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Entscheidungen - Verletzung des Willkürverbots durch Verneinung eines Abschiebungsverbots ohne Darlegung des rechtlichen Maßstabs und der Abgrenzungskriterien bei exilpolitischen Aktivitäten

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Academic year: 2022

Aktie "Entscheidungen - Verletzung des Willkürverbots durch Verneinung eines Abschiebungsverbots ohne Darlegung des rechtlichen Maßstabs und der Abgrenzungskriterien bei exilpolitischen Aktivitäten"

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Bundesverfassungsgericht - 2 BVR 1328/96 -

Im Namen des Volkes In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde des iranischen Staatsangehörigen B...

gegen a) den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg

vom 29. August 1995 - 4 K 2673/94.A -,

c) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung auslän- discher Flüchtlinge vom 10. März 1994 - C 1807340-439 - hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch die

Richter Sommer, Hassemer, Broß

gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Oktober 1998 einstimmig beschlossen:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. August 1995 - 4 K 2673/94.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Ausländergesetz abgewiesen worden ist. Insoweit wird es aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1996 - 9 A 5922/95.A - ist gegenstandslos.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Ausla- gen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und das Verfahren über den Antrag

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4 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

Gründe:

I.

Der im September 1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Beschwer- deführer ist iranischer Staatsangehöriger. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung als Asylberechtigter lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. März 1994 ab. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage und machte insbesondere exilpolitische Aktivitäten geltend. Unter anderem habe er sich im Rahmen eines aus- führlichen Interviews, das für einen im Exil tätigen iranischen Fernsehsender aufge- nommen und im Juli 1995 über den sogenannten "Offenen Kanal" in Dortmund zwei- mal ausgestrahlt worden sei, kritisch zum Regime im Iran und insbesondere zur Praxis der Indexierung von kritischen Büchern sowie zum islamischen Religionsver- ständnis geäußert. Sein Antrag, die dem Gericht vorgelegte Videocassette mit einem Mitschnitt des Interviews in Augenschein zu nehmen, wurde abgelehnt.

Mit Urteil vom 29. August 1995 wies das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage als unbegründet ab und führte zur Begründung u. a. aus: Ein zur Asylanerkennung füh- render subjektiver Nachfluchtgrund mit Blick auf die exilpolitische Tätigkeit des Be- schwerdeführers sei zu verneinen, weil diese sich nicht als Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat nach außen kundgetanen politischen Überzeugung darstelle. Auf- fallend sei im übrigen der zeitliche Kontext der exilpolitischen Aktivitäten zum verwal- tungsgerichtlichen Verfahren. Das Fernsehinterview sei erst zu einem Zeitpunkt aus- gestrahlt worden, nachdem die Ladungen zur mündlichen Verhandlung ergangen seien. Allein das "Dabeisein" des Beschwerdeführers bei politischen Veranstaltungen stelle keinen asylerheblichen Nachfluchtgrund dar. Das gelte gleichermaßen für die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Fernsehsender "Offener Kanal Dortmund".

Auch insoweit hebe sich der Beschwerdeführer "nämlich nicht aus der großen Masse der iranischen Asylbewerber heraus, die allgemein mit den politischen Verhältnissen im Iran unzufrieden" seien. Auch das Begehren auf Feststellung der Voraussetzun- gen des § 51 Abs. 1 AuslG habe keinen Erfolg. Eine Gefahr für Leben oder persönli- che Freiheit drohe dem Beschwerdeführer weder wegen seiner Asylantragstellung noch wegen seiner Aktivitäten in einem privaten Fernsehprogramm.

Mit Beschluß vom 29. Mai 1996 lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Beru- fung ab. Es sei eine grundsätzlicher Klärung nicht zugängliche Frage des Einzelfalls, ob die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts zur exilpolitischen Betätigung zu- treffe.

II.

1. Mit seiner fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerde- führer eine Verletzung der Art. 16a Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 sowie der Art. 19 Abs. 4

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9 und Art. 103 Abs. 1 GG.

Er sei insbesondere durch seinen öffentlichen Auftritt im Fernsehen dem iranischen Sicherheitsdienst erkennbar im Rahmen der systematischen Überwachung als Op- positioneller aufgefallen und daher bei seiner Rückkehr der Gefahr politischer Verfol- gung i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß sich der Beschwerdeführer aufgrund des Interviews nicht aus der großen Masse der iranischen Asylbewerber heraushebe, sei ohne Begründung nicht nachvollzieh- bar, da die große Masse der Exiliraner "kaum Fernsehinterviews in der Bundesrepu- blik Deutschland gebe". Der Beweisantrag hätte nicht abgelehnt werden dürfen, da es insoweit nicht lediglich auf den Wortlaut des Interviews ankomme, sondern es ei- ner Gesamtwürdigung des öffentlichen Auftretens des Beschwerdeführers im Fern- sehen bedurft hätte.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat den Anhörungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und gibt ihr statt. Die zulässige Verfassungsbeschwer- de ist offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfas- sungsgericht bereits entschieden.

