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Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung vonSchiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich desLandes Mecklenburg-Vorpommern

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Academic year: 2022

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von

Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern

MVSchPAnO

Ausfertigungsdatum: 04.10.1993 Vollzitat:

"Schiffahrtspolizeiliche Anordnung über die Ergänzung von Schiffahrtszeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1993 (BAnz. 1993 Nr. 196 S. 9566 (Nr 219, 10221))"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 17.10.1993 +++) Eingangsformel  

Auf Grund § 60 Abs. 3 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch die Verordnung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1991 (BGBl. I S. 880), wird von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord angeordnet:

§ 1  

Auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten im Sinne von § 5 Abs. 1 SeeSchStrO zusätzlich nachstehend aufgeführte Schiffahrtszeichen:

   A.   Gebots- und Verbotszeichen

 A.26   Verbot, sich innerhalb der in Metern angegebenen Entfernung zu dem Objekt, auf dem die Tafel aufgestellt ist, aufzuhalten:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Zahl.

 A.27   Fahrverbot für Maschinenfahrzeuge:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube.

 A.28   Fahrverbot für Segelfahrzeuge:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Segelfahrzeugs.

 A.29   Fahrverbot für Fahrzeuge unter Ruder:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzem Symbol eines Fahrzeugs unter Ruder.

 A.30   Fahrverbot für Sportfahrzeuge:

Quadratische weiße Tafel mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".

 A.31   Gebot, wegen Sperrung der Ein- bzw. Ausfahrt oder der Ein- und Ausfahrt eines Fahrwassers oder Hafens vor dem Sichtzeichen anzuhalten:

a)   Sperrsignal "Einfahrt gesperrt"

drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Ball, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere rot, das mittlere weiß, das untere grün.

 b)   Sperrsignal "Ausfahrt gesperrt"

drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Kegel - Spitze unten - oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere grün.

 c)   Sperrsignal "Ein- und Ausfahrt gesperrt"

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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drei Körperzeichen übereinander, oben ein schwarzer Kegel - Spitze unten -, in der Mitte ein schwarzer Kegel - Spitze oben -, unten ein schwarzer Ball oder drei feste Lichter übereinander, das obere grün, das mittlere weiß, das untere rot.

 

 A.32   Durchfahren beweglicher Brücken

a)   Durchfahren verboten - ohne Einschränkung - (Brücke geschlossen):

Ein festes rotes Licht;

 b)   Durchfahren verboten, Freigabe wird vorbereitet:

Ein festes rotes Licht links neben einem festen grünen Licht;

 c)   Durchfahren - Gegenverkehr gesperrt -:

Ein festes grünes Licht;

 d)   Anlage außer Betrieb (Brücke geschlossen):

Brücke darf von Fahrzeugen durchfahren werden, für die die Durchfahrtshöhe mit Sicherheit ausreicht:

Zwei feste rote Lichter übereinander.

 Die Lichter zum Durchfahren von beweglichen Brücken können am Tage durch Tafeln wie folgt ersetzt werden:

-   Ein festes rotes Licht durch eine rechteckige rote Tafel mit waagerechtem weißen Streifen.

 -   Ein festes grünes Licht durch eine rechteckige grüne Tafel mit senkrechtem weißen Streifen.

 

 B.   Warn- und Hinweiszeichen

 B.18   Ankerplatz - Ankern auf der Seite, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:

Eine quadratische blaue Tafel mit weißem Symbol eines Ankers.

 B.19   Liegeplatz - Liegenbleiben auf der Seite der nachfolgenden Strecke, an dessen Ufer die Tafel aufgestellt ist, gestattet:

Eine quadratische blaue Tafel mit weißem "P".

 B.20   Durchfahren von festen Brücken:

Öffnungen fester Brücken, deren Benutzung der Schiffahrt empfohlen wird:

a)   In beiden Richtungen befahrbar:

Eine quadratische auf der Spitze stehende gelbe Tafel;

 b)   In einer Richtung befahrbar (Gegenverkehr gesperrt):

Zwei quadratisch auf der Spitze stehende gelbe Tafeln übereinander.

 Die gelben Tafeln könne bei Nacht durch gelbe Lichter ersetzt werden.

 

 Zusatzzeichen - zusätzliche Erklärung oder Hinweis zu einem Schiffahrtszeichen -.

      Einschränkungen:

a)   Nur gültig für Maschinenfahrzeuge:

Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;

 b)   Nicht gültig für Maschinenfahrzeuge:

Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzem Symbol einer Schiffsschraube;

 c)   Nur gültig für Sportfahrzeuge:

Rechteckige weiße Tafel mit schwarzer Aufschrift "SPORT";

 d)   Nicht gültig für Sportfahrzeuge:

Rechteckige weiße Tafel mit schwarzem Schrägstrich und schwarzer Aufschrift "SPORT".

 

 

 

§ 2  

Diese schiffahrtspolizeiliche Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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