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Rote-Liste-Beirat SATZUNG

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Rote-Liste-Beirat

SATZUNG

vom 15.05.2019

Aktualisierung: 15.05.2020

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QM-Nr.: GS-BG-002-20190515-RLZ

Das Rote-Liste-Zentrum (c/o DLR Projektträger, Heinrich-Konen-Str. 1 D-53227 Bonn, im Folgenden auch ‘RL-Zentrum‘ genannt, richtet, basierend auf seiner Geschäftsordnung vom 15.05.2019, einen Rote-Liste-Beirat (im Folgenden ‘Beirat‘

genannt) ein und verabschiedet folgende Satzung:

§ 1 Rote-Liste-Beirat

(1) Das Rote-Liste-Zentrum richtet einen permanenten Beirat ein.

(2) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(3) Bei Bedarf und Verfügbarkeit von entsprechenden Mitteln kann den Mitgliedern des Beirats eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(4) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Beirat des RL-Zentrums wird mit dem Ziel eingerichtet, den Einfluss und die Rolle des Ehrenamtes bei der Erstellung der bundesweiten Roten Listen der Tiere, Pflanzen und Pilze (im Folgenden: Rote Listen) zu stärken.

(2) Der Beirat ist ein Repräsentativ-Gremium der Autor*innen und anderer Mitarbeiter*innen an den Roten Listen.

(3) Als fachkundiger Partner begleitet der Beirat die Arbeit des RL-Zentrums und trägt zu dessen Weiterentwicklung bei.

(4) Der Beirat des RL-Zentrums vertritt in erster Linie die Interessen der an der Entwicklung der Roten Listen beteiligten Fachpersonen. Er berät die Gremien und Mitarbeitenden des RL-Zentrums. Seine Aufgaben sind insbesondere

- Information des RL-Zentrums hinsichtlich Anfragen und Anregungen seitens der Fachexpert*innen, die am RL-Entwicklungsprozess beteiligt sind.

- Fachliche Beratung und kritische Begleitung der Arbeiten des RL- Zentrums.

- Information der ehrenamtlichen Bearbeiter*innen über die Arbeit des RL-Zentrums und die Arbeit des Beirats selbst.

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(5) Der Beirat erarbeitet je nach Bedarf Empfehlungen an die Steuerungsgruppe des RL-Zentrums und/oder an die Leitung des RL-Zentrums.

(6) Empfehlungen des Beirats basieren auf dem Konsens-Prinzip. Bei internen Uneinigkeiten kann eine Mehrheitsentscheidung herbeigeführt werden.

§ 3 Zusammensetzung

(1) Der Beirat besteht aus 7 festen (nicht rotierenden) Mitgliedern. 5 Mitglieder werden durch die Wahlberechtigten gemäß Wahlordnung gewählt; je ein Mitglied wird vom RL-Zentrum und vom Bundesamt für Naturschutz (im Folgenden ‘BfN‘ genannt) entsandt.

(2) Der Beirat kann je nach Bedarf weitere Expert*innen zu seinen Jahrestreffen oder anderen Sitzungen und Besprechungen als Gäste einladen. Gäste verfügen über kein Stimmrecht.

§ 4 Wahl und Entsendung

(1) Fünf der sieben festen Mitglieder des Beirats werden von den Autor*innen und anderen Mitarbeiter*innen an den Roten Listen im Rahmen der RL- Autorentagung bzw. durch Briefwahl alle 3 Jahre (Kalenderjahre) gewählt.

(2) Kandidat*innen können von allen wahlberechtigten Personen sowie von den in der Steuerungsgruppe vertretenen Institutionen vorgeschlagen werden oder sich selbst nominieren. Näheres zum aktiven und passiven Wahlrecht regelt die Wahlordnung für den RL-Beirat.

(3) Um eine ausgewogene Repräsentanz von Vertreter*innen aller wichtigen taxonomischen Großgruppen im Beirat zu gewährleisten, werden 4 Wahllisten vorbereitet. Aus den Kandidat*innen dieser Wahllisten werden die entsprechenden fünf Beiratsmitglieder nach folgendem Schlüssel gewählt:

- Wahlliste 1: Wirbeltiere (ein Beiratsmitglied)

- Wahlliste 2: Wirbellose Tiere (zwei Beiratsmitglieder)

- Wahlliste 3: Farn- und Blütenpflanzen, Moose und Algen (ein Beiratsmitglied) - Wahlliste 4: Flechten und Pilze (ein Beiratsmitglied)

(4)

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(4) Die allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl findet jeweils während der (Präsenzwahl) bzw. im Nachgang (Briefwahl) zur RL-Autorentagung statt, die dem Ende der regulären Amtsperiode des Beirats vorausgeht.