Das angegriffene Urteil verstößt aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ge- gen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit es die Klage des Beschwerdeführers auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgewiesen hat.

1. Gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsan- wendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Von willkürlicher Mißdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechts- lage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 <279>). Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte An- wendung des einfachen Rechts begründet für sich allein noch nicht den Vorwurf der Willkür. Hinzukommen muß vielmehr, daß die Rechtsanwendung oder das Verfah- ren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar und verständlich sind und sich daher der Schluß aufdrängt, daß die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 62, 189 <192>; 80, 48 <51>). Die Feststellung von Willkür enthält keinen subjektiven Schuldvorwurf.

Willkür ist im objektiven Sinn zu verstehen als eine Maßnahme, welche im Verhält- nis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemes- sen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 1996 - 2 BvR 394/95 -, NVwZ-Beilage

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16 1997, S. 10, 11).

Aus dem Willkürverbot ergibt sich zwar kein allgemeiner verfassungsrechtlicher Be- gründungszwang. Jedoch ist zu berücksichtigen, daß die verfassungsrechtliche Ge- bundenheit des Richters an Gesetz und Recht - je nach Besonderheit des Einzelfalls - von Verfassungs wegen eine Begründungspflicht zur Folge haben kann (vgl.

BVerfGE 71, 122 <135 f.>).

2. Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab werden die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Rückkehrgefährdung wegen exilpolitischer Betätigung und ein sich hieraus ergebendes Abschiebungsverbot im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG verneint hat, nicht gerecht.

a) Wird ein Tatsachenvortrag, der einen wesentlichen Kern des Vorbringens dar- stellt, der Entscheidung zugrunde gelegt, so muß nicht nur das Ergebnis in sich ver- ständlich und nachvollziehbar sein. Vielmehr muß die Entscheidung auch eine Darle- gung des rechtlichen Maßstabs enthalten, an der sich die konkrete Begründung messen läßt.

b) Daran fehlt es hier.

aa) Es versteht sich keinesfalls von selbst, daß ein Auftritt im Fernsehen für die An- wendung des § 51 Abs. 1 AuslG unerheblich ist. Tritt jemand im Fernsehen auf und gibt in der besonderen Gesprächssituation eines Interviews öffentlich Erklärungen ab, dann tritt diese Person gleichsam aus der Anonymität einer Masse heraus und ist als Einzelner individualisierbar und damit im Sinne einer Observation auch leichter greifbar (vgl. auch Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfas- sungsgerichts vom 9. August 1994 - 2 BvR 2576/93 -, S. 15, nur in JURIS veröffent- licht). Ohne Darlegung, anhand welchen rechtlichen Maßstabs und welcher abstrak- ter Abgrenzungskriterien, das Gericht zu seiner Beurteilung gelangt, bleibt das Ergebnis, es drohe deshalb keine Gefahr für Leben oder persönliche Freiheit, belie- big.

Mangels nachvollziehbarer, widerspruchsfreier Begründung erscheint vor allem auch nicht ausgeschlossen, daß das Gericht den Fernsehauftritt von vornherein als unerheblich für § 51 Abs. 1 AuslG angesehen hat. Eine einschränkende Interpretati- on des Abschiebungsschutzes bei der Fallgruppe der subjektiven Nachfluchtgründe, die auf einen völligen Gleichlauf von asylrechtlicher und ausländerrechtlicher Bewer- tung zielte, wäre aber verfassungsrechtlich nicht tragfähig (vgl. BVerfGE 74, 51

<66 f.>; Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsge- richts vom 24. Februar 1993 - 2 BvR 1959/92 -, InfAuslR 1993, S. 179 und vom 27.

