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Sicherheits- und Ordnungsverwaltung Abt. Straßenverkehr

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Academic year: 2022

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Sicherheits- und Ordnungsverwaltung

Abt. Straßenverkehr

Hausanschrift: Stadtverwaltung Gotha, Abteilung Straßenverkehr, Ekhofplatz 24, 99867 Gotha FBL 3063 Alle in diesem Formblatt enthaltenen Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Seite 1 von 2

Antrag auf Erteilung einer Ausnahme-

genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5a StVO zur Befreiung von der Benut- zung von Rückhalteeinrichtungen (Kindersitzen) für Kinder bei der Mit- nahme in Kraftfahrzeugen (Kfz)

Antragsteller

Privatperson

Name, Vorname Geburtsdatum

Anschrift (Straße, Nummer, PLZ, Ort)

Amtliches Kennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeuges

Weitere Angaben Telefonnummer E-Mail-Adresse

Ich beantrage die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung von der Sicherungspflicht mit einer Rückhalteeinrichtung für Kinder in dem Zeitraum

von bis

Variante I

für das folgende Kind weil es wegen seines Körperumfanges in keinen im Handel erhältlichen Sitzkissen Platz findet und an den mit Dreipunktgurten ausgerüsteten Sitzen ein Führungsgurt in dem Kfz mit dem o. g. amtlichen Kennzeichen nicht montiert werden kann.

Name, Vorname Geburtsdatum Körpergewicht [cm] Körpergröße [kg]

Variante II

für Kinder ab cm, weil in dem Kfz mit dem o. g. amtlichen Kennzeichen die Gurt- geometrie an den mit Dreipunktgurten ausgerüsteten Sitzen für die Sicherung der Kinder nicht geeignet ist.

Variante III

für das folgende Kind

Name, Vorname Geburtsdatum Körpergewicht [cm] Körpergröße [kg]

weil nur so auf dem mit einem Zweipunktgurt (Beckengurt) ausgerüsteten Mittelsitz der Rück- sitzbank in dem Kfz mit dem o.g. amtlichen Kennzeichen ausreichend Platz für die Mitnahme aller Kinder der Familie besteht. Die Familie besteht aus den Eltern und folgenden Kindern:

Name, Vorname Geburtsdatum Körpergewicht [cm] Körpergröße [kg]

☐ Die Personensorge für diese Kinder bzgl. § 1626 BGB* und 1629 BGB** obliegt mir/uns.

Posteingangsstempel

(2)

FBL 3063 Seite 2 von 2 Gesetzliche Hinweise:

*§ 1626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

„Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge).

Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermö- gen des Kindes (Vermögenssorge).“

**1629 Abs. 1 BGB:

„Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaft- lich; […] Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge alleine ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist. […]“

Datenschutzhinweis:

Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Sicherheits- und Ordnungs- verwaltung der Stadtverwaltung Gotha und über Ihre Rechte nach der Daten- schutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in den Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt zur Erhebung von personenbezogenen Daten. Dieses Merkblatt finden Sie unterwww.gotha.deunter der Rubrik „Datenschutz -> Informationspflichten -> FBL 3063“ oder erhalten Sie in der Stadtverwaltung Gotha, Abt. Straßenverkehr, Ekhofplatz 24, 99867 Gotha.

Anlagen: ☐ Ärztliche Bescheinigung (Körperumfang)

☐ Bestätigung des Fahrzeugherstellers (Gurtgeometrie / Führungsgurt)

☐ Bestätigung eines amtlichen anerkannten Sachverständigen (Gurtgeometrie)

Datum, Unterschrift Mutter Datum, Unterschrift Vater

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