(5) Das RL-Zentrum führt ein Wählerverzeichnis. Nur die Autor*innen sowie andere Mitarbeitende an aktuellen oder vorhergehenden Roten Listen (siehe Wahlordnung, §1) können in dieses Wählerverzeichnis eingetragen werden. Über die Aufnahme in das oder Ausscheiden aus dem Wählerverzeichnis entscheidet das RL-Zentrum.

(6) Je eines der sieben festen Mitglieder des Beirats wird von der Leitung des RL- Zentrums und vom BfN aus der Abteilung II 1 „Ökologie und Schutz von Fauna und Flora“ in den Beirat entsandt.

(7) Die festen Mitglieder des Beirats werden für eine Periode von 3 Jahren gewählt bzw. entsandt. Nach 3 Jahren erfolgt eine Neuwahl bzw. Neuentsendung. Eine Wiederwahl oder Wiederentsendung ist möglich. Die Mitglieder des RL-Beirats bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen RL-Beirats im Amt und nehmen im Regelfall an dieser Sitzung noch teil. Sie sind dabei allerdings nicht mehr stimmberechtigt.

(8) Näheres regelt die Wahlordnung für den Beirat des RL-Zentrums.

§ 5 Rücktritt von der Beiratsmitgliedschaft

(1) Jede Person hat das Recht, ihre Wahl oder Entsendung in den Beirat ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(2) Jedes feste Mitglied des Beirates hat jederzeit das Recht, ohne Angabe von Gründen von seiner Mitgliedschaft im Beirat zurückzutreten. Die Rücktrittsankündigung bedarf der Schriftform. Der Rücktrittszeitraum beträgt 3 Monate; er kann verkürzt werden, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein neues festes Mitglied gewählt oder entsandt werden kann.

(3) Tritt während der Amtsperiode von 3 Jahren ein gewähltes Mitglied des Beirats zurück oder scheidet es aus anderen Gründen aus, wird von der Leitung des RL- Zentrums ein Ersatzmitglied berufen. Die Leitung des RL-Zentrums berücksichtigt bei der Berufung die Ergebnisse der vorhergehenden Wahl.

(4) Tritt während der Amtsperiode von 3 Jahren ein vom RL-Zentrum oder dem BfN entsandtes Mitglied des Beirats zurück oder scheidet es aus anderen Gründen aus, wird als Ersatz ein neues festes Mitglied für die verbleibende Amtsperiode durch die Leitung des RL-Zentrums bzw. das BfN entsandt.

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§ 6 Vorsitz und dessen Wahl

(1) Die Mitglieder des Beirats wählen bei der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Amtsperiode von 3 Jahren eine*n Vorsitzende*n und eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n. Der oder die Vorsitzende muss aus dem Kreis der gewählten Beiratsmitglieder stammen. Die Wiederwahl von Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden ist zulässig.

(2) Der oder die Vorsitzende vertritt den Beirat in allen Belangen, unter anderem als eines von zwei Beiratsmitgliedern in der Steuerungsgruppe. Er oder sie kann bei Bedarf durch eine andere Person aus dem Kreis der gewählten Beiratsmitglieder in Steuerungsgruppen-Sitzungen vertreten werden.

(3) Der Beirat wählt ein zweites Mitglied als Vertreter*in in der Steuerungsgruppe.

Eine Vertretungsregelung gilt analog zu §6 (2). Wahlen für Vorsitz, stellvertretenden Vorsitz und Vertretung in der Steuerungsgruppe finden in freier und gleicher Abstimmung statt.

(4) Eine einfache Stimmenmehrheit reicht zur Wahl im ersten Wahlgang aus.

(5) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl mit maximal zwei weiteren Wahlgängen.

(6) Ergibt sich auch nach dreimaliger Stimmabgabe keine Mehrheit für eine*n der Kandidat*innen, wird der Vorsitz bzw. dessen Stellvertretung durch die Leitung des RL-Zentrums bestimmt und ist dann für ein Jahr kommissarisch im Amt.