Oktober 1993 - 2 BvR 851/93 -, InfAuslR 1994, S. 114).

bb) Die Begründung des Verwaltungsgerichts läßt nicht erkennen auf welcher Grundlage es zu seiner Beurteilung kommt. Es fehlt jegliche Darlegung, welche Krite- rien das Gericht im Rahmen der Prüfung des § 51 Abs. 1 AuslG zur Abgrenzung zwi- schen unbedeutenden und bedeutenden exilpolitischen Aktivitäten herangezogen

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18 hat. Die Ausführungen des Gerichts zu Art. 16a Abs. 1 GG legen die Annahme nahe,

daß das Gericht auch seiner Beurteilung zu § 51 Abs. 1 AuslG die Prämisse zugrun- de legt, öffentlichkeitswirksame exilpolitische Aktivitäten begründeten eine beachtli- che Verfolgungsgefahr. Dann bleibt jedoch ohne Angabe von Abgrenzungskriterien die apodiktische Behauptung, der Beschwerdeführer hebe sich "nicht aus der großen Masse der iranischen Asylbewerber heraus", unverständlich und ist nicht nachvoll- ziehbar. Dazu, daß öffentliche Auftritte in einem Fernsehsender etwa zur gängigen Form der politischen Selbstdarstellung von iranischen Asylbewerbern gehören und als typische Plattform für Kritik an ihrem Heimatstaat genutzt werden, finden sich in der angegriffenen Entscheidung keinerlei Feststellungen noch gibt es dafür irgend- welche Anhaltspunkte.

cc) Der Begründungsausfall wiegt um so schwerer, als das Gericht, das den Vortrag zum Fernsehinterview ausdrücklich als wahr unterstellt, zugleich im unklaren läßt, auf welche genaue Tatsachengrundlage es seine Beurteilung stützt. Das ist bedeutsam, weil der Umstand, daß das Gericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers mit ei- ner - wie auch das Oberverwaltungsgericht feststellt - völlig unverständlichen Begrün- dung abgelehnt hat, sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich erweist, wenn sich der als wahr unterstellte Sachverhalt mit der Einlassung des Beschwerdeführers deckt. Das Gericht erwähnt insoweit zwar ganz allgemein die Tatsache des Interviews. Im weiteren wird jedoch lediglich darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführer zu seinen Aktivitäten beim Fernsehsender "Offener Kanal" geschildert habe, er helfe mit, bediene auch eine Ka- mera, beteilige sich an Sitzungen. Die einzige Umschreibung des Gerichts, mit der es auf den Umstand des Fernsehauftritts Bezug nimmt, findet sich in der Feststellung, daß der Beschwerdeführer erst "auf Nachfrage" angegeben habe, "daß in dem fragli- chen Fernsehkanal auch 'sein Fall' geschildert worden sei". Das geht ersichtlich am Kern des Tatsachenvortrags vorbei und läßt auch den Beweisantrag außer acht. Die Feststellung des Gerichts steht in offenem Widerspruch zur Einlassung des Be- schwerdeführers, er selbst sei in der Sendung aufgetreten und habe ein ausführli- ches Interview gegeben, in welchem er dezidiert regime- und religionskritische Posi- tionen vertreten habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Gericht auf diesem Wege letztlich versucht, den Konsequenzen seiner Wahrunterstellung zu entgehen.

Jedenfalls fehlt auch insoweit eine nachvollziehbare Begründung.

dd) Fehlt es an jeglicher Darlegung und Präzisierung des anzuwendenden rechtli- chen Maßstabs, bleibt die Beurteilung des Fernsehinterviews als unbedeutende Akti- vität willkürlich. Insbesondere erscheint nicht ausgeschlossen, daß die Einschätzung des Gerichts auf sachfremden Erwägungen beruht: Das Gericht weist - wenn auch an anderer Stelle - ausdrücklich darauf hin, daß der Eindruck bestehe, der Beschwerde- führer sei gezielt "im zeitlichen Kontext zur mündlichen Verhandlung" aktiv geworden.

Unmut darüber, daß erfolglose Asylbewerber gegebenenfalls aufgrund exilpolitischer Betätigung einen abschiebungsrechtlich relevanten Nachfluchtgrund schaffen, liegt grundsätzlich neben der Sache. Der Besonderheit selbstgeschaffener Nachfluchttat-

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20 21 bestände wird nach der gesetzlichen Konzeption dadurch Rechnung getragen, daß

eine durch den Asylbewerber selbst geschaffene Gefährdungssituation im Zusam- menhang mit dem asylgrundrechtlichen Schutzanspruch aus Art. 16a Abs. 1 GG un- beachtlich bleibt (vgl. BVerfGE 74, 51 <66>).

IV.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist sonach aufzuheben, soweit es die Klage auch hinsichtlich der begehrten Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgewiesen hat. Insoweit ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzu- verweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Damit ist der zugleich angegrif- fene Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ge- genstandslos (BVerfGE 69, 233 <248>).

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Sommer Hassemer Broß

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Okto- ber 1998 - 2 BvR 1328/96 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/

rk19981016_2bvr132896.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:1998:rk19981016.2bvr132896

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