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Leserbriefe

538 Ärzteblatt Sachsen 11 / 2005

Dr. med. Maria Böhme Robert-Koch-Str. 8 04643 Geihain 22. 8. 2005

An den Präsidenten der Sächsischen Landesärztekammer Herrn Prof. Dr. med. habil. Jan Schulze Postfach 10 04 65, 01074 Dresden Sehr geehrter Herr Präsident,

erlauben Sie mir bitte, dass ich mich mit einer Frage an Sie wende.

Gibt es verbindliche Richtlinien für Chefärzte von klinischen Abteilungen, die das Lesen und Unterzeichnen der Entlassungsberichte der sta- tionär behandelten Patienten regeln? In Rede stehen nicht die Kurzberichte, die den Pati- enten mitgegeben werden.

Mir fällt auf, dass in den vergangenen zwei bis drei Jahren die Entlassungsberichte mit- unter nur vom Kollegen „ganz unten rechts“

unterschrieben sind. Ich habe mitunter mit Berichten zu arbeiten, in den pathologische Laborwerte nicht erwähnt sind oder in denen Formulierungen stehen wie: „Laborwerte noch schwach pathologisch“, ohne dass die Werte genannt werden; „im Urin coli, empfindlich auf alle“.

Während meiner Ausbildung und später wäh- rend meiner Tätigkeit habe ich die Entlassungs- berichte der Kliniken stets als Lehr- und Lern- mittel, auch als „Aushängeschild“ für die je- weilige Klinik gekannt; und nicht zuletzt als wichtiges Erziehungsmittel, uns auf akribische Qualität in der Befunderhebung, Dokumenta- tion, Interpretation und Weitervermittlung aus- zurichten.

Um keine falsches Bild entstehen zu lassen:

Die Mehrzahl der Arztbriefe beinhaltet nach wie vor hochqualifizierte Diagnostik und The- rapie und sind unverzichtbare Arbeitsgrund- lage.

Mit vorzüglicher Hochachtung und freundli- chen Grüßen

Ihre sehr ergebene Maria Böhme

Antwort:

Anforderungen an das Verfassen und Unter- zeichnen von Entlassungsberichten im Kran- kenhaus

Wir bestätigen die Einschätzung, dass keine eindeutigen gesetzlichen Grundlagen existie- ren, die eine Unterzeichnungspflicht der Ent- lassungsberichte durch leitende Ärzte im Kran- kenhaus vorsehen. Nach allgemeinem Haf- tungsrecht trägt der leitende Abteilungsarzt die Gesamtverantwortung für die ärztliche Dokumentation und somit auch für die Erstel- lung von Entlassungsberichten. Dies gilt auch dann, wenn diese Verpflichtung nicht aus- drücklich im Dienstvertrag erwähnt wird. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Doku- mentation und Kommunikation ist grundsätz- lich Bestandteil der dem leitenden Abteilungs- arzt obliegenden gewissenhaften Führung und fachlichen Leitung seiner Abteilung. Zudem trägt jeder Arzt die Verantwortung für die Dokumentation bzw. Kommunikation seiner ärztlichen Anordnungen und deren Durchfüh- rung.

Die Dokumentation bzw. Erstellung von Ent- lassungsberichten kann delegiert werden. Die dem Verantwortlichen obliegenden Dokumen- tationspflichten muss dieser nicht alle persön- lich erfüllen, sondern kann sie weitgehend an nachgeordnete Mitarbeiter übertragen. Für den Fall einer Delegierung der Dokumentation müssen klare Anweisungen erteilt werden sowie eine Kontrolle hinsichtlich deren ord- nungsgemäßen Ausführung erfolgen. Dies er- gibt sich aus der Behandlungsfehlerlehre.

Einen typischen Behandlungsfehler stellt der Kooperationsfehler in Form von Kommuni- kationsmängeln oder Koordinationsmängeln dar. Der Kooperationsfehler ist aufgrund des arbeitsteiligen Zusammenwirkens verschiede- ner Ärzte zwischenzeitlich ein Schwerpunkt der Fehlertypen in der Rechtsprechung. Im Zusammenhang mit diesem Kooperationsfeh- ler steht der Dokumentationsfehler. Die Betei- ligten sind verpflichtet, bestimmte Zustände und Vorgänge aufzuzeichnen (BGH NJW 1978, 2337). Eine fehlerfreie Kommunikation

muss sich der Dokumentation anschließen.

Die Figur des Kommunikationsmangels wurde entwickelt im Rahmen des so genannten Säug- lingskörbchenfalles (AG Garmisch-Partenkir- chen vom 26.2.1982 – AZ: 2 Ds 37 Js 18449/

81; LG München II vom 5.8.1982 – AZ: 6 Ns 37 Js 18449/81). Der Kooperationsfehler hat ein Organisationsverschulden des leitenden Arztes und der Geschäftsleitung des Kranken-

hauses zur Folge. Der Bundesgerichtshof hat die Figur des Organisationsverschuldens im Krankenhaus grundlegend im so genannten Wärmflaschenfall entwickelt (BGH vom 1.2.1994 – AZ: VI ZR 55/93 in NJW 24/1994, Seiten 1594 – 15969). Hinzuweisen ist im Rahmen der Organisationsfehlerlehre auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum so genannten voll beherrschbaren Risiko.

Steht fest, dass die Gefahr aus einem Bereich herrührt, der medizinisch oder organisatorisch voll beherrscht werden kann und muss, führt dies zu einer Beweiserleichterung für den Patienten. Die Beweislast im Prozess wird somit umgekehrt. Dies gilt vor allem im Hin- blick auf die Organisation und Koordination von Maßnahmen zum Schutz des Patienten vor Gefahren, die aus dem Krankenhausbetrieb entstehen (Bergmann/Kienzle, Krankenhaus- haftung 1996, Randnummer 16; Geiß/Greiner, Arzthaftungsrecht, 3. Auflage 1999, Kapitel B Randnummer 238 ff. mit zahlreichen Hinwei- sen aus der Rechtsprechung). Eine fehlerhafte Dokumentation, die einen Behandlungsfehler zur Folge hätte, könnte in den Bereich des voll beherrschbaren Risikos fallen.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass keine gesetzliche Regelung die Unterzeichnung des Entlassungsbriefes durch den leitenden Arzt vorschreibt. Entsprechende Rechtsprechung ist ebenfalls nicht bekannt. Allerdings trägt der leitende Abteilungsarzt die Gesamtverant- wortung für eine fehlerfreie Dokumentation und Kommunikation zwischen verschiedenen Leistungserbringern. Diese Pflichten kann der leitende Abteilungsarzt delegieren. Eine persönliche Erfüllung der Verpflichtungen ist nicht erforderlich. Allerdings sollten durch Dienstanweisungen klare Richtlinien geschaf- fen werden. Kontrollen bezüglich der Einhal- tung der Anweisungen wären ebenfalls zu dokumentieren.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Auskunft dienen konnte. Für weitere Fragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Friedrich R. München Leiter FB

Rechtsangelegenheiten / Vertragswesen

Krankenhausgesellschaft Sachsen, Leipzig

7. Oktober 2005

Leserbrief

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