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Merkblatt 1: Bundesbeiträge an Kleinwasserkraftwerke

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Eidgenössisches Departement für

Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE

Programm Kleinwasserkraftwerke

Bundesamt für Energie BFE Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern

Tel. +41 31 322 56 11, Fax +41 31 323 25 00 contact@bfe.admin.ch

www.bfe.admin.ch

C:\Documents and Settings\u80710486\Desktop\smallhydro_merkblaetter\merkblatt1_d.doc

20. August 2009

Merkblatt 1:

Bundesbeiträge an Kleinwasserkraftwerke

1. Gesetzliche Basis, Beitragsberechtigung und maximale Beiträge

• Gesetzliche Basis für die Förderung von Kleinwasserkraftwerken: Energiegesetz EnG und Ener- gieverordnung EnV.

• Beiträge für Kleinwasserkraftwerke bis 1 Megawatt Leistung (mittlere hydraulische Bruttoleistung).

• Rückwirkende Beiträge nicht möglich, d.h. die Anlage darf noch nicht im Bau sein bzw. die Studie noch nicht begonnen (Subventionsgesetz).

• Nur Beiträge an nichtamortisierbare Kostenanteile (NAM).

• Beiträge bis 40 Prozent der NAM, in Ausnahmefällen bis 60 Prozent. Die Finanzhilfe durch Bund, Kantone und Gemeinden darf höchstens 80 Prozent betragen.

2. Schwerpunkte und Kriterien

1. Identifizieren, Initiieren und Beschleunigen von Projekten: Beiträge an Grobanalysen und Vor- studien / Vorprojekte / Konzessionsprojekte. Leistungen und Beitragshöhe siehe Merkblatt 2, Anforderungen siehe Merkblatt 3.

2. Förderung der Ausführung von Pilot- und Demonstrationsanlagen. Ziele und Kriterien siehe Merkblatt 4.

Beiträge an Ausführungsprojekte werden nur an Pilot- und Demonstrationsprojekte (P&D) entrichtet, Beiträge an Vorstudien und Grobanalysen können jedoch auch für Projekte ohne P&D-Charakter ge- leistet werden.

3. Schwerpunkte und Kriterien

Die Beiträge sind keine eigentlichen Subventionen, auf die ein Rechtsanspruch geltend gemacht wer- den kann, sondern an das Bundesbudget (Budget EnergieSchweiz) gebundene Beiträge. Die Pro- grammleitung beurteilt die eingegangenen Projektvorschläge - insbesondere auch bezüglich ökologi- scher Aspekte und der miteinbezogenen Interessengruppen. Der definitive Beitragsentscheid liegt danach beim Bundesamt für Energie (BFE).

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4. Notwendige Bewilligungen für P&D-Projekte

Grundsätzlich sollten beim Einreichen des Gesuches für einen Beitrag an die Ausführung eines Kraft- werks (P&D-Projekt) die Konzession und die Baubewilligung bereits vorliegen. In begründeten Fällen können Ausnahmen gemacht werden.

5. Voranfragen, Auskunft und Bezug der Gesuchsformulare

Die Formulare stehen auf www.kleinwasserkraft.ch zum Download bereit. Auch finden sich dort die Kontaktadressen.

6. Einreichen und Beurteilung von Gesuchen

Die Adresse für die Einreichung ist direkt im Gesuchsformular vermerkt.

Je vollständiger die Angaben im Gesuchsformular sind, desto zügiger kann die Beurteilung abgewi- ckelt werden.

Zu wichtigen Gesuchen für Ausführung nehmen der Standortkanton und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Stellung. Die weitere Beurteilung erfolgt nach festen Richtlinien. Den Beitragsentscheid fällt das Bundesamt für Energie (BFE).

7. Veröffentlichung der Berichte

Berichte von P&D-Anlagen und Vorstudien werden öffentlich zugänglich gemacht. Berichte von Grob- analysen werden dagegen lediglich auf Anfrage interessierten Personen zur Verfügung gestellt. In begründeten Fällen kann die Veröffentlichung / Herausgabe aufgeschoben werden, um Interessen der Beitragsempfänger zu schützen.

Zwischen- u. Schlussberichte der unterstützten Anlagen können auf www.energieforschung.ch herun- ter geladen werden.

8. Weitere Informationen

Die Infostellen Kleinwasserkraft, deren Adressen auf www.kleinwasserkraft.ch publiziert sind oder beim BFE erfragt werden können, helfen gerne weiter.

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