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Aktenstück Nr. 135 A

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AKTENSTÜCKE DER 24. LANDESSYNODE NR. 135 A

B e r i c h t

des Rechtsauschusses

betr. Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode – Teilnahme von Mitgliedern der Evangelischen Jugend an den Tagungen

Hannover, 27. November 2013

I.

Auftrag

Die 24. Landessynode hat während ihrer XIII. Tagung in der 68. Sitzung am 26. Novem- ber 2013 im Zusammenhang mit der Verhandlung über den Bericht des Rechtsaus- schusses betr. Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode – Teilnahme von Mit- gliedern der Evangelischen Jugend an den Tagungen (Aktenstück Nr. 135) auf Antrag des Synodalen Reisner beschlossen, den Antrag des Synodalen Dr. Hasselhorn, im Rahmen des § 15a der mit der Anlage zu dem Aktenstück Nr. 135 vorgeschlagenen Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode vorzusehen, dass die Landesjugendkammer bei der Benennung der Jugenddelegierten für die Landessynode die Jugendverbände eigener Prägung zu berücksichtigen und den Antrag des Synodalen Runnebaum, in § 15a der mit der Anlage zu dem Aktenstück Nr. 135 vorgeschlagenen Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode vorzusehen, dass als Jugenddelegierte nur ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Jugendliche bestimmt werden, dem Rechtsausschuss zur Beratung zu überweisen.

II.

Beratungsgang

Diesen Auftrag der Landessynode hat der Rechtsausschuss in seinen nach der zugrunde- liegenden Beschlussfassung durchgeführten Sitzungen am 26. und 27. November 2013 beraten.

Der Rechtsausschuss hält die im Hinblick auf die Berücksichtigung der Jugendverbände eigener Prägung bei der Bestellung der Jugenddelegierten erstellte Ergänzung der vor-

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AKTENSTÜCK NR. 135 A SEITE 2

geschlagenen Einführung des § 15a in der Geschäftsordnung der Landessynode (Antrag des Synodalen Dr. Hasselhorn) nicht für erforderlich, weil die Jugendverbände eigener Prägung in der Landesjugendkammer vertreten sind und deshalb deren Interessen durch die vorschlagsberechtigte Landesjugendkammer in ausreichendem Umfang wahrgenom- men werden können.

Für die Bestimmung der Jugenddelegierten eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugend- arbeit und eine Altersbegrenzung vorauszusetzen (Antrag des Synodalen Runnebaum), hält der Rechtsausschuss im Hinblick auf das Ziel der Regelung (vgl. Aktenstück Nr. 135) für gerechtfertigt und wünschenswert und schlägt vor, die beiden Sätze "Sie sollen ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sein und dürfen zum Zeitpunkt ihrer Bestimmung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bestimmung endet spätestens mit dem Ablauf der Amtszeit der Landessynode." in § 15a Ab- satz 1 der vorgeschlagenen Änderung der Geschäftsordnung anzufügen.

Im Übrigen hält der Rechtsausschuss die in der Anlage zu dem Aktenstück Nr. 135 vor- geschlagene Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode und die dafür gegebene Begründung weiterhin für gerechtfertigt.

III.

Antrag

Der Rechtsausschuss stellt folgenden Antrag:

Die Landessynode wolle beschließen:

Die Landessynode nimmt die Berichte des Rechtsausschusses betr. Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode – Teilnahme von Mitgliedern der Evange- lischen Jugend an den Tagungen (Aktenstücke Nr. 135 und Nr. 135 A) zustimmend zur Kenntnis und beschließt die im Anhang zu dem Aktenstück Nr. 135 A vorge- schlagene Änderung ihrer Geschäftsordnung.

Reisner Vorsitzener

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AKTENSTÜCK NR. 135 A SEITE 3

Anlage

Entwurf

Änderung der Geschäftsordnung der Landessynode

Vom

§ 1

Die Geschäftsordnung der Landessynode in der Fassung vom 30. Mai 2001 (Kirchl.

Amtsbl. S. 114), zuletzt geändert am 9. Dezember 2008 (Kirchl. Amtsbl. 2009, S. 7), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

"§ 15a

(1) Das Präsidium bestimmt auf Vorschlag der Landesjugendkammer bis zu vier Jugend- delegierte. Sie sollen ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sein und dürfen zum Zeit- punkt ihrer Bestimmung das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Bestimmung endet spätestens mit dem Ablauf der Amtszeit der Landessynode.

(2) Jugenddelegierte können wie Mitglieder der Landessynode

- an den Verhandlungen der Landessynode teilnehmen und, ausgenommen in Fragen der inneren Organisation der Landessynode sowie bei Wahlen und Berufungen, das Wort er- halten,

- an den Sitzungen der Ausschüsse der Landessynode, ausgenommen denen des Landes- synodalausschusses und des Geschäftsausschusses, teilnehmen und das Wort erhalten.

Sie haben jedoch weder bei den Verhandlungen der Landessynode noch in den Ausschüs- sen ein Stimmrecht.

(3) Die Landessynode sowie ein Ausschuss können beschließen, dass die Jugenddelegier- ten jeweils für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.

(4) Die Jugenddelegierten erhalten Reisekosten nach den für die Mitglieder der Landes- synode geltenden Bestimmungen."

2. In § 17 wird die Angabe "§§ 13, 15 und 16" durch die Wörter "§§ 13 und 15 bis 16"

ersetzt.

3. In §§ 35 Absatz 6, 36 Absatz 1, 53 Absatz 1, 55 Absatz 2 und 85 Absatz 2 wird je- weils die Angabe "§§ 15 und 16" durch die Angabe "§§ 15 bis 16" ersetzt.

§ 2

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Hannover, den

Präsident der Landessynode

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