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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Menden

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Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Menden

Vom 21. Juni 2017 (KABl. 2017 S. 154)

Präambel

Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sie sich gemäß Artikel 741 und 77 Kirchen- ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO)1 die folgende Satzung:

§ 1 Presbyterium

(1) 1Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet (Artikel 55 KO1). 2Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr (Artikel 57 Buchstabe r KO). 3Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind.

(2) 1Das Presbyterium bildet einen geschäftsführenden Ausschuss gemäß Artikel 74 Ab- satz 4 KO1 (§ 2 dieser Satzung) und einen Fachausschuss für das Friedhofswesen gemäß Artikel 74 Absatz 3 KO (§ 3 dieser Satzung). 2Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse gemäß Artikel 74 KO einrichten.

(3) Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 2

Geschäftsführender Ausschuss

(1) Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Bauten, Liegenschaften, Finanzen und Personal hat.

(2) Der geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Pres- byterium, wenn dieses nicht tagt.

(3) Der geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen des Fachausschusses für das Friedhofswesen entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.

(4) Der geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

a) Erstellung des Haushaltsplanentwurfs, einschließlich des Stellenplanes, b) Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,

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c) Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,

d) Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für außer- und überplanmäßige Ausgaben, e) Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,

f) Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde, g) Vorbereitung der Entscheidung von genehmigungspflichtigen Vorgängen über Ver-

mietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,

h) Überprüfung von Versicherungen für die Gebäude und Liegenschaften,

i) Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,

j) Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlis- ten,

k) Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen, l) Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,

m) Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude, n) Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung, o) Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,

p) Entscheidung von Personalangelegenheiten einschließlich Ausschreibungen, Einstel- lungen, Entlassungen außer bei Leitungs- und Führungsaufgaben.

(5) 1Die Mitglieder im geschäftsführenden Ausschuss sind:

a) die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,

b) die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister,

c) ein weiteres Mitglied des Presbyteriums.

2Dem geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. 3Mindestens eine Pfarrstel- leninhaberin oder ein Pfarrstelleninhaber soll Mitglied des geschäftsführenden Ausschus- ses sein. 4Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.

(6) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums oder in ihrer oder seiner Vertretung die oder der stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums.

(7) 1Die Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. 2Über die Verhandlungen des geschäfts- führenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des ge-

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schäftsführenden Ausschusses sowie den weiteren Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben.3Im Übrigen gelten für die Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmun- gen der Kirchenordnung für die Presbyterien.

§ 3

Fachausschuss für das Friedhofswesen

(1) Die Kirchengemeinde bildet den Fachbereich für das Friedhofswesen und für diesen den Fachausschuss für das Friedhofswesen.

(2) Der Fachausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplans und anderer Rahmenbe- schlüsse des Presbyteriums.

(3) Der Fachausschuss für das Friedhofswesen hat folgende Aufgaben:

a) Beratung des Presbyteriums in allen Fragen, die den Friedhof betreffen, b) Beratung des Haushaltplanes für den Friedhof,

c) Beratung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung,

d) beratende Mitwirkung bei Personalentscheidungen im Bereich des Friedhofswesens.

(4) 1Die Mitglieder des Fachausschusses sind

a) bis zu sechs im Fachbereich tätige Mitglieder des Presbyteriums,

b) bis zu zwei im Fachbereich tätige haupt- und nebenberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und

c) bis zu zwei sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Pres- byterin oder eines Presbyters haben.

2Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern an- zustreben.

(5) Das Presbyterium wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertre- tende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(6) 1Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsit- zenden einberufen und geleitet. 2Über die Verhandlungen des Fachausschusses sind Nie- derschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und der oder dem Vor- sitzenden des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. 3Im Übrigen gelten für die Beschluss- fähigkeit, Abstimmungen und die Geschäftsführung des Fachausschusses die entspre- chenden Bestimmungen der Kirchenordnung für Presbyterien.

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§ 4

Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahr- nehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.

(2) 1Angelegenheiten, die die Zuständigkeit beider Ausschüsse berühren, werden im ge- genseitigen Einvernehmen entschieden. 2Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.

§ 5 Inkrafttreten

1Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.12Die Satzung vom 7. September 2000 (KABl. 2000 S. 166) tritt gleichzeitig außer Kraft.

1 Redaktioneller Hinweis: Die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgte am 30. Oktober 2017.

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