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FAKTENBLATT ABGELTUNGEN IM SACHPLAN GEOLOGISCHE TIEFENLAGER

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Academic year: 2022

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RB-GESUCH/E SICHERHEITSPRÜFUNG ENSI + KNS

UVB 1. STUFE STN. BUNDESBEHÖRDEN ZU UMWELT + RAUMPLANUNG STELLUNGNAHMEN REGIONEN + STANDORTKANTONE KONKRETISIERUNG OBERFLÄCHENINFRASTRUKTUREN (OFI)

VERGLEICHENDE SICHERHEITSANALYSEN TIEFBOHRUNGEN

VERHANDLUNG ÜBER ABGELTUNGEN MONITORING + VERTIEFTE

UNTERSUCHUNGEN ZU GESELLSCHAFT + WIRTSCHAFT

GESAMTBE- URTEILUNG, VERNEHM- LASSUNG EINREICHUNG

RAHMENBEWILLIGUNGS- GESUCH/E

ENTSCHEID BUNDESRAT ENDE ETAPPE 3/

SACHPLAN

ANKÜNDIGUNG STANDORTE NAGRA

SACHPLAN GEOLOGISCHE TIEFENLAGER ETAPPE 3, 2019 BIS 2029

2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029

FAKTENBLATT ABGELTUNGEN IM

SACHPLAN GEOLOGISCHE TIEFENLAGER

WORUM HANDELT ES SICH BEI DEN ABGELTUNGEN?

Abgeltungen sind freiwillige Zahlungen1 der Entsorgungspflichtigen2, wel- che die Standortregion für ihren Beitrag zur Lösung einer nationalen Aufga- be erhält. Der Umfang allfälliger Zahlungen wird in Etappe 3 zwischen den Entsorgungspflichtigen, Standortkantonen und -regionen ausgehandelt.

Abgeltungen stehen nur Standortregionen zu, für die eine rechtskräftige Rahmenbewilligung vorliegt und sie finden für kommunale und regionale Zwecke innerhalb des Wirkungsperimeters3 Verwendung. Der Bundesrat hat die Haltung bestätigt, dass für die Regelung der Abgeltungszahlungen die Methode der Verhandlung anstelle einer gesetzlichen Regelung angewandt werden soll.4

WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN ABGELTUNGS ZAHL UNGEN UND

KOMPENSATIONEN?

Ein Tiefenlagerprojekt muss so geplant und realisiert werden, dass nega- tive Effekte möglichst gar nicht auftreten. Falls trotzdem negative Auswir- kungen nachweisbar sind, deren Ursache eindeutig das Tiefenlager ist, so müssen Kompensations massnahmen5 ergriffen werden. Kompensationen für bestimmte negative Auswirkungen sind gesetzlich geregelt. Diejenigen negativen Effekte, die zwar nachweisbar, aber nicht gesetzlich geregelt sind, sollen zwischen den Gemeinden der Standortregion und den Entsorgungs- pflichtigen ausgehandelt und vertraglich geregelt werden.

Abgeltungen hingegen stehen nicht im Zusammenhang mit Schäden, sondern werden einzig deshalb ausgerichtet, weil eine Standortregion zur Lösung einer nationalen Aufgabe beiträgt.

WELCHE RAHMENBEDINGUNGEN GELTEN FÜR DIE ABGELTUNGS­

VERHANDLUNGEN?

Wie die Abgeltungsverhandlungen ablaufen sollen, wurde in einem Leit- faden6 geregelt, welcher von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich unter Federführung des Bundesamts für Energie und unter Einbezug der Standortkantone, der Standortregionen, Deutschlands und den Entsor- gungspflichtigen erarbeitet worden ist. Im Leitfaden, der eine Empfehlung an die dereinstigen Verhandlungsparteien ist, werden die Regeln, die Ver- handlungsdelegationen und der Zeitrahmen festgelegt. Der Bundesrat zitiert im Ergebnisbericht zu Etappe 2 zentrale Aussagen des Leitfadens. Abgel- tungsverhandlungen oder -zahlungen haben auf die Prüfung des Rahmen- bewilligungsgesuchs (RBG) für ein geologisches Tiefenlager durch die Sicher- heitsbehörden und den Entscheid des Bundesrates keinen Einfluss.

WANN SOLLEN DIE VERHANDLUNGEN STATTFINDEN?

Die Verhandlungen über Abgeltungen und gegebenenfalls über allfällige Kompensationsmassnahmen beginnen frühestens nach der Ankündigung des Standorts für die Vorbereitung des RBG durch die Nagra. Damit genü- gend Zeit zur Verfügung steht, sollten die Verhandlungen so früh wie mög- lich beginnen. Ziel ist, dass eine vertragliche Regelung vor der Vernehmlas- sung zu Etappe 3 und der Auflage des RBG vorliegt (s. Grafik unten).7

SACHPLAN GEOLOGISCHE TIEFENLAGER ETAPPE 3, 2019 BIS 2029

VERHANDLUNG ÜBER ABGELTUNGEN

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FUSSNOTEN + LINKS

1 BFE (2008/2011): Sachplan geologische Tiefenlager. Konzeptteil, S. 89.

2 Axpo Power AG, BKW Energie AG, KKW Gösgen-Däniken AG, KKW Leibstadt AG, Schweizerische Eidgenossenschaft, Zwilag Zwischenlager Würenlingen AG.

