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StV Auflösung Akademie der Künste DDR

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(1)

Zustimmungsgesetz Staatsvertrag

ber die Auflösung der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt und das Land Thüringen

schließen nachstehenden

Artikel I

§ 1

Die vertragschließenden Länder stellen fest, daß sie mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland die gemeinsame Trägerschaft der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übernommen haben.

§ 2

1Die vertragschließenden Länder beschließen, die Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik aufzulösen. 2Die Auflösung findet zu dem Zeitpunkt statt, an dem dieser Staatsvertrag in Kraft tritt.

§ 3

Das Sitzland der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, Berlin, übernimmt es, die mit der Auflösung verbundenen Rechtshandlungen vorzunehmen.

§ 4

1Im Zuge der Auflösung wird das Archiv einschließlich der Sammlungen und Bibliotheken sowie die bisher dem Archiv zugeordneten Gedenkstätten und Sonderarchivtatbestände der bisherigen

Forschungsabteilung der Akademie der Künste in Berlin-Tiergarten übertragen, die diese Sachgesamtheit in einem Sondervermögen führen wird. 2Dieses Sondervermögen soll in der Form einer nichtrechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts geführt werden. 3Den vertragschließenden Ländern wird angeboten, im Aufsichtsgremium mitzuwirken.

§ 5

(1) 1Die im Eigentum der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stehenden Grundstücke gehen auf die Länder über, in denen sie gelegen sind. 2Soweit Dritte Rechte an diesen Grundstücken geltend machen, werden die Länder diese Ansprüche in eigener Zuständigkeit prüfen. 3Diejenigen Grundstücke, die zu Fortführung der in § 4 genannten Aufgaben erforderlich sind, liegen sämtlich in Berlin.

(2) Soweit die Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Rechte oder Verpflichtungen an den Grundstücken, Sammlungen und sonstigen Beständen der Barlach-Gedenkstätten in Güstrow hat, gehen diese Rechte und Verpflichtungen mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages auf das Land Mecklenburg-Vorpommern über.

(3) Bezüglich der Bestände des Tanzarchives Leipzig bestimmt der Freistaat Sachsen, wie diese Bestände künftig genutzt werden.

§ 6

StV Auflösung Akademie der Künste DDR

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.05.1993 Seite 1 von 2

(2)

1

Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter der Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die unmittelbar dem Archivbereich (ABS) zugeordnet sind, sowie die Arbeitsverhältnisse derjenigen Mitarbeiter, die für die Erhaltung der in Berlin gelegenen Grundstücke, Gebäude und des Inventars der Gedenkstätten eingesetzt sind, sollen in dem Umfang, wie es für eine Fortsetzung der Arbeit erforderlich ist, bei der Akademie der Künste in Berlin-Tiergarten fortgesetzt werden.

§ 7

(1) Die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter, die dem Forschungsbereich zugeordnet sind, werden nach Maßgabe der Empfehlungen des Wissenschaftsrates, mit dem Ziel der Übertragung ihrer

Arbeitsverhältnisse auf einen zukünftigen Träger dieses Bereiches, vorübergehend mit dem Land Berlin unmittelbar fortgesetzt.

(2) Für die am Tanzarchiv Leipzig beschäftigten Arbeitnehmer wird eine Übernahme der Arbeitsverhältnisse durch die Einrichtung, die das Tanzarchiv übernimmt, angestrebt.

§ 8

(1) 1Mit der Unterzeichnung des Staatsvertrages wird die Akademie der Künste der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch das Land Berlin beauftragt, für diejenigen Mitarbeiter, die von den §§ 6 und 7 nicht angesprochen sind, bei denen also eine Kündigung erforderlich sein wird, einen Sozialplan zu erarbeiten. 2Dieser Sozialplan soll den Regelungen der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1140) entsprechen. 3Zeitlich ist er so zu erarbeiten, daß er mit Inkrafttreten des Staatsvertrages sofort umgesetzt werden kann.

(2) 1Der Sozialplan bedarf der Zustimmung der vertragschließenden Länder. 2Berlin als Sitzland wird ermächtigt, die Zustimmungserklärung im Namen der übrigen Länder auszusprechen.

Artikel II

1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei Berlin hinterlegt ist.12Die Senatskanzlei Berlin teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

Dresden, den 13. Dezember 1991 Für das Land Berlin

Eberhard Diepgen

Für das Land Brandenburg Manfred Stolpe

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Alfred Gomolka

Für den Freistaat Sachsen Kurt Biedenkopf

Für das Land Sachsen-Anhalt Werner Münch

Für das Land Thüringen i. V. Michael Krapp

in Kraft: 1. Mai 1993 (Bek vom 10. Juni 1993, SächsGVBl. S. 474) StV Auflösung Akademie der Künste DDR

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.05.1993 Seite 2 von 2

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