• Keine Ergebnisse gefunden

Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einerVollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden derBundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicherGeldforderungen (Vollstreckungspauschalen-Verordnung -VollstrPV)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einerVollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden derBundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicherGeldforderungen (Vollstreckungspauschalen-Verordnung -VollstrPV)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 2 -

Verordnung über die Höhe und das Verfahren zur Erhebung einer Vollstreckungspauschale bei Inanspruchnahme von Behörden der Bundesfinanzverwaltung zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen (Vollstreckungspauschalen-Verordnung -

VollstrPV)

VollstrPV

Ausfertigungsdatum: 04.12.2014 Vollzitat:

"Vollstreckungspauschalen-Verordnung vom 4. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1996)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 13.12.2014 +++)  

Eingangsformel  

Auf Grund des § 19a Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Höhe, erstmalige Überprüfung und Berechnungszeitraum

(1) Die Vollstreckungspauschale gemäß § 19a Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes beträgt 9 Euro.

(2) Für die erstmalige Überprüfung der Höhe der Vollstreckungspauschale wird als Berechnungszeitraum die Zeitspanne zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2016 bestimmt. Für jede weitere Überprüfung werden als Berechnungszeitraum im Sinne des § 19a Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes die letzten drei vorhergehenden Kalenderjahre zu Grunde gelegt.

§ 2 Entstehung

Die Verpflichtung zur Leistung der Vollstreckungspauschale entsteht dem Grunde nach in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung an die Vollstreckungsbehörde der Bundesfinanzverwaltung übermittelt wird. Eine spätere von der jeweiligen Anordnungsbehörde vorgenommene Rücknahme lässt die Entstehung unberührt.

§ 3 Abrechnungsverfahren

(1) Das Bundesministerium der Finanzen beauftragt ein oder mehrere Hauptzollämter mit der Rechnungsstellung.

(2) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Abweichend hiervon ist der erste Abrechnungszeitraum kürzer, wenn der Tag des Inkrafttretens der Verordnung und der Beginn des Kalenderjahres auseinanderfallen.

(3) Der Rechnungsbetrag ergibt sich aus der Gesamtzahl der im Abrechnungszeitraum von der jeweiligen Anordnungsbehörde übermittelten Vollstreckungsanordnungen im Sinne des § 19a Verwaltungs-

Vollstreckungsgesetz multipliziert mit der im Abrechnungszeitraum gültigen Vollstreckungspauschale. Die Rechnungsstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch. Sie enthält insbesondere die Anordnungsbehörde als Rechnungsempfänger, den zu zahlenden Rechnungsbetrag, die Anzahl der während des Abrechnungszeitraums von der Anordnungsbehörde übermittelten Vollstreckungsanordnungen, die gültige Vollstreckungspauschale und einen Hinweis auf die Rechtsgrundlagen zur Erhebung der Vollstreckungspauschale.

(4) Die Rechnungen werden bis zum 31. März des dem Abrechnungszeitraum folgenden Jahres an die Anordnungsbehörden versandt.

(2)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 2 von 2 -

§ 4 Fälligkeit

Der Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf des Monats fällig, in dem der Anordnungsbehörde die in § 3 Absatz 4 bezeichnete Rechnung zugegangen ist.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Geschlechterparität ist ein statistisches Maß, das mit einem numerischen Wert das Verhältnis zwischen Frauen und Männern oder Mädchen und Jungen für Indikatoren wie Einkommen

Auf begründeten Antrag einer mitteilungspflichtigen Stelle kann die oberste Finanzbehörde desjenigen Landes, in dem die mitteilungspflichtige Stelle ihren Sitz hat, dieser die

Die Aufwandsentschädigung beträgt für ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellte Mitglieder von Personalräten, Gesamtpersonalräten, Bezirkspersonalräten

  Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Pflegebedarf über die Familienpflegezeit oder Pflegezeit hinaus besteht, so dass es der Beamtin oder dem Beamten nicht

(1) Das vom Reisesicherungsfonds nach § 22 Absatz 4 des Reisesicherungsfondsgesetzes zu zahlende Entgelt richtet sich nach der Umsatzstärke und Unternehmensgröße der von

(4) Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 für die in Absatz 1 genannten Institute bestimmen sich die Eigenmittel nach Maßgabe von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der

  6.   die Information darüber, ob und in welchem Umfang die Aktenführung oder Bearbeitungsbefugnis an die empfangende Stelle abgegeben werden sollen oder ob nur ein Repräsentat

Er kann die für die Abgabeschuld maßgeblichen Mengen ermitteln oder schätzen, soweit die Meldung nach Absatz 2 Satz 1 unrichtig oder unvollständig oder bis zum