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Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem sogenannten Arbeit-von-morgen-Gesetz

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Academic year: 2022

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© 2021 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000-058/21

Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem sogenannten „Arbeit-von-morgen-Gesetz“

Sachstand

Wissenschaftliche Dienste

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Wissenschaftliche Dienste Sachstand

WD 6 - 3000-058/21

Seite 2

Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem sogenannten „Arbeit von morgen-Gesetz“

Aktenzeichen: WD 6 - 3000-058/21 Abschluss der Arbeit: 28. Juli 2021

Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales

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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung 4

2. Förderung der Weiterbildung 5

2.1. Anspruch auf Förderung der Nachqualifizierung 5 2.2. Förderung der Weiterbildung von Beschäftigten 5 3. Zulassung von Bildungsträgern und Maßnahmen 6

4. Zusammenfassung 7

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1. Einleitung

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Arbeitslosen und Beschäftigten ist in den

§§ 81 bis 87, 111a sowie 131a und 131b des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) geregelt. Die §§ 176 bis 184 SGB III enthalten Bestimmungen über die Zulassung von Trägern und Vorgaben für die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen der beruflichen Weiter- bildung.

Mit den durch das am 28. Mai 2020 verkündete Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbil- dung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (sogenanntes

„Arbeit-von-morgen-Gesetz“) 1 eingeführten Änderungen hat der Gesetzgeber neben einer Weiter- entwicklung der Ausbildungsförderung vor allem die Instrumente des SGB III zur Förderung der beruflichen Weiterbildung verbessert. Damit wurde auch eine 2018 im Koalitionsvertrag ge- troffene Vereinbarung der Koalitionspartner umgesetzt.2

Die deutsche Wirtschaft steht der Gesetzesbegründung zufolge nach einer Dekade des Wirt- schaftswachstums vor konjunkturellen und strukturellen Herausforderungen: Umbau und Struk- turwandel hin zu einer emissionsarmen (Treibhausgasneutralität bis 2050) und digitalen Wirt- schaft führen danach auch „zu einer Transformation der Arbeitswelt, die die Anforderungen an Qualifikationen und Kompetenzen der Beschäftigten verändern und große qualifikatorische An- passungen notwendig machen wird.“3 Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung seien be- reits heute sechsmal so häufig von Arbeitslosigkeit betroffen wie Fachkräfte.

Die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik müssten daher weiterentwickelt werden, „um die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorbereiten zu können. Ange- sichts der Erkenntnis, dass in lebensbegleitendem Lernen und Weiterbildung auch für ältere Be- schäftigte der Schlüssel zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit im Strukturwandel liegt, sollen besonders die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen weiter gestärkt werden.“4

1 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbil- dungsförderung vom 20. Mai 2020, BGBl. 2020 I Nr. 24 vom 28. Mai 2020, S. 1044, zuletzt abgerufen: 19. Juli 2021.

2 Ein neuer Aufbruch für Europa - Eine neue Dynamik für Deutschland - Ein neuer Zusammenhalt für unser Land, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD 19. Legislaturperiode, vom 12. März 2018, Zeile 2278 ff., abrufbar im Internetauftritt der Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/re-

source/blob/974430/847984/5b8bc23590d4cb2892b31c987ad672b7/2018-03-14-koalitionsvertrag- data.pdf?download=1, zuletzt abgerufen am 21. Juli 2021.

3 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung, Bundestagsdrucksa- che 19/17740 vom 10. März 2020, S. 1.

4 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung, Bundestagsdrucksa- che 19/17740, S. 2.

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Nachfolgend sollen die wesentlichen Änderungen der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III gegenüber der bisherigen Rechtslage5 vorgestellt werden.

2. Förderung der Weiterbildung

2.1. Anspruch auf Förderung der Nachqualifizierung

Wegen der besonderen Bedeutung einer beruflichen Qualifikation für die Verbesserung der Chan- cen am Arbeitsmarkt hat der Gesetzgeber in § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III einen Rechtsanspruch auf Nachqualifizierung verankert. Dieser erleichtert es Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedroh- ten Beschäftigten, ihren Berufsabschluss nachzuholen. Voraussetzung der Förderung sind neben einem fehlenden Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder einer mehr als vierjährigen Beschäftigung in an- und ungelernter Tätigkeit die Eignung des Betroffenen für den angestrebten Beruf, die Prognose der voraussichtlich erfolgreichen Teilnahme an der Maßnahme und der Verbesserung der Beschäftigungschancen mit dem angestrebten Beruf (§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB III).

2.2. Förderung der Weiterbildung von Beschäftigten

Auch die Fördermöglichkeiten für Weiterbildung im Arbeitsverhältnis wurden gegenüber den durch das Qualifizierungschancengesetz vom 18. Dezember 20186 eröffneten Möglichkeiten er- weitert. So wurde der für die Förderfähigkeit einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung er- forderliche Mindestumfang von 160 Stunden auf 120 Stunden reduziert (§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).

Die im Qualifizierungschancengesetz eingeführten Arbeitsentgeltzuschüsse bei der Förderung der Weiterbildung von Beschäftigten in kleinen und mittleren Unternehmen (§ 82 Abs. 3 Satz 4 SGB III) können nach der Neuregelung in § 82 Abs. 5 Satz 2 SGB III für stark vom Strukturwandel betroffene Unternehmen um zehn Prozentpunkte erhöht werden, wenn bei mindestens 20 Pro- zent der Beschäftigten (bei geringqualifizierten mindestens zehn Prozent) ein Nachqualifizie- rungsbedarf besteht. Die Mindestbeteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten verringert sich in diesen Fällen um jeweils zehn Prozent (§ 82 Abs. 5 Satz 1 SGB III).