3 Unter Wirkungsperimeter wird der Raum verstanden, welcher einen funktionalen Zusammenhang mit möglichen Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers hat (z. B. Mehrverkehr, Tourismus region, etc.).

4 Schweizerische Eidgenossenschaft (2015): Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 13.3286 UREK-N vom 9. April 2013, Antwort auf Frage 3.

5 Kompensationsmassnahmen: Messbarkeit von möglichen negativen Auswirkungen.

6 BFE/ETHZ (2017): Verhandlungsrahmen («Leitfaden») für den Verhandlungsprozess von Abgeltungen / Kompensationen.

7 BFE (2018): Sachplan geologische Tiefenlager; Ergebnisbericht zu Etappe 2 – Festlegungen und Objektblätter, S. 20.

8 Swissnuclear: Kostenstudie 2016. Mantelbericht (kein Direktlink verfügbar).

9 BFE: Medienmitteilung vom 12. April 2018: UVEK legt Kosten für Stilllegung und Entsorgung fest.

10 Swissnuclear: Medienmitteilung vom 11. Februar 2019 11 Urteil 2C_440/2019 vom 6. Februar 2020.

12 Medienmitteilung STENFO vom 4. Dezember 2020.

13 Siehe Fussnote 4.

GIBT ES VORSTELLUNGEN BEZÜGLICH HÖHE VON ABGELTUNGEN?

Die Ausrichtung von Abgeltungszahlungen ist von den Entsorgungspflich- tigen vorgesehen und in den Kostenstudien ausgewiesen. Eine zentrale Fragestellung ist die Sicherstellung der finanziellen Mittel für Abgeltungen.

Trotz fehlender gesetzlicher Grundlagen wurden in den Kostenstudien Ab- geltungen von bis zu 300 Millionen Franken für ein Lager für schwach- und mittelaktive Abfälle und 500 Millionen Franken für ein Lager für hochaktive Abfälle vorgesehen und durch entsprechende Äufnung im Entsorgungsfond zurückgestellt. Aufgrund des politischen und gesellschaftlichen Willens er- scheint die Ausrichtung von Zahlungen daher nicht gefährdet.

In der letzten Kostenstudie von 20168 hat der Branchenverband swissnuclear die oben erwähnten Beträge mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent eingerechnet (400 Mio. Fr.). Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation hat in seiner Verfügung vom April 2018 bezüglich der Gesamtkosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle festgelegt, dass Abgeltungen in Höhe des bisher angenommenen Betrages von 800 Millionen Franken auszuweisen und die entsprechenden Mittel in den Entsorgungsfond einzu- zahlen sind.9 Die Betreiber der Kernanlagen haben gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass nicht das UVEK, sondern die Verwaltungskommission der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds (VK STENFO) für die Festlegung der Entsorgungskosten zuständig sei.10 Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen11 und die Festlegung der Entsorgungskosten zurück an die VK STENFO überwiesen. Diese hat die vo- raussichtlichen Gesamtkosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle auf 20.077 Mrd. Fr. festgelegt und dabei Abgeltungen gemäss Kostenstudie 2016 eingerechnet.12 Dies präjudiziert die in den bevorstehenden Verhand- lungen festzulegende Höhe der Abgeltungen nicht. Neben allen anderen Entsorgungskosten werden auch die Abgeltungen in der Kostenstudie 2021 neu beurteilt und berechnet.

WER ENTSCHEIDET ÜBER DIE VERWENDUNG UND VERTEILUNG DER ABGELTUNGEN UND WANN?

Ein ausgehandelter Vertrag soll nur in Kraft treten, wenn ihm die Verhand- lungsparteien innerhalb von zwei Jahren zustimmen. Seitens der Gemeinden ist eine Zustimmung von 60 Prozent der Infrastrukturgemeinden und 60 Pro- zent der Gemeinden der Standortregion erforderlich.

Über die Verwendung, Verteilung und Bewirtschaftung der Abgeltungen soll eine noch zu schaffende Organisation befinden, welche von der jeweiligen Standortregion getragen wird. Diese Organisation nimmt die von den Ent- sorgungspflichtigen geleisteten Zahlungen entgegen. Der Postulatsbericht13 schlägt dafür die Gründung einer Stiftung vor, welche über die Finanzierung von Massnahmen beschliessen soll. Eine solche Stiftung wäre mittel- und langfristig ausgerichtet.

Denjenigen Gemeinden, die im Bundesratsentscheid Ende Etappe 3 als Infra- strukturgemeinden bezeichnet werden, soll ein Teil der Abgeltungsbeträge zur freien Verwendung zur Verfügung stehen.

WIE IST DIE VERHANDLUNGS ­

DELEGATION ZUSAMMENGESETZT?

Gemäss Leitfaden:

Verhandlungspartei Verhandlungsdelegation

Entsorgungspflichtige Max. 5 Personen Kanton(e) der

Standortregion Max. 5 Personen Gemeinden der

Standortregion

Max. 6 Personen

(1 Sitz für deutsche Gemeinden) Die definitive Zusammensetzung der Delegationen ist vor

Verhandlungs beginn zu klären und festzulegen.

IMPRESSUM Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK — Bundesamt für Energie BFE, Sektion Entsor- gung radioaktive Abfälle, Pulverstrasse 13, CH-3063 Ittigen — Post adresse:

Bundesamt für Energie BFE, 3003 Bern — Tel. +41 (58) 462 56 11 — sachplan@bfe.admin.ch — www.radioaktiveabfaelle.ch — GRAFIK @BFE

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