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Gesetz über die Bildung von Rückstellungenin der Umstellungsrechnung der Geldinstitute,Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in derAltbankenrechnung der Berliner Altbanken

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute,

Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

UmstRückstG

Ausfertigungsdatum: 21.12.1960 Vollzitat:

"Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute,

Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 17 des Gesetzes vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist"

Stand: Geändert durch § 17 G v. 22.1.1964 I 33 Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 26.1.1964 +++)

§ 1  

(1) Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1296) nach Maßgabe der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Rückstellungen in ihrer Umstellungsrechnung bilden.

(2) Berliner Altbanken dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nach Maßgabe des § 8 Abs.

3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) Rückstellungen in ihrer Altbankenrechnung bilden.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 zu bildenden Rückstellungen haben keine Rückwirkung auf die

Reichsmarkschlußbilanz. Für die Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals bleiben sie außer Ansatz.

§ 2  

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über die Berechnung der in § 1 zugelassenen Rückstellungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.

§ 3  

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.

Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Dabei sind an Stelle der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzuwenden

1.   für Versicherungsunternehmen Artikel 1 der Durchführungsbestimmung Nr. 5 zur

Umstellungsergänzungsverordnung vom 15. Mai 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 211),

 2.   für Bausparkassen Artikel 8 Abs. 1 A c der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur

Umstellungsergänzungsverordnung vom 26. Oktober 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 494).

 

§ 4  

Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.

§ 5  

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

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