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Umsetzungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) - finanzielle Auswirkungen - künftige Rolle des Kommunalverbandes für Jugend- und Soziales (KVJS)

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Amt für Versorgung und Rehabilitation

Az.: 32; 32.1-013.431; 424.100-3703122

Sitzungsvorlage JHA/SA/25/2017

Umsetzungsgesetz des Landes Baden-Württemberg zum Bundesteilhabegesetz (BTHG)

- finanzielle Auswirkungen

- künftige Rolle des Kommunalverbandes für Jugend- und Soziales (KVJS)

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

4 Jugendhilfe- und Sozialausschuss 11.12.2017 öffentlich

2 Anlagen

1. Pressemitteilung des Landkreistages Baden-Württemberg vom 14. November 2017

2. Übersicht Mehraufwand BTHG in 2018

Beschlussvorschlag

Der Jugendhilfe- und Sozialausschuss nimmt Kenntnis vom aktuellen Stand über die künftige Rolle des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales (KVJS) und spricht sich dafür aus, dass die bisherige Koordinierungsfunktion des KVJS für die Stadt- und Landkreise auch weiterhin sichergestellt wird.

I.Sachverhalt

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23. Dezember 2016 verfolgt das Ziel, die Le- benssituation von Menschen mit Behinderungen im Sinne von mehr Teilhabe und mehr Selbstbestimmung zu verbessern und das Eingliederungshilferecht weg vom herge- brachten institutionszentrierten Fürsorgeprinzip hin zu einem modernen personen- zentrierten Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Hierzu wird das Recht der Eingliede- rungshilfe mit Wirkung vom 01. Januar 2020 aus dem Sozialgesetzbuch XII - Sozialhilfe - herausgelöst und in das neue Rehabilitations- und Teilhaberecht im SGB IX überführt.

Die existenzsichernden Leistungen bleiben weiter in der Sozialhilfe verortet.

1. Finanzielle Auswirkungen

Die konnexitätsrelevanten finanziellen Folgen für die Stadt- und Landkreise werden von den/dem kommunalen Landesverbände/KVJS und dem Land unterschiedlich prognos- tiziert. Belastbare Schätzungen zu den Mehrkosten durch das BTHG sind derzeit nicht möglich, da viele Fakten noch nicht bekannt sind bzw. noch nicht untersucht wurden. In der Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum BTHG sind bundes-

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Seite 2 weite finanzielle Auswirkungen bezogen auf die Leistungen ausgeführt, bei der Ermitt- lung der Mehrkosten durch das BTHG für Baden-Württemberg greift das Land auf diese Berechnungen zurück und bringt sie mit anteilig 10% für Baden-Württemberg zum An- satz.

Die kommunalen Landesverbände und der KVJS haben zu den einzelnen Änderungen im BTHG bis 2019 eigene Berechnungen angestellt, ausgehend von der aktuellen Zahl der Leistungsberechtigten und der Setzung bestimmter Annahmen.

Während das Land für 2017 5,8 Mio., für 2018 9,2 Mio. € und für 2019 12,7 Mio. € Mehrkosten unterstellt, prognostiziert die kommunale Seite für 2017 36,5 Mio. €, für 2018 99,5 Mio. € und für 2019 ebenfalls 99,5 Mio. € an Mehrkosten. Hierüber wird mit dem Land zu verhandeln sein.

Der Bund geht - entsprechend dem durchschnittlichen Wachstum der Ausgaben für die Eingliederungshilfe in den Jahren 2010 bis 2014 - auch künftig von einer jährlichen Ausgabensteigerung um 4,17 % aus. Danach würden sich in Baden-Württemberg die Nettoausgaben in der Eingliederungshilfe von ca. 1.517,6 Mio. € in 2015 auf ca.

2.383,4 Mio. € in 2025 erhöhen.

Der KVJS erwartet für 2017 eine Steigerung von 4,9 %, im Landkreis Karlsruhe sind die Steigerungen im laufenden Jahr bisher eher unterdurchschnittlich.

Neben den steigenden Leistungsausgaben dürften künftig auch höhere Erfüllungsaus- gaben für die Verwaltung zu erwarten sein. Insbesondere das zum 01.01.2018 in Kraft tretende neue Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe wird mit den vorhande- nen Personalressourcen nicht zu bewältigen sein. Grund hierfür ist, dass der Träger der Sozialhilfe künftig in jedem Leistungsfall einen Gesamtplan aufzustellen hat, der spä- testens nach 2 Jahren - unabhängig davon wie komplex der Leistungsfall ist - überprüft und fortgeschrieben werden soll. Die Aufstellung des Gesamtplans ist beteiligungsin- tensiv und mit umfangreichen Dokumentationspflichten verbunden.

