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TOP 11 - Regelungen für die sonstigen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Corona-Verordnung

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 12. Januar 2021 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Kinder und Bildung

11. Januar 2021

Tisch-Vorlage für die Sitzung des Senats am 12. Januar 2021

Regelungen für die sonstigen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Corona-Verordnung

A. Problem

Die 23. Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trifft folgende Regelungen für den Unterricht bzw. Veranstaltungen sonstiger Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung:

• Gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 3 gilt das Abstandsgebot nach Abs. 1 nicht für den Unterricht an sonstigen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit dieser in festen Grup- pen von nicht mehr als 50 Personen erfolgt; § 17 Abs. 2a gilt entsprechend (dieser regelt das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Gebäuden allgemein- und berufsbil- dender Schulen bei einem Inzidenzwert unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwoh- ner:innen).

• Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 sind von dem in Satz 1 formulierten Verbot von kulturellen, sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen, die der Unterhaltung des Publikums dienen, Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ausgenommen.

Damit wird der derzeitigen Situation, die von einem sehr viel höheren Inzidenzwert gekenn- zeichnet ist, nicht ausreichend Rechnung getragen.

Grundsätzlich sollen deshalb sowohl das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen Räumen der sonstigen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung als auch das Einhal- ten des Abstandsgebots vorgeschrieben werden. Eine Ausnahme muss für den Fall geschaf- fen werden, dass der Unterricht – etwa im Rahmen einer Ausbildung in einem Pflegeberuf – aus zwingenden Gründen eine Unterschreitung des Abstandsgebots notwendig macht oder das durchgängige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht angezeigt ist.

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B. Lösung

§ 1 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. den Unterricht an sonstigen Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, soweit die Unterschreitung des Abstandsgebots aus didaktischen Gründen (zum Beispiel: prak- tische Übung im Rahmen einer pflegeberuflichen Ausbildung) erforderlich ist; für alle teil- nehmenden Personen besteht im Einrichtungsgebäude einschließlich den Unterrichts- räumen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Absatz 2; eine Ausnahme ist bei Vorliegen eines der in § 3 Absatz 3 genannten Fälle, aus didaktischen Gründen und für Beschäftigte innerhalb ihrer eigenen Büro- und Arbeitsräume zulässig.“

C. Alternativen

Alternativen werden nicht vorgeschlagen.

D. Finanzielle und Personalwirtschaftliche Auswirkungen, Gender-Prüfung

Mit der Vorlage sind keine finanziellen oder personalwirtschaftlichen Auswirkungen verbun- den.

Die möglichst uneingeschränkte Fortsetzung von Angeboten sonstiger Einrichtungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung dient wichtigen sozialpolitischen Zielsetzungen. Hiervon sind Menschen jeden Geschlechts betroffen.

E. Beteiligung und Abstimmung

Die Abstimmung mit der Senatskanzlei, der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbrau- cherschutz, dem Senator für Finanzen, dem Senator für Kultur und dem Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie die rechtsförmliche Prüfung durch die Senatorin für Justiz und Verfas- sung ist erfolgt.

F. Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Die Vorlage ist nach Beschlussfassung zur Öffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz geeignet.

Datenschutzrechtliche Belange sind nicht betroffen.

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G. Beschluss

Der Senat beschließt entsprechend der Vorlage der Senatorin für Kinder und Bildung vom 11.01.2021 die unter Lösung vorgeschlagenen Maßnahmen und beauftragt die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz mit der Änderung der dreiundzwanzigsten Ver- ordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (dreiundzwan- zigste Coronaverordnung).

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