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Aus aktuellem Anlass: Einbindung von Drittanbietern bei Webseiten und Apps

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Verantwortlich: Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit • Arndtstraße 1 • 27570 Bremerhaven Tel.: 0421 – 361 – 20 10 oder 0471 – 596 – 20 10 •. Fax: 0421 – 496 – 18495 • e-mail-Adresse: office@datenschutz.bremen.de

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und

Informationsfreiheit

Freie

Hansestadt Bremen

P R E S S E M I T T E I L U N G

Bremerhaven, 14.11 2019

Aus aktuellem Anlass: Einbindung von Drittanbietern bei Webseiten und Apps

Aufgrund einer Vielzahl an Anfragen, Beschwerden und Kontrollanregungen weist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen auf Folgendes hin:

Hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Einbindung von Drittanbietern auf Webseiten und Apps haben sich die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in der Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien1 auf ein gemeinsames Rechtsverständnis geeinigt.

Die Orientierungshilfe gilt grundsätzlich für sämtliche Datenverarbeitungen durch Produkte und Dienste, derer sich Webseiten- und App-Betreiber insbesondere auch zur Webseiten-Analyse bedienen können.

In diesem Zusammenhang wird erneut darauf hingewiesen, dass ehemalige Veröffentlichungen, die unter Berücksichtigung der Rechtslage vor dem 25.05.2018 kommuniziert wurden, wie zum Beispiel die „Hinweise des HmbBfDI zum Einsatz von Google Analytics“, auch aufgrund dessen, dass die Verarbeitungsprozesse von Google Analytics fortlaufend angepasst wurden, überholt sind und von keiner Aufsichtsbehörde des Bundes oder der Länder mehr vertreten werden.

Webseiten- und App-Betreiber sind gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten bei Einbindung von Drittanbietern nachzuweisen.

Sofern hinsichtlich bestimmter Produkte oder Dienste bereits in den Nutzungsbedingungen oder Richtlinien dargelegt wird, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch zu eigenen Zwecken des Anbieters stattfindet, würde der Einsatz eines solchen Produkts (vorbehaltlich einer konkreten Prüfung im Einzelfall) auf Grundlage der Kriterien, die in der Orientierungshilfe aufgestellt worden sind, den Spielraum, den die Rechtsgrundlage des Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO bietet, überspannen. Daher sind solche Produkte und Dienste nur auf Grundlage einer wirksamen Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO datenschutzkonform einsetzbar.

1 https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20190405_oh_tmg.pdf

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Hinsichtlich der Vorgaben, denen eine Einwilligung genügen muss, wenn eine Verarbeitung als einwilligungsbedürftig anzusehen ist, wird auf die Leitlinie des Europäischen Datenschutzausschusses zur Einwilligung2 und das Urteil des EuGH im Verfahren „Planet49“3 verwiesen. Die Aufsichtsbehörden prüfen die an sie herangetragenen Beschwerden und Kontrollanregungen und werden die darin vorgebrachten Hinweise auf Verstöße gegen die DSGVO nach pflichtgemäßem Ermessen verfolgen.

Kontakt/Rückfragen:

Dr. Imke Sommer, Telefon 0421 361-2010

2Leitlinien in Bezug auf die Einwilligung gemäß Verordnung 2016/679 (wp 259 rev.01), Seite 4, abrufbar unter:

https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/wp/20180410_wp259_rev01.pdf.

3 EuGH, Urt. v. 01. Oktober 2019, C-673/17 „Planet49“, abrufbar unter:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=218462&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst

&dir=&occ=first&part=1&cid=497860.

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