prognostizierten jährlichen Betriebskosten (i. S.

des Artikels 2 Absatz 39 AGVO) i. H. v. 80.000,00 Euro errechnet sich ein abgezinster Betriebsgewinn i. H. v.

465.953,61 Euro.

{Auf eine Darstellung der Berechnung wird an dieser Stelle aus Gründen der Übersichtlichkeit verzichtet.}

Bei beihilfefähigen Kosten i. H. v. 2.000.000,00 Euro (aufgrund der Grunderwerbskosten) und einer voraus- sichtlichen Beihilfe (80% der beihilfefähigen Kosten) i. H. v. 1.600.000,00 Euro ergibt die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn vorliegend 1.534.046,39 Euro.

Die voraussichtliche Beihilfe überschreitet diese Differenz, sodass eine Kürzung der Beihilfe auf 1.534.046,39 Euro erforderlich ist.

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2 Fristen, Auszahlung, Zwischen- und Verwendungsnachweis 2.1 Welche Fristen sind einzuhalten?

Bewilligungszeitraum:

Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, nachzuweisen, dass der Lkw- Parkplatz, für den der Förderbetrag bewilligt worden ist, innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Bewilligung tatsächlich fertiggestellt wurde und nach Maßgabe von Nummer 4.9 der Richtlinie „Lkw-Stell- plätze“ den Verkehrsteilnehmenden zur Verfügung gestellt wird.

Zahlungsanforderung:

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt frühestens nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids im An- forderungsverfahren. Näheres wird in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids geregelt.

Zwischennachweis:

Näheres wird in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids geregelt.

Verwendungsnachweis:

Näheres wird in den Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheids geregelt.

Betrieb des Lkw-Parkplatzes:

Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin muss den Verkehrsteilnehmenden den gesam- ten Lkw-Parkplatz 10 Jahre nach Maßgabe von Nummer 2.3 der Richtlinie „Lkw-Stellplätze“ zur Verfügung stellen.

Soweit auch Grunderwerbskosten gefördert werden, beträgt dieser Zeitraum 25 Jahre.

Umbaumaßnahmen sind innerhalb dieses Zeitraums nur zulässig, wenn sich dadurch die Anzahl der Stell- plätze auf dem Lkw-Parkplatz nicht verringert und die Voraussetzungen von Nummer 2.3 der Richtlinie

„Lkw-Stellplätze“ gewahrt bleiben.

2.2 Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids und Vorlage der Zah- lungsanforderung unbar auf das vom Antragsteller benannte Konto.

Durch Abgabe einer Rechtsbehelfsverzichtserklärung kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids vorzeitig herbeigeführt werden.

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3 Betriebsprüfungen im Rahmen der Förderung der Schaf- fung zusätzlicher Lkw-Stellplätze

3.1 Wer ist zur Prüfung berechtigt?

Das Bundesamt ist zu stichprobenartigen Nachprüfungen (sog. vertiefte Prüfungen) - auch vor Ort - befugt.

Ferner ist der Bundesrechnungshof zur Prüfung berechtigt.

3.2 Welche Mitwirkungspflichten haben Zuwendungsemp- fänger/innen?

Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhal- ten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen (Mitwirkungspflicht).

Kommt der Zuwendungsempfänger/die Zuwendungsempfängerin bei einer vertieften Prüfung oder einer Betriebsprüfung seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist das Bundesamt als Folge dazu berechtigt, bereits ausgezahlte Zuwendungen zurückzufordern. Weiterhin kann der Zuwendungsempfänger/die Zu- wendungsempfängerin im Einzelfall bis zu drei Jahre von sämtlichen Förderprogrammen des Bundesamtes ausgeschlossen werden.

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