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Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote

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Empfehlungen für Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit nach § 11 SGB VIII, der Jugendverbandsarbeit nach § 12 SGB VIII – auch offene ehrenamtliche Ange- bote

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit heutigem Schreiben darf ich Sie darüber in Kenntnis setzen, dass mit der neuen Corona Verordnung, die am Freitag, den 11. Juni in Kraft tritt und bis zum 24. Juni 2021 Gültigkeit hat, § 8a Absatz 2 neu formuliert folgendes vorsieht:

§ 8a

Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen und Angebote

(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen und Angebote ist gestattet. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend den spezifischen Anforderungen der Sozial- und Jugendhilfe.

(2) Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 SGB VIII eintägig oder mehrtägig auch mit Übernachtungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 des Kinder-

MSGFuF, Postfach 10 24 53, 66024 Saarbrücken

Abteilung C Jugend, Familien, Frauen

Kreisjugendpfleger im Saarland, Landesjugendring Saar

Juz-United Saar nachrichtlich:

Jugendamtsleitungen im Saarland LKT des Saarlandes

SSGT

Referat: C2 Dienstgebäude:

Ursulinenstraße 8-16

Bearbeiterin: Annette Reichmann Tel.: +(49)681 501-3532 Fax: +(49)681 501-Fax E-Mail:

a.reichmann@soziales.saarland.de Aktenzeichen: 2020-Jugendarbeit III Datum: 11. Juni 2021

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und Jugendförderungsgesetzes vom 1. Juni 1994, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 2053), ist in festen Gruppen mit bis zu 30 Personen zuzüglich des Betreuungspersonals erlaubt. Dabei müssen die Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verord- nung zu Hygienerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend.

Die Teilnehmenden müssen bei Anreise den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2- Tests nach § 5a führen. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis alle 48 Stunden erneut zu führen.

In der Begründung heißt es:

Zu § 8a (Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrich- tungen und Angebote)

Absatz 1

Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Einrichtungen und An- gebote sind insbesondere Einrichtungen der Gemeinwesenarbeit, Jugendzentren, Kin- derhäuser, Beratungs- und Unterstützungsangebote und Selbsthilfegruppen sowie Frühe Hilfen. Es muss jeweils ein Hygieneplan vorliegen und umgesetzt sowie ein so- zialpädagogisches Setting angeboten werden. Die für die Umsetzung dieser Verord- nung zuständigen Behörden sind hierüber zu informieren. In diesen Einrichtungen fin- det eine wesentliche (Sozial-)Beratungs- und Unterstützungsleistung für Menschen in Notlagen oder zum präventiven Kinderschutz statt, die weiterhin – insbesondere in der derzeitigen Lage – erforderlich ist. § 8 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend den spezifischen Anforderungen der Sozial-und Jugendhilfe.

Absatz 2

Die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 SGB VIII eintägig oder mehrtägig auch mit Übernachtungen für Kinder und Jugendliche nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes ist in festen Gruppen mit bis zu 30 Personen zuzüglich des Betreuungspersonals erlaubt. Dabei müssen die Hygienemaßnahmen nach den Emp- fehlungen des Robert Koch-Instituts sowie in Anlehnung an die Verordnung zu Hygie- nerahmenkonzepten auf der Grundlage dieser Verordnung eingehalten werden. Im Übrigen gelten die Regelungen für Beherbergungsbetriebe entsprechend. Die Teilneh- menden müssen bei Anreise den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach

§ 5a führen. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis alle 48 Stunden erneut

zu führen. Sollten mehrere Gruppen die Übernachtungseinrichtung nutzen wollen, ist

dies nur gestattet, wenn die Einrichtung (Zeltplatz oder baulich fester Beherbergungs-

betrieb) so groß ist, dass die Gruppen hierbei keinen Kontakt zueinander haben und

sich der Kontakt zu den Mitgliedern der eigenen Gruppe, inklusive Betreuungsperso-

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nal, beschränken lässt.

Somit ändern sich auch die Vorgaben für die Öffnungen für die gesetzlich veranker- ten Angebote der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Saarland-Modell insbesondere betrifft dies:

n die ehrenamtliche Offene Jugend- und Jugendverbandsarbeit

Das Betreiben von ehrenamtlichen Jugendzentren und Jugendclubs ist möglich. Die Öffnung sollte in Begleitung von hauptamtlichen bzw. pädagogisch geschulten Fach- kräften bzw. Referenten erfolgen.

n die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit ein- schließlich Mitarbeiterschulungen, Bildungsmaßnahmen, Ferienbetreuungs- maßnahmen und Jugendfreizeiten

Gruppenstunden, Mitarbeiterschulungen, Bildungsmaßnahmen, Ferienbetreuungs- und Freizeitmaßnahmen mit und ohne Übernachtungen sowie weitere Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit können in festen Gruppen mit bis zu 30 Personen sowie (ehrenamtlichem) Betreuungspersonal stattfinden, dabei sollte die Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 Metern sowie das Tragen einer me- dizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2 oder OP-Maske) beachtet. Dies gilt auch für die Schulung von Ehrenamtlichen. Eine Maßnahme kann dabei aus mehreren Gruppen mit bis 30 Personen plus Betreuungspersonal bestehen. Eine Durchmischung ist hier zu vermeiden.

Bei Maßnahmen, die an mehreren Tagen stattfinden sind zum einen die nachfolgend genannten Empfehlungen und Anforderungen für Einrichtungen und Angebote der of- fenen ehrenamtlichen Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit des Landesjugendamtes im Saarland und zum anderen die nachfolgend genannten Hygienemaßnahmen sowie die Regelungen zur Durchführung von Beherbungsmaßnahmen zu beachten.

