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Kirchenrechtliche Vereinbarungzwischen der Kirchengemeinde Raumland - vertreten durch das Presbyterium -undder Kirchengemeinde Weidenhausen - vertreten durch das Presbyterium -

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Kirchenrechtliche Vereinbarung zwischen

der Kirchengemeinde Raumland - vertreten durch das Presbyterium -

und

der Kirchengemeinde Weidenhausen - vertreten durch das Presbyterium -

Inhaltsübersicht1

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 1

1Aufgrund der Gemeindegliederzahlen im Bezirk II des Kirchenkreises Wittgenstein muss die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Weidenhausen auf 50 % des bisherigen Stellenum- fangs reduziert werden. 2Unter Berücksichtigung dieser Situation hat das Presbyterium der Kirchengemeinde Raumland beschlossen, dem Pfarrstelleninhaber der Kirchengemeinde Weidenhausen den 25%igen Anteil einer mit 100 % bewerteten Stelle in Raumland zur Verfügung zu stellen.

§ 2

1Die Kirchengemeinde Raumland gibt einen Anteil mit ca. 500 Gemeindegliedern (von ingesamt 2000) zur seelsorgerlichen Versorgung an den Pfarrstelleninhaber der Kirchen- gemeinde Weidenhausen ab. 2Es handelt sich hierbei um den Seelsorgebezirk Hemschlar und Rinthe, der künftig in allen Belangen durch den Pfarrstelleninhaber in Weidenhausen versorgt werden soll.

1Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vereinbarung.

Kirchenrechtliche Vereinbarung KG Raumland/

Weidenhausen

KVRaum/Weid 4922 Archiv

Archiv, Geltungszeitraum 20.12.2002 - 31.01.2010 EKvW 1

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§ 3

Einmal im Monat hat der Pfarrstelleninhaber in Weidenhausen Gottesdienst in Raumland und Dotzlar zu halten, währenddessen der Pfarrstelleninhaber des Pfarrbezirks Raumland I Gottesdienst in Hemschlar und Rinthe abhält.

§ 4

Der Konfirmanden- und Katechumenenunterricht wird in seiner Gesamtheit vom Pfarr- stelleninhaber der Kirchengemeinde Raumland (Pfarrbezirk I) wahrgenommen.

§ 5

Zur Abstimmung sind regelmäßige Dienstbesprechungen der Pfarrstelleninhaber der Pfarr- bezirke Raumland I und II sowie Weidenhausen durchzuführen.

§ 6

1Diese Vereinbarung gilt für den Zeitraum, in dem der derzeitige Pfarrstelleninhaber in Weidenhausen diese Stelle wahrnimmt. 2Bei einem Pfarrstellenwechsel erlischt die Ver- einbarung automatisch; neue Verhandlungen sind zu führen.

§ 71

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Genehmigung durch das Landeskirchenamt in Kraft.

1 Redaktioneller Hinweis: Die Genehmigung erfolgte am 19. Dezember 2002.

4922 Archiv KVRaum/Weid

Kirchenrechtliche Vereinbarung KG Raumland/

Weidenhausen

2 Archiv, Geltungszeitraum 20.12.2002 - 31.01.2010 EKvW

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