5 Vgl. zur Weiterbildungsförderung nach bisherigem Recht unter Berücksichtigung des Qualifizierungschancenge- setzes vom 18. Dezember 2018: Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste: Einzelfragen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III, Sachstand WD 6 - 3000-001/19 vom 7. Februar 2019, abrufbar im Internetauftritt des Deutschen Bundestages: https://www.bundestag.de/re-

source/blob/632214/d947c758813995db87707d3530a6c381/WD-6-001-19-pdf-data.pdf, zuletzt abgerufen am 20. Juli 2021.

6 Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qua- lifizierungschancengesetz) vom 18. Dezember 2018, BGBl. I 2018, S. 2651.

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Zur Reduzierung des bürokratischen Aufwandes wurde außerdem die Möglichkeit von Sammel- anträgen geschaffen, wenn mehrere Arbeitnehmer mit vergleichbarer Ausgangsqualifikation, ver- gleichbarem Bildungsziel oder vergleichbarer Fördernotwendigkeit qualifiziert werden sollen (§

82 Abs. 6 SGB III).

Nach dem neu eingefügten § 106a SGB III werden dem Arbeitgeber bei Weiterbildungsmaßnah- men während der Kurzarbeit unter bestimmten Voraussetzungen 50 Prozent der Sozialversiche- rungsbeiträge für die betroffenen Arbeitnehmer erstattet.7

Um die Weiterbildung während der Kurzarbeit zu fördern, wurde der Förderrahmen bei Weiter- bildung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld nach § 111a SGB III durch Wegfall der Beschränkung auf Ältere und Geringqualifizierte und die Erstreckung der Förderung auf alle Maßnahmen nach § 81 SGB III erheblich erweitert. In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftig- ten verringert sich darüber hinaus der vom Arbeitgeber zu tragende Kostenanteil von mindestens 50 Prozent auf 25 Prozent.

Die zum 31. Dezember 2020 auslaufenden befristeten Sonderreglungen zur beruflichen Weiterbil- dung nach § 131a SGB III über die Gewährung von Weiterbildungsprämien an Beschäftigte wur- den verlängert und gelten nun für Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2023 beginnen. Ent- sprechend verlängert wird auch die Möglichkeit der Agenturen für Arbeit, unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompeten- zen anzubieten (§ 131a Abs. 1 SGB III).

3. Zulassung von Bildungsträgern und Maßnahmen

Änderungen erfuhren auch die Regelungen zur Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen nach

§ 179 SGB III.

§ 179 Abs. 1 Nr. 3 SGB III setzt voraus, dass diese nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt werden, insbesondere die Kosten und die Dauer an- gemessen sind. Die Angemessenheit der Kosten ist nach der Neufassung des § 179 Abs. 2 SGB III bei Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 SGB III nur dann gegeben, wenn sie sachgerecht ermittelt worden sind und die von der Bundesagentur für Arbeit für das je- weilige Maßnahme- oder Bildungsziel zweijährlich ermittelten durchschnittlichen Kostensätze nicht überschreiten oder die Überschreitung der durchschnittlichen Kostensätze auf notwendige besondere Aufwendungen zurückzuführen ist. Überschreiten die kalkulierten Maßnahmekosten aufgrund dieser Aufwendungen die durchschnittlichen Kostensätze um mehr als 25 Prozent, be- darf die Zulassung dieser Maßnahmen der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

7 § 106a SGB III wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2021 durch das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz - BeschSiG) vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, S. 2691) modifiziert und durch Regelungen zur Erstattung der Lehrgangskosten ergänzt.

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Maßnahmen nach den §§ 81 und 82 SGB III werden damit hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten ebenso behandelt wie bereits bisher Maßnahmen der Aktivierung und Eingliederung nach

§ 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB III.

Konkretisiert wird die Vorschrift durch § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV). Für das Jahr 2020 trifft § 7 AZAV Sonder- regelungen zur Ermittlung der durchschnittlichen Kostensätze.

„Das Mitwirkungsrecht der Bundesagentur für Arbeit bei der Zulassung überdurchschnittlicher Kostensätze stellt sicher, dass das Interesse der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter an wirtschaftlichen und angemessenen Kostensätzen gewahrt werden kann.“8

4. Zusammenfassung

Im Ergebnis handelt es sich bei dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung nicht um eine grundle- gende Veränderung des Systems der beruflichen Weiterbildung, sondern lediglich um eine An- passung des vorhandenen Förderinstrumentariums an bevorstehende arbeitsmarktliche Heraus- forderungen. Das Gesetz hat den Zugang zu Fördermöglichkeiten insbesondere für Beschäftigte erweitert und erleichtert, um möglichst frühzeitig Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zu ermöglichen und damit drohende Arbeitslosigkeit abwenden zu können.

Bei der Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung ergeben sich keine nen- nenswerten Änderungen und die Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen der Agentur für Arbeit, den Trägern der Arbeitsförderungsmaßnahmen und der Fachkundigen Stelle bleibt unver- ändert (§§ 176 ff. SGB III). Auch die durch die Rechtsänderung eingeführte engere Kontrolle der Angemessenheit der Kosten einer beruflichen Weiterbildungmaßnahme hat keine qualitative Än- derung der geförderten Weiterbildungsmaßnahmen oder statusrechtliche Änderung für den Maß- nahmeträger zur Folge.

***

8 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt, Bundestagsdrucksache 17/6277 vom 24. Juni 2011, S. 107, zu Maßnahmen nach § 45.

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