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Erschwernisausgleich für Lehrkräfte mit Schwerbehinderung

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Richtlinien über den Erschwernisausgleich beim Einsatz schwerbehinderter Lehrkräfte Vom 1. August 2000

Zum Ausgleich von Erschwernissen, die für schwerbehinderte Lehrkräfte bei der Ausübung ihres Dienstes unvermeidlich sind, erlasse ich für alle Lehrkräfte, die im Sinne von § 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) schwerbehindert oder im Sinne von § 2 SchwbG Schwerbehinderten gleichgestellt sind, folgende Richtlinien:

1. Schwerbehindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes, Bereitstellung von Arbeitshilfen

Den schwerbehinderten Lehrkräften werden gemäß § 14 Abs. 3 SchwbG die erforderlichen Arbeitshilfen für ihren Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung gestellt. Anträge auf Bereitstellung von technischen Arbeitshilfen sind unter Beifügung der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung an den Senator für Bildung und Wissenschaft, Org.Zeichen 110 - 3, zu richten. Sie werden von dort an den Senator für Finanzen weitergeleitet.

2. Arbeitszeit / Pausen

Bei der Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung einschließlich der Übertragung von Sonderaufgaben sowie der Bildung von Lehrerteams für bestimmte Bildungsgänge, ist auf berechtigte Wünsche schwerbehinderter Lehrkräfte weitgehend Rücksicht zu nehmen.

3. Teilzeitbeschäftigung

Bei Teilzeitbeschäftigung soll schwerbehinderten Lehrkräften auf ihren Wunsch ein unterrichtsfreier Tag in der Woche durch Verteilung der Unterrichtsstunden auf vier Tage gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Verpflichtung zur Teilnahme an Konferenzen und anderen schulischen Veranstaltungen bleibt unberührt.

4. Aufsichten

Bei den Aufsichten sind die Belange schwerbehinderter Lehrkräfte angemessen zu

berücksichtigen. Schwerbehinderte Lehrkräfte, die geh-, steh- oder sehbehindert sind, sind auf Wunsch von Aufsichtspflichten freizustellen. In Fällen einer besonderen Belastung (z.B.

aufgrund einer akuten Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes) soll die schwerbehinderte Lehrkraft auf Antrag von der Aufsicht befreit werden.

5. Vertretungsstunden

Zu Vertretungsstunden über ihre Unterrichtsverpflichtung hinaus sind schwerbehinderte Lehrkräfte nur mit Zustimmung heranzuziehen.

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6. Ermäßigungsstunden

Schwerbehinderte Lehrkräfte erhalten auf Antrag gemäß § 2a der Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung und die Anrechnung bestimmter Aufgaben auf die Unterrichtsverpflichtung vom 16. Juli 1997 je nach Grad der Behinderung eine Ermäßigung ihrer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung. diese Regelung gilt nicht für Gleichgestellte.

7. Einsatz der schwerbehinderten Lehrkräfte

Ein Einsatz von schwerbehinderten Lehrkräften an mehreren Schulstandorten soll vermieden werden und bedarf in jedem Fall der Zustimmung der betreffenden Lehrkraft und der

Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung.

8. Schulwanderungen und Schulfahrten

Die Leitung von Schulwanderungen und Schulfahrten ist schwerbehinderten Lehrkräften nicht gegen ihren Willen zu übertragen. Auf Wunsch der schwerbehinderten Lehrkraft ist ein

weiterer Begleiter zuzulassen, auch dann, wenn dies nach der Zahl der teilnehmenden Schüler nicht notwendig wäre.

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© 2003 Senator für Bildung

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