Nach einem Jahr erfolgt dann eine erneute Wahl für Vorsitz und Stellvertretung für die verbleibende Berufungsperiode von 2 Jahren.

(7) Weitere Funktionsämter innerhalb des Beirats sind nicht vorgesehen.

§ 7 Sitzungen

(1) Zu Beginn einer Amtsperiode (alle 3 Jahre) findet eine konstituierende Sitzung des Beirats statt. Auf dieser wird der Vorsitz gewählt und ein Arbeitsprogramm für die Amtsperiode sowie Termine für die kommenden jährlichen Sitzungen festgelegt.

(2) Die konstituierende Sitzung wird unter Mitteilung einer Tagesordnung und nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Beirats von der Leitung des RL-Zentrums rechtzeitig terminiert und einberufen.

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(3) Während der Amtsperiode finden jährliche Beirats-Sitzungen (Präsenzveranstaltung) statt. Der Vorsitz des Beirats übernimmt die Erstellung der Tagesordnung sowie Terminierung und Durchführung der jährlichen Sitzungen.

Bei der Organisation dieser Treffen kann der Vorsitz auf Anfrage durch das Sekretariat des RL-Zentrums bei allen administrativen Tätigkeiten unterstützt werden. Sitzungsunterlagen müssen den Beiratsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zugestellt worden sein.

(4) Bei Bedarf können während des Jahres weitere, außerordentliche Beirats- Treffen oder -Besprechungen stattfinden, entweder in Form von Sitzungen, Telefon- oder Video-Konferenzen oder anderen geeigneten Mitteln.

Sitzungsunterlagen für außerordentliche Beiratstreffen müssen den Beiratsmitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zugestellt worden sein.

(5) Zur Erreichung der Beschlussfähigkeit müssen an einer Sitzung, einem Treffen oder einer Telefonkonferenz mindestens 5 Mitglieder des Beirats teilnehmen.

(6) Von allen Sitzungen und Treffen des Beirats wird ein schriftliches Ergebnisprotokoll angefertigt. Das RL-Zentrum übernimmt auf Wunsch des RL- Beirates in seiner Geschäftsstellenfunktion die Aufgabe der Protokollierung. Diese kann durch eine Person durchgeführt werden, die dem Beirat nicht angehört.

(7) Das mit den Mitgliedern des Beirats abgestimmte und von ihnen unterschriebene Ergebnisprotokoll (elektronische Unterschrift reicht aus) wird der Leitung des RL-Zentrums und den übrigen Mitgliedern der Steuerungsgruppe vorgelegt.

§ 8 Vertraulichkeit

(1) Die im Rahmen von Beiratssitzungen oder anderen Besprechungen des Beirats behandelten Themen unterliegen der Vertraulichkeit.

(2) Alle Beiratsmitglieder unterzeichnen bei Antritt ihrer Beiratstätigkeit eine Verschwiegenheitserklärung. Diese verpflichtet die Beiratsmitglieder, keine sensiblen, innerhalb des Beirates besprochenen Themen, Diskussionsbeiträge oder informelle Absprachen an Drittparteien weiterzugeben.

(3) Ausgenommen sind Themen, die im Ergebnisprotokoll dargestellt werden oder in Dokumenten zu finden sind, die dem Umweltinformationsgesetz unterliegen, sowie Themen, welche die Gruppe der RL-Bearbeiter*innen unmittelbar betreffen, die ein Beiratsmitglied vertritt, oder die von erfolgskritischer Bedeutung

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für die praktische Erarbeitung der Roten Listen durch die entsprechenden Bearbeiter*innen sind.

§ 9 Inkrafttreten und Satzungsänderungen

(1) Diese Satzung tritt am Tag der Bekanntmachung durch das RL-Zentrum in Kraft.

(2) Die Bekanntmachung erfolgt durch ein Informationsschreiben zur Wahl des RL- Beirates, das an die Wahlberechtigten geschickt wird; eine Veröffentlichung der Satzung erfolgt auf der Webseite des RL-Zentrums.

(3) Diese Satzung kann vom RL-Beirat bei Bedarf angepasst oder überarbeitet werden. Vorschläge zur Änderung oder Anpassung der Satzung können von einzelnen Beiratsmitgliedern, dem RL-Zentrum, der Steuerungsgruppe oder dem BfN eingebracht werden. Anpassungen oder Überarbeitungen der Satzung unterliegen der schriftlichen Zustimmungspflicht durch das BfN.

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