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Dringlichkeitsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen am 07.05.2019

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BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2188

Landtag 07.05.2019

19. Wahlperiode

Dringlichkeitsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen

Gesetz zur Änderung der Bremischen Landesbauordnung Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen:

Gesetz zur Änderung der Bremischen Landesbauordnung Vom …

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Änderung der Bremischen Landesbauordnung

Die Bremische Landesbauordnung vom 4. September 2018 (Brem.GBl. 2018, 320), wird wie folgt geändert:

In § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bei Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von bis zu 22 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 200 m² und Brandabschnitten von nicht mehr als 800 m² pro Geschoss sind abweichend von Absatz 2 Satz 3 tragende oder aussteifende sowie raumabschließende Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, in massiver Holzbauweise zulässig, wenn die geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit

nachgewiesen wird und die Bauteile so hergestellt und eingebaut werden, dass Feuer und Rauch nicht über Grenzen von Brand- und Rauchabschnitten,

insbesondere Geschosstrennungen hinweg übertragen werden können.“

Artikel 3 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Begründung

Mit der deutlich erweiterten Zulassung des Einsatzes von Holz auch für Bauvorhaben mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von bis 22 m sollen die Möglichkeiten für vielfältiges und innovatives Bauen in Bremen erweitert werden. Die insoweit ermöglichte Holzbauweise erleichtert eine systemische Vorfertigung und trägt damit zu einer Beschleunigung des Bauprozesses bei. Auch unter Kostengesichtspunkten birgt die Verwendung von Holz als „Hauptbaustoff“ Potentiale für das kostengünstige Bauen.

Insbesondere für den Geschosswohnungsbau verbessert diese Regelung die Ausgangsbedingungen für niedrigere Baukosten und in Folge günstigere Kostenmiete.

Die erweiterte Zulassung von Holz schafft zudem bessere Rahmenbedingungen für das nachhaltige Bauen. Auch Bauvorhaben im Bestand wie zum Beispiel nachträgliche Dachaufstockungen können von der Zulassung der Holzbauweise profitieren, die im Hinblick auf die statischen Nachweise der vorhandenen Bauteile gegenüber schwereren Konstruktionssystemen Vorteile hat. Mit der neuen Regelung wird für tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile von Wohn- und sonstigen Gebäuden mit kleinen Nutzungseinheiten bis zur Hochhausgrenze die Verwendung von Holz zugelassen. Die Holzbauweise war bisher nur für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig, für Gebäude der Gebäudeklasse 4 nur mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen. Die bauordnungsrechtlich geforderten Leistungsmerkmale zur Feuerwiderstandsfähigkeit sind entsprechend nachzuweisen. Bis zum Vorliegen der dafür erforderlichen technischen Regeln zum Brandschutz bei massiven Holzbauweisen ist der Nachweis vom Bauherrn in jedem Einzelfall zu erbringen. Allerdings gibt es insbesondere für die nach § 26 Abs. 3 nachzuweisende Rauchdichtigkeit bislang kein allgemein anerkanntes Prüfverfahren und auch keine verbindlichen Grenzwerte des Rauchdurchtritts. Daher wird dieser Aspekt in § 26 Abs. 3 analog zu den Regelungen in Nordrhein-Westfalen und Baden- Württemberg besonders hervorgehoben. Das erforderliche technische Regelwerk wird jedoch in Kürze erwartet, so dass die neue Regelung zumindest dann erleichterte Voraussetzungen für die Planung und Realisierung von Bauvorhaben in Holzbauweise schafft. Abhängig von den in der praktischen Anwendung gesammelten Erfahrungen soll sie fortgeschrieben werden, um für eine möglichst große Zahl von Bauvorhaben in Holzbauweise Planungs- und Realisierungssicherheit zu gewährleisten, ohne dass Abweichungsentscheidungen nach § 67 BremLBO zu treffen sind.

Jens Crueger, Björn Tschöpe und Fraktion der SPD

Robert Bücking, Dr. Maike Schaefer und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

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