Das Land hat erst ab dem Jahr 2020 die Konnexität in Aussicht gestellt. Mehrbelastun- gen, die in den Jahren 2018 und 2019 anstehen, werden nicht ausgeglichen.

2. Träger der Sozialhilfe, künftige Rolle des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales

Ab 2020 sind die Sozialhilfeträger nach dem SGB XII nicht mehr für die Eingliede- rungshilfe zuständig, nach Artikel 1 § 94 Abs. 1 SGB IX haben die Länder die für die Durchführung des künftigen Eingliederungshilferechts zuständigen Leistungsträger zu bestimmen.

Die Landkreise haben in den vergangenen zwölf Jahren seit der Verwaltungsreform die Eingliederungshilfe gemeinsam mit den Partnern vor Ort weiterentwickelt und die Leis- tungsangebote für die betroffenen Menschen ausdifferenziert. Hieran wollen sie auch in Zukunft festhalten. Vor dem Hintergrund, dass bei den Landkreisen wie bei den Stadt-

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Seite 3 kreisen nahezu alle sozialen Aufgabenfelder angesiedelt sind, ist es geboten, die bishe- rige Zuständigkeit auch für das künftige Eingliederungshilferecht festzulegen.

Das Land hat inzwischen erklärt, die Stadt- und Landkreise wie bisher als Träger der Eingliederungshilfe bestimmen zu wollen und dies in dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB IX) auch so festgelegt. Dies wird ausdrücklich begrüßt.

Um die bewährten Strukturen in Baden-Württemberg zu erhalten, ist es darüber hinaus erforderlich, die bisherige Koordinations- und Bündelungsfunktion des KVJS auch für die Zukunft gesetzlich abzusichern. Der KVJS unterstützt mit seinem Dienstleistungs- angebot die Stadt- und Landkreise u.a.

- bei der Umsetzung des Vertragsrechts (in hohem Maß) - bei der Sozialplanung und Kennzahlenerhebung

- bei der Bedarfsfeststellung durch seinen Medizinisch-Pädagogischen Dienst (MPD) - beim Fallmanagement

- bei der leistungsrechtlichen Beratung in Grundsatz- und schwierigen Einzelfragen - bei der Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiter/-innen in der Eingliederungshilfe

und trägt mit dazu bei, einheitliche Lebensverhältnisse für Menschen mit Teilhabebe- einträchtigungen in Baden-Württemberg zu gewährleisten.

Nach Auffassung der Stadt- und Landkreise sollten diese Aspekte landesrechtlich ge- regelt und der KVJS mit der Trägerschaft für diese Aufgaben bestimmt werden. Gleich- zeitig sollte eine Absicherung im Jugend- und Sozialverbandsgesetz (JSVG) erfolgen.

Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg sieht keine Notwen- digkeit, eine gesetzliche Absicherung der bisherigen Funktion des KVJS auf den Weg zu bringen. Darüber besteht Dissens mit den Kommunalen Landesverbänden.

Die kommunale Seite hätte dann nur die Möglichkeit, die Unterstützungsfunktion des KVJS für die Eingliederungshilfe über eine neue kommunale Vereinbarung mit den Stadt- und Landkreisen und einem Beschluss der Verbandsversammlung des KVJS herbeizuführen. Für ein solches Auftragsverhältnis gäbe es dann keine Einwirkungs- möglichkeiten des Landes.

Eine gesetzliche Absicherung der Unterstützungsfunktion des KVJS hätte allerdings ein stärkeres Gewicht und ist einer kommunalen Vereinbarung vorzuziehen.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

Die Kreisverwaltung geht davon aus, dass allein die Umsetzung des Bundesteilhabe- gesetzes in den Jahren 2018 und 2019 bei der Eingliederungshilfe zu Mehraufwendun- gen von jährlich ca. 2 Mio. Euro führen wird. Insgesamt gehen wir bei der Eingliede- rungshilfe von Kostensteigerungen gegenüber dem Vorjahr von 1 Mio. Euro aus. Somit werden 64 Mio. Euro als Ansatz eingestellt. Wegen der erhöhten Fallzahlen ist inklusive

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Seite 4 der Änderungen im BTHG mit einem zusätzlichen Personalbedarf von bis zu 4 Stellen zu rechnen.

III. Zuständigkeit

Nach § 4 Abs. 3 der Hauptsatzung des Landkreises ist die Zuständigkeit des Jugendhil- fe- und Sozialausschusses gegeben.

Referenzen

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