Empfehlungen des Landesjugendamtes:

Ø Die Kontaktdaten aller Personen, die die Einrichtung betreten, bzw. Angebote wahrnehmen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sind zu erfassen, so- wie der Zeitpunkt des Betretens/Beginns und Verlassens/Endes, soweit die je- weils geltende Corona-Verordnung keine andere Regelung trifft. Die Kontaktda- ten sind für den Zeitraum von einem Monat (beginnend mit dem Tag des Be- suchs) aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu ver- nichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.

Ø Für den Außenbereich geeignete Angebotsformen sollen bevorzugt dort durch- geführt werden.

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Ø Sport-und Bewegungsangebote sind zulässig. Hier gilt unter Einhaltung des Ab- standgebots, dass Gruppen bis maximal 30 Personen zuzüglich Betreuungs- personal möglich sind.

Ø bei mehrtätigen Veranstaltungen mit Übernachtung, müssen die Teilnehmenden bei Anreise den Nachweis eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a der Corona VO führen. Bei mehrtägigen Aufenthalten ist der Testnachweis alle 48 Stunden erneut zu führen.

Ø bei Wochenveranstaltungen, die als Tagesveranstaltung in festen Gruppen durchgeführt werden, wie zum Beispiel Stadtranderholungen oder ähnliches, kommt hinsichtlich der Maskenpflicht, § 1a sowie § 4 Absatz 4 der Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen in Anwendung. Auch hier sollte 2-mal pro Woche von einer Testmöglichkeit Gebrauch gemacht werden.

Ø von der Möglichkeit der Bürgertests sowie der Testangebote in den Schulen ist Gebrauch zu machen. Eine negative Testbescheinigung ist vorzulegen.

Ø von der Möglichkeit der Implementierung der Luca-App zur Nachverfolgung sollte Gebrauch gemacht werden.

Hygienemaßnahmen

Ø

Für alle Einrichtungen bzw., Angebotsformen muss ein aktuelles Hygienekon- zept vorliegen, dies sollte mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abge- stimmt sein. Über die Durchführung von Maßnahmen wird anempfohlen, die zuständige Ortspolizei Behörde in Kenntnis zu setzen. Es wird zudem empfoh- len, für die Einhaltung der Regelungen vom Träger der Einrichtung bzw. dem Angebotsanbieter eine beauftragte Person vor Ort zu benennen. Diese sollte den Kontakt zum örtlich zuständigen Gesundheitsamt sowie zu Ortspolizei Be- hörde sicherstellen. Es wird ein Monitoring durch Träger bzw. Anbieter empfoh- len.

Ø Die Gruppengröße bei festen Gruppen liegt bei maximal 30 Personen (plus Betreuungspersonen), wenn es die Raumsituation unter Beibehaltung der Ab- standsregeln (Mindestabstand von 1,5 Metern) ermöglicht. Die Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (FFP2 oder OP- Maske) bleibt derzeit dabei in geschlossenen Räumen bestehen. Beim Aufent- halt im Freien kann auf das Tragen der Mund-Nasen- Bedeckung verzichtet werden.

Ø

Alle Personen müssen sich bei Betreten der Einrichtung, der Veranstaltung oder zu Beginn des Angebotes die Hände desinfizieren oder waschen. Geeignete

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Waschgelegenheiten bzw. Desinfektionsspender sind insb. vor den Sanitärräu- men vorzuhalten.

Ø

Die geltenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (z.B. „Niesetikette“, AHA+L Regelungen, etc..) sind durch geeignete Hinweisschilder kenntlich zu machen.

Ø

In sanitären Einrichtungen sind die gebotenen Schutzmaßnahmen zu beach- ten., d.h. es sind Flüssigseife und Einmalhandtücher in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die max. Personenzahl in Sanitärbereichen bemisst sich an den Möglichkeiten zur Wahrung der Mindestabstände.

Ø

In Aufenthaltsräumen sind Oberflächen und Böden regelmäßig zu reinigen.

Türklinken und Griffe (z.B. an Schubladen- und Fenstergriffe) sowie der Umgriff der Türen, Treppen- & Handläufe, Lichtschalter, Tische, Stühle, Telefone, Kopie- rer und alle weiteren Griffbereiche, wie z.B. Computermäuse und Tastaturen, sind in stark frequentierten Bereichen täglich zu reinigen.

Ø

Werkzeuge und Spielmaterialien sind vor und nach Gebrauch zu desinfizieren.

Ø

Alle Räumlichkeiten sind regelmäßig zu lüften.

Ø

Maßnahmen zur Steuerung des Zutrittes sind zu treffen. Dazu gehören auch angemessen ausgeschilderte Wegekonzepte. Soweit möglich, sind Einbahnre- gelungen zu treffen. Wartebereiche (z.B. vor Einrichtungen und Toilettenanla- gen) sind ebenfalls mit Markierungen zur Einhaltung des Mindestabstandes zu versehen. Ein- und Ausgangsverkehre sind so weit wie möglich voneinander zu trennen und mit visuellen Richtungsangaben, z.B. auf dem Boden oder an den Wänden auszuweisen.

Ø

Zum Arbeitsschutz der Beschäftigten wird auf den SARS-CoV2-Arbeitsschutz- standard des BMAS verwiesen. Link: (https://www.bmas.de/DE/Schwer- punkte/In-formationen-Corona/Arbeitsschutz/arbeitsschutz-massnah- men.html).

Weitere Empfehlungen folgen, sobald dies die Verordnungslage und die Einschätzung der epidemiologischen Entwicklung zulässt.

Mit freundlichen Grüßen gez.

Hubert Meusel

(Leiter des Landesjugendamtes des Saarlandes)

Referenzen

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