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Die zusätzliche Produktion von Holzschnitzeln oder Pellets durch eine Sägerei ausserhalb der Bauzone soll nicht als Nutzungsänderung betrachtet werden, wenn der bestehende Bau aus- oder umgebaut wird

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M 156/2009 JGK 9. September 2009 JGK Motion

1572 Rérat, Sonvilier (FDP)

Kleiner, Tramelan (SP-JUSO) Blanchard, Malleray (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 07.04.2009

Nutzungsänderung bei Neu- oder Anbauten ausserhalb der Bauzone Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

- Die zusätzliche Produktion von Holzschnitzeln oder Pellets durch eine Sägerei ausserhalb der Bauzone soll nicht als Nutzungsänderung betrachtet werden, wenn der bestehende Bau aus- oder umgebaut wird.

- Diese Verarbeitung von Sägemehl oder Holzabfällen zu Pellets und die Herstellung von Holzschnitzeln dürfen allerdings rund die Hälfte (Schätzung) des gesamten Arbeitsvolumens der Sägerei nicht übersteigen.

Begründung:

Die Holzberufe haben sich in den vergangenen Jahren stark weiterentwickelt. Das von grossen nationalen und internationalen Firmen hergestellte Sperrholz hat sich negativ auf den Absatz von inländischem Rohholz ausgewirkt.

Angesichts dieser Konkurrenz bleibt den kleinen Handwerksbetrieben (KMU) im Überlebenskampf nur, ihre Produktion zu diversifizieren, indem sie Produkte anbieten, die im Allgemeinen direkt aus der Primärproduktion anfallen und deren Qualität und lokale Herkunft garantiert sind.

Der Verkauf im Nahbereich fördert im Übrigen die rentable Nutzung erneuerbarer Energien, trägt so zu Reduktion von CO2 bei und verringert die Abhängigkeit gegenüber fossiler Energien.

Die Unterstützung der lokalen Wirtschaft, die Schaffung und Bewahrung von Arbeitsplätzen sind ebenfalls Argumente, die es bei den ganzen Überlegungen zu berücksichtigen gilt.

Die strikte und restriktive Anwendung von Artikel 37a des Raumplanungsgesetzes (RPG) und von Artikel 43 der Raumplanungsverordnung (RPV) schränken aber die Aus- und Umbaumöglichkeiten bestehender Bauten stark ein, insbesondere, wenn sie nicht den landwirtschaftlichen Bereich betreffen.

Im vorliegenden Fall gilt die Produktion von Pellets oder von Holzschnitzeln durch eine Sägerei bis heute als Zweckänderung und beschränkt den Ausbau des Betriebs auf eine Fläche von 100 m2.

Angesichts der erforderlichen Anlagen, Maschinen und Lagerräume sind diese 100 m2 klar unzureichend und erlauben es nicht, diese neuen Anlagen einzurichten. Der Fortbestand des KMU kann somit sehr schnell gefährdet sein.

Eine Diversifikation vor Ort mit Nebenprodukten, die in der Sägerei selbst anfallen (Sägemehl und Holzreste), und die Herstellung von Holzschnitzeln oder Pellets, die ebenfalls vor Ort verkauft werden, um so die Zukunft von KMU zu sichern, gehören sicher zu den grössten Herausforderungen, die sich heute stellen.

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Und schliesslich scheint es offensichtlich, dass nur eine Sägerei in der Lage ist, die Herstellung von Holzschnitzeln und Pellets maximal zu rationalisieren. Man muss klar zugeben, dass die Verarbeitung von Sägemehl und Holzabfällen in Pellets und die Herstellung von Holzschnitzeln wirklich Tätigkeiten sind, die in engem Bezug zum Sägewerkberuf stehen.

Antwort des Regierungsrates

Die Motion fordert den Regierungsrat auf, die Produktion von Holzschnitzeln oder Pellets beim Umbau einer Sägerei ausserhalb der Bauzonen nicht als Nutzungsänderung zu betrachten. Die Herstellung von Pellets und Holzschnitzeln dürfe dabei rund die Hälfte des Arbeitsvolumens der Sägerei nicht übersteigen.

Der Regierungsrat teilt die Meinung der Motionäre, dass die Herstellung von Holzschnitzeln und Pellets einen sinnvollen Beitrag für die Nutzung erneuerbarer Energie darstellt. Für die Energieversorgung des Kantons ist hier noch ein Steigerungspotential vorhanden. In der Energiestrategie geht der Regierungsrat davon aus, dass die heutige Energieholznutzung bis um ein Fünffaches erhöht werden kann1.

Bei Betrieben ausserhalb der Bauzonen sind jedoch die gesetzlichen Schranken zu beachten. Der Bereich des Bauens ausserhalb der Bauzonen ist bekanntlich abschliessend bundesrechtlich geregelt. Das Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) und die Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) regeln detailliert, in welchen Fällen ausserhalb der Bauzone gebaut werden kann. Die Kantone können in einzelnen Bereichen einschränkendere Vorschriften erlassen. An die obere Grenze des bundesrechtlichen Rahmens sind sie dagegen gebunden.

Für den Bestandesschutz zonenwidrig gewordener gewerblicher Bauten und Anlagen gilt mit Art. 37a RPG und Art. 43 RPV eine Spezialregelung. Die Regelung verfolgt das Ziel, "den sich ausserhalb der Bauzonen befindlichen Gewerbebetrieben jene Umstrukturierungen und Strukturbereinigungen zu ermöglichen, die zwecks Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit erforderlich sind."2 Die dafür zulässige Erweiterung von bestehenden Bauten ist jedoch nicht unbeschränkt. Bereits im Rahmen der Beratung des Raumplanungsgesetzes ist im Parlament ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die vollständige Zweckänderung gewerblich genutzter Bauten und Anlagen keinesfalls noch mit einer erheblichen Erweiterung gekoppelt sein dürfe. Der Bundesrat hat daher in der Raumplanungsverordnung festgelegt, dass die maximal zulässige Erweiterung 30 Prozent der zonenwidrig genutzten Fläche nicht überschreiten darf. Dabei werden Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet. Eine Erweiterung über eine Fläche von 100 m2 kann (nur) dann bewilligt werden, wenn dies für die Existenzerhaltung des betreffenden Betriebes zwingend erforderlich ist.

An diese Vorgaben sind das Amt für Gemeinden und Raumordnung, welches Ausnahmegesuche für das Bauen ausserhalb der Bauzonen erstinstanzlich beurteilt, und die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion als erste Beschwerdeinstanz gebunden. Nur dort wo Ermessensspielraum besteht, kann dieser im Sinne der Motion ausgefüllt werden. Die mit dem Vollzug beauftragten Dienststellen waren bereits bisher bestrebt, diesen Spielraum grösstmöglich zugunsten der Gesuchsteller auszuschöpfen. Diese Haltung vertritt auch der Regierungsrat. Eine generelle Zusicherung, die zusätzliche Produktion von Holzschnitzeln oder Pellets durch eine Sägerei nicht als Nutzungsänderung zu betrachten, kann jedoch nicht abgegeben werden. Hier sind immer die Umstände des konkreten Falles und der bundesrechtliche Rahmen massgebend.

Antrag Ablehnung

An den Grossen Rat

1 Energiestrategie 2006 des Kantons Bern, beschlossen vom Regierungsrat am 5. Juli 2006, S. 33

2 ARE, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Abschnitt 2.4.5

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